BGH zu Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen bei „Beatmungs-WG“

BGH zu Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen bei „Beatmungs-WG“

Welche Anforderungen sind an die Feststellung eines Vermögensschadens (im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen) zu stellen?

Die vorliegende Entscheidung lenkt den Blick im Rahmen des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB sehr deutlich auf die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines – realen – Vermögensschadens im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen zu stellen sind. Eine insgesamt lesenswerte und spätestens in die Vorbereitung auf das Examen aufzunehmende Entscheidung.

A. Sachverhalt

Der A ist alleingeschäftsführender Gesellschafter der A-OHG. Diese betreibt einen Pflegedienst und bietet seit Kurzem u.a. ambulante intensivmedizinische Versorgungsleistungen zur ʺRund-um-die-Uhr-Versorgungʺ beatmungsbedürftiger Patienten durch gesondert geschultes Personal in sog. Pflegewohngemeinschaften oder „Beatmungs-WGs“ an. Im Frühjahr schließt die A-OHG mit der X-Versicherung als gesetzlichem Krankenversicherer der Patientin K eine Vergütungsvereinbarung für eine ʺ1:1-Versorgungʺ zu einem Stundensatz von 36 €, wobei der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass Veränderungen im Versorgungsschlüssel sogleich mitzuteilen seien, damit der Vergütungssatz entsprechend angepasst werden könne. Die Versicherte K ist nach ihrer Aufnahme in die Einrichtung im März des Jahres zunächst die einzige Beatmungspatientin.

Obwohl im Mai die privat bei der D-Versicherung versicherte Patientin B als weitere Beatmungspatientin in die Einrichtung aufgenommen und ebenfalls von der A-OHG intensivmedizinisch versorgt wird, nunmehr also für beide Patientinnen eine ʺ1:2-Versorgungʺ zu erbringen ist, teilt der A dies der X-Versicherung nicht mit. Vielmehr veranlasst er, dass die A-OHG in der Folge für neun Monate die tatsächlich für die Versorgung der Patientin K angefallene Stundenzahl zu dem für eine ʺ1:1-Versorgungʺ vereinbarten Stundensatz bei der X-Versicherung abrechnet und geltend macht. Hierdurch will sich der A für nicht unerhebliche Dauer eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Die X-Versicherung zahlt aufgrund der Leistungsabrechnungen insgesamt einen Betrag von 150.000 € an die A-OHG aus. Die für eine ʺ1:2-Versorgungʺ üblicherweise vereinbarten Vergütungssätze beliefen sich auf etwa 75 % der Stundensätze für eine ʺ1:1-Versorgungʺ.

Der privaten Krankenversicherung der Patientin B lässt der A wahrheitswidrig mitteilen, dass nur die Versicherte B als einzige Beatmungspatientin durch das intensivmedizinisch geschulte Personal der A-OHG zu versorgen sei. Durch diese Täuschung veranlasst er die D-Versicherung, sich auf eine Erstattungsvereinbarung mit der von der A-OHG bei den Vertragsverhandlungen vertretenen Patientin einzulassen, wonach eine ʺ1:1-Versorgungʺ durch die A-OHG mit einem Stundensatz von 33,50 € zu vergüten ist. Bei Kenntnis der tatsächlich erbrachten ʺ1:2-Versorgungʺ hätte sich die D lediglich auf einen Stundensatz von 22,00 € eingelassen. Auch die von der A-OHG zur Versorgung der Patientin B erbrachten Leistungen lässt der A in der Folge für sechs Monate unter Geltendmachung der für eine ʺ1:1-Versorgungʺ vereinbarten Vergütungssätze abrechnen, um sich eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Die D-Versicherung zahlt aufgrund dieser Abrechnungen für die erbrachten intensivmedizinischen Versorgungsleistungen irrtumsbedingt einen Betrag von insgesamt 130.000 €.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

In diesem Fall geht es insbesondere um die folgenden (prüfungs-) relevanten Lerninhalte:

B. Entscheidung

I. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB (Einzeltat)

A könnte sich wegen eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Versorgung der beiden Patientinnen K und B durch die A-OHG in der ʺRund-um-die-Uhr-Versorgungʺ die beiden Versicherer X und D veranlasste, Zahlungen in Höhe von insgesamt 150.000 € (durch X) und von weiteren 130.000 € (durch D) an die A-OHG zu leisten. 

