DFB vor dem BGH: Verbandsautonomie und Verschuldensprinzip – wer haftet für Pyroeinsätze der Fans?

DFB vor dem BGH: Verbandsautonomie und Verschuldensprinzip – wer haftet für Pyroeinsätze der Fans?

Es geht um die Frage nach einem Zusammenspiel von Verbandsautonomie und zivilrechtlichem Verschuldensprinzip

Für die deutsche Fußballmannschaft ist die Europameisterschaft vorbei, doch der DFB kämpft weiter – vor dem BGH. Es geht um die Haftung für Pyroeinsätze von Fans, ein Viertligist wehrt sich gegen eine hohe Geldstrafe.

Worum geht es?

Bei vielen im Land herrscht wegen der Europameisterschaft große Fußballstimmung. Es geht aber nicht nur auf dem Rasen spannend zu, auch in deutschen Gerichtssälen kann es sich um den Fußball drehen. In einem Rechtsstreit zwischen dem Viertligist Carl Zeiss Jena und dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) geht es nun vor den BGH.

Zwischen den Parteien wird über die Haftung für Pyroeinsätze der Fans im Stadion gestritten. Die Verbandsstatuten des DFB sehen es vor, dass der Verein zahlen muss, wenn Fußballfans im Stadion Pyrotechnik verwenden. Solche Vorfälle sind nicht die Regel, kommen aber leider gelegentlich vor. Der Verband verhängt dann eine Geldstrafe gegen den Verein. Rekordhalter ist ein Spiel zwischen dem HSV und FC St. Pauli: Wegen einem Feuerwerk bei dem Zweitliga-Nordderby musste St. Pauli 180.000 Euro, der HSV sogar 250.000 Euro Strafe zahlen.

Bei dem Viertligisten FC Carl Zeiss Jena geht es um 24.900 Euro. Diesen Betrag verlangt der DFB von dem Verein für drei Vorfälle aus dem Jahr 2018. Fans des Clubs sollen Pyrofeuerwerk abgefackelt und Gegenstände auf das Spielfeld geworfen haben. Nach weiteren Vorfällen beläuft sich der Betrag inzwischen auf knapp 100.000 Euro. Der Verein habe die Strafe beglichen, fordert sie aber nun vom DFB zurück, da sie unrechtmäßig seien – und zog vor Gericht. Der BGH muss demnächst die Frage entscheiden:

Wer haftet für Pyroeinsätze der Fans?

Pyrotechnik könne nicht vollständig verhindert werden

Der Verein möchte die verhängte Geldstrafe nicht akzeptieren und argumentierte damit, dass alles versucht worden sei, um Pyrotechnik im Stadion zu verhindern. Manche Fans würden aber trotzdem Mittel und Wege finden, die der Verein nicht verhindern könne. Geschäftsführer des FCC, Chris Förster, kommentierte:

Insofern trifft uns keine Schuld. Und dann kann man auch nicht bestraft werden.

Außerdem verteidigt sich der Verein mit dem Verweis auf ein DFB-Pokalfinale. Bei diesen Spielen ist der DFB selbst Veranstalter, doch auch hier kommt es zu Pyroeinsätzen. Förster verweist also darauf, dass es dem DFB selbst nicht gelinge, Pyrotechnik zu verhindern. Dies sei ein Beweis dafür, dass es schlicht nicht zu verhindern sei.

FCC unterlag in allen Instanzen

Doch mit dieser Argumentation hatte der FCC bislang keinen Erfolg. Bereits in der Sportgerichtsbarkeit unterlag Jena vor dem DFB-Bundesgericht. Dieses ist zum einen als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichts zuständig, aber auch in erster Instanz für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Verwaltungsorgans des DFB – sogenannte Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Anschließend unterlag der FCC vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga (Jena spielte zu diesem Zeitpunkt noch drittklassig).

Auch vor dem anschließenden Zivilgericht, dem OLG Frankfurt am Main, konnte der Viertligist keinen Erfolg verbuchen. Das OLG entschied, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga nicht aufzuheben sei – es bleibe bei der verhängten Geldstrafe. Bei dem Sportgericht handele es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO und die Haftungsverteilung zu Lasten eines Vereins in puncto Pyroeinsätze verstoße nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung.

Rechtsgrundlage für die geregelte Verbandsstrafenhaftung findet sich in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Bei der Norm handele es sich, so das OLG, um eine nicht zu beanstandende „Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter“. In § 9a I der Ordnung wird normiert, dass ein Verein zunächst für das Verhalten von beispielsweise Spielern, Mitarbeitern und Zuschauern verantwortlich ist. Im zweiten Absatz heißt es weiter:

§ 9a II Rechts- und Verfahrensordnung des DFB:
Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

Zwischen den Fußballvereinen und dem DFB besteht demnach ein vertraglich festgehaltenes Rechtsverhältnis. Ein solches besteht aber nicht zwischen dem DFB und dem Fan, der Pyrotechnik im Stadion entzündet. Den eigentlichen Verursacher kann der Verband damit nicht in Haftung nehmen – und greift durch § 9a seiner Rechts- und Verfahrensordnung auf die Vereine zurück. Weiter empfiehlt der DFB den mit Geldstrafen belasteten Vereinen, sich die Gelder von den Verursachern zurückzuholen.

Mündliche Verhandlung vor dem BGH steht an

Nun hat der Viertligist allerdings die Möglichkeit bekommen, den Rechtsstreit vor dem BGH auszutragen. Vorab hatte er Rechtsbeschwerde eingereicht, die demnächst in Karlsruhe mündlich verhandelt wird. Dabei wird es insbesondere um das Zusammenspiel von Verbandsautonomie und zivilrechtlichem Verschuldensprinzip gehen. Denn es gibt Zweifel, ob die Haftungsregelung rechtmäßig ist.

Zwar gibt es zum einen die verfassungsrechtlich garantierte Verbandsautonomie, auf die sich der DFB berufen könnte – Verbände können grundsätzlich selbst entscheiden und sich ein eigenes Regelwerk vorgeben. Doch zum anderen gibt es auch das Verschuldensprinzip, wonach einer sanktionierenden Rechtsfolge eine schuldhafte Handlung vorausgehen muss. Dabei müssen Tatbestand und Rechtsfolge verhältnismäßig sein.

Seitens des DFB verweise man darauf, dass es eine solche Haftungsregelung auch in anderen Bereichen des Zivilrechts gibt, Stichwort: Straßenverkehr. Gemeint ist die Halterhaftung nach § 7 I StVG, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden haftet, wenn bei dem Betrieb seines Kfz ein anderer verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird. § 7 I StVG stellt also (auch) eine Ausnahme des Verschuldensprinzips dar.

Der BGH könnte sich daher zum einen mit der Frage beschäftigen, ob eine solche vom DFB geregelte Ausnahme des Verschuldensprinzips überhaupt Raum zur Anwendung finden kann. Wenn ja, könnte es zum anderen um die Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge gehen. Gegenüber dem SPIEGEL äußerte der Verbandsrechtler Johannes Arnhold Zweifel, ob die hohen Geldstrafen verhältnismäßig sind. Sie würden keine „wettkampfsichernde Wirkung“ zeigen, weshalb sie als „Sanktionsmaßnahme im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung“ eher unwirksam seien.

Die Entscheidung des BGH wird daher mit Spannung erwartet und hält bestimmt einige Jurist:innen im Fußballfieber.

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