Ex-Anwalt will falsch gezahlte Millionen nicht zurückzahlen

Ex-Anwalt will falsch gezahlte Millionen nicht zurückzahlen

Nehmen ist seliger als geben

Wer aufgrund einer Fehlüberweisung anstelle von knapp 1.500 Euro rund 1.500.000 Millionen Euro auf das Konto bekommt, wird sich wohl nur kurz an dem Anblick erfreuen dürfen und dann schweren Herzens (und guten Gewissens) auf den Fehler aufmerksam machen. Anders in Berlin: Ein inzwischen Ex-Anwalt behielt die Millionensumme – und steht nun vor Gericht.

Worum geht es?

Guter juristischer Rat sollte auch entsprechend entlohnt werden: Nachdem ein Jurist für seinen Mandanten in einer urheberrechtlichen Angelegenheit 1.500 Euro erstritt, landete eine Zahlung vom unterlegenen Streaming Anbieter auf seinem Konto – in Millionenhöhe. Fälschlicherweise überwies der Streaming Anbieter nicht die Entschädigungssumme in Höhe von 1.481 Euro auf das Konto, sondern satte 1.481.000 Euro. Ein Tippfehler mit Folgen, denn der inzwischen Ex-Anwalt will das Geld nicht zurückzahlen. Die Staatsanwaltschaft hat nun Anklage erhoben.

Vom Tippfehler zu Eigentumswohnung, Edelmetallen und Auto

Anwältinnen und Anwälte können tatsächlich recht ordentlich verdienen. Dass sie nach einem Rechtsstreit über eine Entschädigungssumme in Höhe von knapp 1.500 Euro dann aber die Millionen auf das Kanzleikonto geschickt bekommen, dürfte aber eine absolute Ausnahme darstellen – die nun vor dem Berliner Strafgericht verhandelt wird. Einer Mitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft zufolge soll der inzwischen Ex-Anwalt gegen einen Musikstreaming Anbieter eine urheberrechtliche Streitigkeit gewonnen haben, weshalb ihm der Anbieter eine Entschädigungssumme für den Mandanten überwiesen habe. Bei der Überweisung der 1.481 Euro habe sich allerdings ein Tippfehler ereignet: Satte 1.481.000 Euro seien auf dem Konto des Juristen gelandet.

Doch der Jurist scheint sich dagegen entschieden zu haben, den Fehler aufzuzeigen und das Geld zurückzuzahlen, im Gegenteil: Der Staatsanwaltschaft zufolge soll er sich von der Millionensumme unter anderem eine Eigentumswohnung für knapp 600.000 Euro, Goldmünzen und Edelmetalle für etwa 120.000 Euro und ein Auto für 50.000 Euro gekauft haben.

Wie ist die Rechtslage?

Zunächst: Zivilgericht

Bevor wir uns anschauen, weshalb gegen den Ex-Anwalt Anklage erhoben wurde, widmen wir uns zunächst den zivilrechtlichen Gegebenheiten des Falles. So tat es schließlich auch der Musikstreaming Anbieter, dem die Fehlüberweisung sechs Monate später aufgefallen sein soll. Er verklagte den Mann mit Erfolg auf Rückzahlung. Denn in zivilrechtlicher Hinsicht muss der Ex-Anwalt den Betrag nach § 812 BGB herausgeben, da er die Millionen „ohne Rechtsgrund“ erhalten hat.

Ändert daran die Tatsache etwas, dass er einen Großteil des Geldes schon ausgegeben hatte? Wohl nicht – zu denken wäre zwar an eine Entreicherung gem. § 818 III BGB, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten bzw. zum Wertersatz ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dafür müsste er allerdings auch schutzwürdig gewesen sein – und dies scheidet auf jeden Fall bei Bösgläubigkeit aus, sprich wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Eine falsche Million auf dem Konto dürfte wohl (den meisten) auffallen.

Und nun: Strafgericht

Doch wieso beschäftigen sich nun die Strafverfolgungsbehörden mit den Handlungen des Mannes? Dies hat auch mit der zivilrechtlichen Entscheidung zu tun, besser gesagt mit ihrer Vollstreckung. Der Jurist soll nämlich versucht haben, sein Vermögen in Sicherheit zu bringen und sich selbst in die Insolvenz flüchten. So soll er seiner Lebensgefährtin nicht nur Geld überwiesen, sondern auch die knapp 600.000 Euro teure Eigentumswohnung geschenkt haben. Das Auto hingegen ging an seinen Vater. Und als das zivilrechtliche Urteil dann vollstreckt werden sollte, soll er auch noch gegenüber dem Gerichtsvollzieher falsche Angaben zu seinem Vermögen eidesstattlich versichert haben.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat daher Anklage wegen fünf Taten des Bankrotts (§ 283 StGB) sowie wegen falscher eidesstattlicher Versicherung (§ 156 StGB) erhoben. Die Lebensgefährtin und der Vater sind wegen Beihilfe angeklagt.