Dazu müsste A zunächst – objektiv – über Tatsachen getäuscht und dadurch einen Irrtum hervorgerufen sowie (irrtumsbedingt) eine Vermögensverfügung veranlasst haben, die zu einem Vermögensschaden geführt hat. Fraglich ist allerdings, von wie vielen Tathandlungen hier für die strafrechtliche Bewertung auszugehen ist, da die A-OHG zwei Patientinnen von zwei unterschiedlichen Versicherern betreut hat und diesen gegenüber jeweils getrennt mehrere Rechnungen gestellt hat. Dazu der BGH:

„II.1.a) Nach den getroffenen Feststellungen täuschte der A zu verschiedenen Zeitpunkten zwei verschiedene Geschädigte - die X als den gesetzlichen Krankenversicherer der Patientin K einerseits (insoweit durch Unterlassen, § 13 StGB) und die private Krankenversicherung D (Patientin B) andererseits (durch Tun) - über die tatsächliche, für den abrechnungsrelevanten Versorgungsschlüssel maßgebliche Versorgungssituation und veranlasste die Versicherer hierdurch jeweils zu Vermögensverfügungen, nämlich zum einen die X dazu, sich an der zuvor getroffenen Vergütungsvereinbarung für eine ʺ1:1-Versorgungʺ der Patientin K festhalten zu lassen und Zahlungen auf die nachfolgenden Leistungsabrechnungen aufgrund dieser überholten Abrede zu erbringen, und zum anderen die D dazu, eine Erstattungsvereinbarung für eine ʺ1:1-Versorgungʺ zum Stundensatz von 33,50 € zu treffen und nachfolgend auf dieser Grundlage Zahlungen auf die Leistungsabrechnungen der A-OHG zu erbringen. Jedenfalls die Vermögensverfügungen in Gestalt der erbrachten Zahlungen auf die späteren Leistungsabrechnungen führten auch zu Vermögensschäden der Versicherer in Höhe der jeweils täuschungsbedingt für eine ʺ1:1-Versorgungʺ geleisteten Mehrbeträge. Mit Blick auf die unterschiedlichen Täuschungen gegenüber zwei verschiedenen Versicherern, auf die hierauf beruhenden Vermögensverfügungen und Vermögensschäden der beiden Geschädigten ist nicht lediglich von einem einheitlichen Fall des Betruges auszugehen. Nach den getroffenen Feststellungen drängt sich vielmehr auf, dass in den einzelnen Leistungsabrechnungen selbständige Betrugstaten liegen. Insbesondere ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht von einem einheitlichen (uneigentlichen) Organisationsdelikt des A auszugehen (…). Der A bestimmte als alleingeschäftsführender Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft bis ins Detail; sämtliche Mitarbeiter der A-OHG handelten nach dessen Weisung und stets in enger Absprache mit diesem, so dass gesonderte Tatbeiträge des A zu den verschiedenen Taten naheliegen.“

A hat sich demnach nicht nur wegen eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB (mehrere Taten)

Fraglich ist, ob sich A wegen Betruges in mehreren Fällen nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

Insoweit ist fraglich, ob die – im Sachverhalt dargestellten – Handlungen des A geeignet sind, die Begehung mehrerer Betrugstaten im Sinne von § 53 StGB voneinander abzugrenzen. Dazu der BGH:

