Reformvorschlag zur Straflosigkeit des „Containerns“

Reformvorschlag zur Straflosigkeit des „Containerns“

Justizminister Marco Buschmann und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir sind sich einig: Das sogenannte Containern soll straffrei werden. Allerdings nur, sofern dabei nicht gewaltsam vorgegangen wird. Endlich der richtige Schritt, um Lebensmittelverschwendung zu stoppen?

Worum geht es?

Immer wieder bedienen sich Aktivisten oder Bedürftige an Lebensmitteln, die von den Supermärkten aussortiert und in Abfallcontainern zur Entsorgung bereitgestellt werden. Nach geltendem Recht machen sich diese Personen des Hausfriedensbruchs (§ 242 I StGB) und des Diebstahls (§ 123 StGB) strafbar. Meist drohen den Tätern Geldstrafen und die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit. Den Strafgerichten ist durchaus bewusst, dass die kriminelle Einstellung der Täter beim Containern eine andere ist, als bei dem Diebstahl von Gegenständen oder bei Diebstählen, die sich gegen Privatpersonen richten. Dennoch ist auch das Containern nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Dies soll sich jetzt ändern. Justizminister Marco Buschmann und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir erarbeiteten einen Reformvorschlag diesbezüglich. Supermärkte, die bestimmte Lebensmittel nicht mehr verkaufen dürfen, stellen diese den Abnehmern zur Verfügung. Abnehmer können zum Beispiel Personen sein, die sich die Lebensmittel aufgrund der gestiegenen Preise nicht mehr leisten können. Das Mitnehmen dieser Lebensmittel soll straffrei sein.

Wo liegt eigentlich das Problem?

Aber wieso geben Lebensmittelkonzerne ihre nicht mehr zum Verkauf geeigneten Lebensmittel nicht einfach so an Bedürftige ab? Das Problem liegt hier in der Steuerpolitik. Weggeworfene Lebensmittel gelten weiterhin als „Privateigentum“. Gespendete Lebensmittel hingegen gelten beim Finanzamt als „Sachspenden“ und sie werden als umsatzsteuerpflichtige Entnahmen behandelt. Eine Ausnahme ist hierbei die Abgabe an die Hilfsorganisation „Die Tafel“.

Auch das Bundesverfassungsgericht befasste sich schon mit der Frage der Strafbarkeit des Containerns

Im Jahre 2020 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Strafbarkeit des Containerns. In dem Fall entwendeten zwei junge Aktivistinnen diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes. Der Abfallcontainer, den die Aktivistinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Werkzeuges öffneten, befand sich im Bereich der Warenanlieferung des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorger bereit. Das zuständige Amtsgericht verurteilte die beiden zwar wegen Diebstahls, legte ihnen aber eine milde Strafe von 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf. Die Betroffenen legten Sprungrevision ein. Nach Verwerfung aller Rechtsmittel zogen die beiden Frauen mit einer Verfassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof. Sie rügen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Supermarkt habe das Eigentum an den Lebensmitteln aufgegeben, das Merkmal „fremd“ nach § 242 I StGB sei nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG bleibe auch offen, worin der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Handlungen liege. Bei einer Wegnahme von Joghurtbechern, Äpfeln oder Birnen aus einem für Abfall vorgesehenen Container sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsordnung hierdurch gefährdet werde. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass über das Tatbestandsmerkmal der „Fremdheit“ in § 242 StGB eine Einschränkung des Tatbestands des Diebstahls erfolgen könne, wenn man die Fremdheit nicht streng zivilrechtsakzessorisch bestimme oder eine Dereliktion gemäß § 959 BGB annehme. Sie hätten das Verhalten des Supermarktes als Eigentumsaufgabe interpretiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde allerdings im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere hebt es dabei die Argumentation der Fachgerichte, dass die Lebensmittel sich in einem fest verschlossenen Container befanden und dort zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereit gestanden haben und deshalb gerade nicht „herrenlos“ seien, als rechtsfehlerfrei hervor. Auch könnten wegen des Willkürverbotes des Art. 3 GG keine andere Wertung eines zivilrechtlich definierten Begriffes vorgenommen werden. Im Ergebnis blieben die Beschwerdeführerinnen also erfolglos.

Kann der Reformvorschlag Abhilfe schaffen?

Mit dem neuen Reformvorschlag könnten solche Fälle zukünftig anders behandelt werden. Bisherige Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns im Bundestag und Bundesrat sind erfolglos geblieben, obwohl vieles dafür spricht. Als weiteres Argument für die Straflosigkeit des Containerns ist auch das Ultima-Ratio Prinzip des Strafrechts heranzuziehen. Das Strafrecht soll als Ultima-Ratio zum rechtlichen Schutz eines geordneten Gemeinschaftslebens dienen. Je nach Fallkonstellation kann sich eine Strafbarkeit als übermäßig erweisen, wenn die Gefährdung der Gemeinschaftsgüter nur in sehr geringem Maß erfolgt. Auch Art. 20a GG kann hier eine Rolle spielen. Dem Gemeinwohlbelang kann ein verantwortungsvoller und nachhaltiger Umgang mit Lebensmitteln innewohnen. Die immense und häufig vermeidbare Verschwendung von Lebensmitteln, während es Menschen gibt, die sich keine Lebensmittel leisten können, kann durchaus als sozialschädlich interpretiert werden.

Frankreich als Vorbild

Frankreich geht mit gutem Beispiel voran. Als erstes Land weltweit stellt es die Verschwendung von Lebensmitteln unter Strafe. Das Gesetz verpflichtet große Supermärkte, unverkaufte Lebensmittel zu spenden. Sollten diese dennoch weggeworfen werden, so droht eine Strafe bis zu 3.750 €. Allerdings nur, wenn jemand das Vergehen aufgedeckt und dagegen klagt. Eine Kontrollinstanz gibt es nicht. In der Praxis ist also auch in Frankreich noch Raum für Verbesserungen, dennoch hat das Land einen wichtigen Schritt gegen die Verschwendung von Lebensmitteln getan. Auch der Reformvorschlag aus Deutschland zeigt, dass ein Umdenken stattfindet und dass der Kampf gegen die Verschwendung von Lebensmitteln ernst genommen wird.

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