BGH zu „Dieselfällen“: Kleiner Schadensersatz möglich

BGH zu „Dieselfällen“: Kleiner Schadensersatz möglich

Die Rechtsprechung rund um den „Dieselskandal“ wird immer stärker vom BGH konkretisiert

Die Rechtsprechung rund um den „Dieselskandal“ nimmt weiter Fahrt auf: Jüngst hat der BGH entschieden, dass den betroffenen Verbraucher:innen auch ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz zustehe. Was genau ist damit gemeint?

Worum geht es?

Die Rechtsprechung rund um den „Dieselskandal“ wird immer stärker vom BGH konkretisiert. In einer aktuellen Entscheidung haben die Karlsruher Richter:innen nun klargestellt, dass den betroffenen Kund:innen neben dem großen Schadensersatz auch der sogenannte kleine Schadensersatzanspruch zustehen kann. Wie dieser Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ genau berechnet werden soll, müsse in einem Betragsverfahren geklärt werden.

Klägerin will Fahrzeug behalten

Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Rechtsstreit, der bereits vor dem LG Rottweil und OLG Stuttgart verhandelt wurde. Die Klägerin hatte im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant gekauft, der mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Dieser war mit einer Software versehen, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet oder nicht und dementsprechend schaltet. Dadurch konnten die Stickoxidgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden – das Prozedere ist mittlerweile sicherlich bekannt: Aktuelle Entscheidungen des BGH in den „Diesel-Fällen“

Neu ist allerdings die Art des Schadensersatzes. Die Klägerin möchte ihr Auto, in dem inzwischen ein Software-Update erfolgte, nicht zurückgeben. Stattdessen beantragte sie mit ihrer Klage, die beklagte Herstellerin zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen. Mit Erfolg?

BGH: Kleiner Schadensersatz möglich

In seiner Entscheidung stellte der VI. Zivilsenat am BGH zunächst fest, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verpflichtet sei. Die relevanten Ausführungen des BGH zur Prüfung des Anspruchs findest Du in diesem Beitrag: Aktuelle Entscheidungen des BGH in den „Diesel-Fällen“-Teil 2. Da ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben sei, könnte die Klägerin daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile verlangen. Mit dem Abzug der Nutzungsvorteile sind die bereits gefahrenen Kilometer gemeint.

Diese Art des Schadensersatzes wird als großer Schadensersatz bezeichnet: Der Gläubiger gibt die Sache zurück und bekommt einen Schadensersatz in Höhe des tatsächlichen Wertes. Davon zu unterscheiden ist der sogenannte kleine Schadensersatz, den die Klägerin in diesem Fall verlangte. Von diesem ist die Rede, wenn der Gläubiger den mit Mängeln behafteten Gegenstand behält und nur die Differenz zwischen dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und dem Wert der Sache im tatsächlichen Zustand erhält.

Der BGH bestätigte nun, dass der kleine Schadensersatz auch im Rahmen der Dieselfälle möglich sei. Die Klägerin könne das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, den sie für das Fahrzeug sozusagen zu viel bezahlte. Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes sei der Vergleich zwischen Leistung (das Fahrzeug) und der Gegenleistung (der Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Allerdings müsse in der Bemessung auch das durchgeführte Software-Update berücksichtigt werden, so der BGH:

Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des VW Passat Variant und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das Software-Update die Differenz reduziert haben könnte, müsse in einem folgenden Betragsverfahren festgestellt werden, so der BGH.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: