Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
Die zwei Studentinnen A und B schließen mit V einen individuell vereinbarten Mietvertrag über eine Wohnung in Bonn in der Hauptstraße 48 zu einem Mietpreis von 700€ pro Monat. Laut Mietvertrag umfasst die Wohnung zwei Schlafzimmer, ein Bad und eine Küche. In dem Mietvertrag ist vorgesehen, dass A und B erforderliche Schönheitsreparaturen selbstausführen. Da A und B beide planen, während ihres Studiums Erasmus-Semester zu absolvieren, ist es ihnen besonders wichtig, dass flexibel Untermieterinnen in die Wohnung einziehen können. Sie unterzeichnen Mitte Mai 2020 den Mietvertrag. Mietbeginn soll laut Vertrag der 1. Juni 2020 sein. In dem Mietvertrag werden sie durchgehend als„Wohngemeinschaft Hauptstraße 48“ bezeichnet. Nur in dem zur Unterschrift vorgesehenen Feld unterzeichnen beide mit ihren vollen Namen.
Im Juni 2020 zieht B in die Wohnung ein. Nach Absprache mit A überweist sie die 700€ Miete für den Monat Juni. A hingegen zieht nicht ein. Sie bleibt aufgrund der Corona Krise bei ihren Eltern. Auch im Juli zieht A nicht ein. In diesem Monat zahlt auch keine der beiden die Miete. A entscheidet sich, dass sie unter diesen Studienumständen gar nicht nach Bonn ziehenmöchte und findet darauf – unter Absprache mit B – die C, die ab August 2020 ihr Zimmer beziehen soll.
Als B im Juni die Wohnung bezog, passierte ihr außerdem ein Missgeschick. Während sie einige Möbel für die Küche durch das Treppenhaus in die Wohnung trug, beschädigte sie den Handlauf des Treppengeländers. Dieser war bereits 55 Jahre alt und hätte demnächst sowieso ausgetauscht werden müssen. V lässt daraufhin den Handlauf für 1.500€ austauschen. Derneue Handlauf hat eine Lebensdauer von 25 Jahren.
Im August 2020 wendet sich auch der V an B. Er verlangt die ausstehende Miete für Juli 2020 sowie den Ersatz der 1.500€ für den Handlauf. B sagt, da müsse er sich an A halten, denn sie habe bereits die Miete in voller Höhe für Juni 2020 übernommen. Die Übernahme der Kosten bezüglich des Handlaufs verweigert sie. A hingegen weist jegliche Verantwortung von sich. C würde von nun an die Haftung übernehmen, da diese nun in der Wohnung wohne. Hiervon wusste V bis zu diesem Zeitpunkt nichts. Außerdem kündige sie vorsorglich den Vertrag. Die C – mit den Forderungen konfrontiert – streitet ebenso jegliche Verantwortung ab.
Daraufhin reicht V am 21. Februar 2021 Klage gegen B, A und C als Gesamtschuldnerinnen ein. Zu dem mündlichen Verhandlungstermin erscheint nur B. A und C fehlen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt. V trägt vor, er habe Ansprüche gegen die Beklagtenaus Vertrag und Delikt in Höhe von insgesamt 2.200€. B erklärt ihr Anerkenntnis, nachdem sie von der Richterin über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Gegen A und C beantragt V den Erlass einesVersäumnisurteils.
Aufgabe 1: Hat die Klage des V gegen B, A und C Erfolg?
Bearbeitervermerk: Es handelt sich bei A, B und C um eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 61 ZPO. § 62 II ZPO ist daher nicht anzuwenden. Ein Urteilstenor ist nicht anzufertigen.
