LG Nürnberg-Fürth zu unglücklichem Bagger-Unfall

LG Nürnberg-Fürth zu unglücklichem Bagger-Unfall

Baggerschaufel zerstört geparktes Cabrio

Worum geht es?

Vor dem LG Nürnberg-Fürth wurde eine Schadensersatzklage eines Autofahrers verhandelt, dessen Cabrio während einer „Pinkelpause“ von einem Bagger zerstört worden ist. Der Kläger war im Februar 2020 mit seinem Sportauto in der Oberpfalz unterwegs und fand keine Toilette. Also fuhr er abseits der Straße auf einen Schotterweg, um dem menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Nach ungefähr 45 Metern fand er einen geschützten Ort und hielt neben einem Bagger.

Doch es kam zum Unglück: Der Baggerfahrer bemerkte das Auto nicht, drehte seine Baumaschine und beschädigte das Auto mit der Baggerschaufel erheblich. Das Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von ca. 18.000 Euro, die der Kläger nun vom Baggerfahrer ersetzt verlangt.

Gericht beschäftigt sich mit Quotelung

Das LG Nürnberg-Fürth hat der Klage überwiegend stattgegeben. Grundlage bildet ein Verstoß des Baggerfahrers gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 II StVO. Dort heißt es:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Baggerfahrer den Autofahrer tatsächlich nicht bemerkt habe – ihn aber hätte bemerken müssen, wenn er sich vor seiner Arbeitsaufnahme umgesehen hätte. Er hätte damit rechnen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück begeben können. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein Privatgelände handelte. Es war von keinem Zaun umgrenzt, hinzu kam die Tatsache, dass der Schotterweg in das Gelände hineinragte. Der Cabrio-Fahrer habe nicht erkennen können, dass es sich um ein Privatgrundstück handelte. Der Baggerfahrer hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.

Allerdings gab das Gericht der Schadensersatzforderung nicht in vollem Umfang statt. Zwar habe der Cabrio-Fahrer auch nicht erkennen können, dass sich eine Person im Bagger befand. Allerdings hätte er für seine „Pinkelpause“ einen größeren Sicherheitsabstand zur Landmaschine einhalten müssen, befand das LG. Aufgrund der Betriebsgefahr, die von seinem PKW ausging, kürzte das Gericht den Schadensersatzbetrag in Höhe von einem Viertel und nahm eine Haftungsquote von ¾ zu ¼ zu Lasten des Baggerfahrers an.

Verkehrsunfälle sind Klassiker im Deliktsrecht

Verkehrsunfälle sind Klassiker im Deliktsrecht und beliebt bei Prüfer:innen im Studium und Examen. Hier treten neben die Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB nämlich die Tatbestände des StVG hinzu, die vorrangig zu prüfen sind. Prüfungsrelevant ist insbesondere die Gefährdungshaftung des § 7 StVG. Danach entsteht unter anderem ein Schadensersatzanspruch, wenn bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Der Halter muss insofern haften. Als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 II StVG) – also auch ein Bagger.

Prüfungsaufbau: § 7 StVG an
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Allerdings dürfte das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Nach der herrschenden Meinung gilt bei der Begrifflichkeit die verkehrstechnische Auffassung. Es sei ausreichend, dass das Fahrzeug am Straßenverkehr beteiligt ist. Damit werden auch ruhende Fahrzeuge im Straßenverkehr in die Haftung miteinbezogen, da von diesen ebenfalls Gefahren ausgehen können. Zu denken ist etwa an ein abgestelltes Fahrzeug im Halteverbot. Da sich die „teure Pinkelpause“ auf dem Privatgelände des Baggerfahrers ereignete, könnte § 7 StVG jedoch abgelehnt worden sein.

Daher wendete das LG Nürnberg-Fürth § 1 II StVO an. Wenn keine speziellere Norm einschlägig ist, kann auf die aus § 1 II StVO abgeleitete Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr zurückgegriffen werden. Die Norm ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB anerkannt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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