C ist mittlerweile in die Wohnung in der Hauptstraße eingezogen und möchte diese ein wenig dekorieren. Sie durchforstet dazu das Internet und wird im Onlineshop der O-GmbH fündig. Dort entdeckt sie eine Glaskatze, die sie bestellen möchte. Im Onlineshop der O-GmbH kostetdiese im Gegensatz zu anderen Onlineshops nur 110€ anstelle von 130€. Die C gibt daher alle notwendigen Angaben in die Bestellmaske ein und klickt auf „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. Sie bekommt daraufhin eine E-Mail mit der Bestellbestätigung, dass ihre Bestellung eingegangen sei und die Lieferung nach Zahlungseingang der 110€ auf dem Kontoder O-GmbH erfolgen würde. Die E-Mail ist unterzeichnet mit den Worten „mit herzlichen Grüßen, Ihr G (Geschäftsführer der O-GmbH)“, wie es von G vorgesehen war. C überweist daraufhin die 110€ auf das angegebene Konto.
Ihr sind allerdings nicht die komplexen Hintergründe zu dem Onlineshop der O-GmbH bekannt: Im Jahr 2005 hat der Geschäftsführer G der O-GmbH den IT-Techniker Y mit der Aufsetzung des Onlineshops beauftragt. Allerdings wurde dieser nicht genügen genutzt, sodass G den Onlineshop im Jahr 2009 durch den Y wieder entfernen ließ. Dabei kümmerte Gsich allerdings nicht darum, Vorkehrungen zu treffen, damit der Onlineshop nicht versehentlich wieder online gehen könnte. Im Jahr 2020 beschäftigt G zeitweilig den Praktikanten P. Er beauftragt diesen, ein Backup auf den Server der O-GmbH aufzuspielen. Dabei geht automatisch und versehentlich auch wieder der Onlineshop online. Bei sachgerechter Durchführung des Backups hätte dies durch G verhindert werden können.
Der Preis von 110€ der Glaskatze wird automatisch durch das Programm über die Datenbank des Herstellers H berechnet. Die für Kunden angezeigten Preise im Onlineshop beinhalteten den Einkaufpreis zuzüglich 10% Gewinnspanne. Von 2005 bis 2009 unterhielt die O-GmbH mitH eine Geschäftsbeziehung. Mittlerweile ist die O-GmbH aber nur noch aufDekorationsberatung spezialisiert. Die H liefert außerdem nur an Großkunden, die eine gewisse Menge an Ware abnehmen, zu den in der Datenbank hinterlegten Einkaufspreisen. Würde die O-GmbH die Glaskatze heute von H beziehen wollen, so würde der Einkaufpreis 115€ betragen.
All dies erläutert G in einer E-Mail an die C, nachdem sein Mail-Programm ihm den Eingang der Bestellung und den Versand der Bestellbestätigung anzeigte. Er sagt zudem, es sei ohnehin noch gar kein Vertrag zustande gekommen. Die abgegebene Erklärung sei im Übrigen keine menschliche. Und Y und P seien nicht zur Vertretung der O-GmbH befugt gewesen. Darüber hinaus „storniere“ er im Zweifel die Bestellung.
Aufgabe 2: Kann C von der O-GmbH Übergabe und Übereignung der Glasfigur verlangen?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass §§ 312i, j BGB sowie weitere besondere anwendbare Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt sind.
Schaue Dir hier die (prüfiungs-) relevanten Lerninhalte zu dieser Klausur an, wie zum Beispiel:
- Erlass eines Versäumnisurteils
- Pflichten im Mietvertrag, § 535 BGB
- Gewährleistungsrechte, §§ 536 ff. BGB
- Deliktische Anspruchsgrundlagen
- Einigung, §§ 145 ff. BGB
- Wirksamwerden einer Willenserklärung
- Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
- Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB
- Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff. BGB
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Paket auswählenRelevante Lerneinheiten
- Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 331 ZPO
- Pflichten im Mietvertrag, § 535 BGB
- Gewährleistungsrechte, §§ 536 ff. BGB
- Deliktische Anspruchsgrundlagen
- Einigung, §§ 145 ff. BGB
- Wirksamwerden einer Willenserklärung
- Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
- Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB
- Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff. BGB