„II.1.b)aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung bzw. Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A-OHG; B.) auf Zahlung bzw. Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (…) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (…) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (…). Dies wäre ggfs. etwa der Fall, wenn die A-OHG bereits grundsätzlich erstattungsfähige Versorgungsleistungen im Vorgriff auf das täuschungsbedingte Unterlassen einer Vertragsanpassung (Fall K) oder die erwartete Erstattungsvereinbarung (Fall B) erbracht und in diesem Sinne vorgeleistet hätte.
bb) Dies oder ein sonst messbarer und bezifferbarer Vermögensschaden der Versicherer bereits aufgrund der bloßen Vergütungs- bzw. Erstattungsabreden ist indes nicht tragfähig festgestellt. So lassen die Feststellungen zu den Umständen der Vertragsschlüsse und zu den Vertragsinhalten keine Beurteilung zu, ob konkrete Vergütungsansprüche bereits durch das Unterlassen des Hinwirkens auf eine Vertragsanpassung durch die X-Versicherung (Fall K) bzw. den Vertragsschluss mit der D-Versicherung (Fall .) begründet und sogar fällig waren oder ob diese erst mit Erbringung der Leistung nach Vertragsschluss entstanden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe liegt jedenfalls nahe, dass die konkreten Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche von der vorher zu erbringenden Leistung abhängig waren, so dass ein konkreter Schadenseintritt bereits wegen der getroffenen bzw. täuschungsbedingt aufrecht erhaltenen Vereinbarungen allenfalls dann vorläge, wenn aufgrund schon zuvor erbrachter Versorgungsleistungen eine bestimmbare Belastung des Vermögens der geschädigten Versicherer mit Erstattungsforderungen eingetreten wäre (…). Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss bzw. die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K zumindest nicht bezifferbar (…).
cc) Näher liegt nach den getroffenen Feststellungen die Annahme, dass es sich bei den jeweiligen Vertragsschlüssen und der unterlassenen Mitteilung über den veränderten Versorgungsschlüssel um bloße Vorbereitungshandlungen und erst bei den späteren Falschabrechnungen um die eigentlichen – jeweils selbständigen – Betrugstaten handelt. Hier und nicht bei den auf die jeweiligen vertraglichen Stundensatz-Vereinbarungen gerichteten Täuschungshandlungen liegt auch der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Unrechts, nachdem beim Vertragsschluss bzw. bei dem Unterbleiben eines Hinwirkens auf eine Vertragsänderung im Fall K die künftige, für die Leistungsabrechnung und Zahlungsverpflichtung der Versicherer maßgebliche Entwicklung der Versorgungssituation in Anbetracht des problematischen Gesundheitszustands der Patientinnen noch nicht konkret absehbar gewesen sein dürfte (…). Gerade bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen der hier gegenständlichen Art ist aufgrund der unabsehbaren – nicht selten kurzfristigen – Entwicklung des vom konkreten Gesundheitszustand der Patientinnen und des von der Nachfragelage abhängigen tatsächlichen Versorgungsschlüssels eher anzunehmen, dass zwar die vertragliche Grundlage für die Vergütungsansprüche bereits in der Stundensatz-Vereinbarung gelegt, die Entstehung bestimmter Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche aber untrennbar an die konkrete Leistungserbringung und die nachfolgende Leistungsabrechnung geknüpft ist, so dass auch der Schadenseintritt hiervon abhängig ist.“

Damit sei, so der BGH, auf Grundlage der bisherigen Feststellungen „eine abschließende Beurteilung, wie viele Betrugstaten aufgrund des angeklagten Sachverhalts anzunehmen sind, (…) nicht möglich.“

Demnach kommt hier zum Tragen, dass an die Feststellung von Vermögensschäden, die durch mittels Täuschung herbeigeführte Vertragsschlüsse mit Versicherungsunternehmen verursacht worden sein können, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2021 – 1 StR 6/21, BeckRS 2021, 9783 Rn. 9, StV 2021, 723). Der Vermögensschaden – gleichbedeutend mit dem Vermögensnachteil im Rahmen von § 266 StGB – ist (von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen) demgemäß jeweils eigenständig zu ermitteln, anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren und zu beziffern (BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – 1 StR 551/18, BeckRS 2019, 25990, Rn. 19). Die Annahme eines bloßen „Organisationsdelikts“, bei dem mehrere betrugsrelevante Tathandlungen zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (siehe dazu BGH, Urt. v. 13.8.2020 – 1 StR 648/18, BeckRS 2020, 22788, Rn. 29), reicht hingegen nicht aus. Das gilt auch, soweit lediglich eine Vermögensgefährdung in Rede steht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – 1 StR 551/18, BeckRS 2019, 25990, Rn. 18 zu § 266 Abs. 1 StGB). Denn die Schaffung einer lediglich abstrakten Gefährdungslage durch den Abschluss von (Krankenversicherungs-)Verträgen ist mit einem endgültigen Schadenseintritt nicht gleichzusetzen. Dazu der BGH (Beschl. v. 23.2.2021 – 1 StR 6/21, BeckRS 2021, 9783 Rn. 15) in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Betrug durch Abschluss von Krankheitskostenversicherungsverträgen: „Zu dem für den Vermögensvergleich maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Krankenversicherungsvertrags war nicht nur offen, welche Rechnungen und Rezepte der [Täter] während der Vertragslaufzeit unberechtigt zur Erstattung einreichen würde, nachdem der [Täter] diese (…) erst nach Abschluss der Versicherungsverträge beschafft hat; es bedurfte für die Herbeiführung konkreter und messbarer Vermögensschäden der Versicherer auch weiterer - dem jeweiligen Vertragsschluss nachfolgender - selbständiger Willensentschlüsse des [Täters] sowie weiterer Vorbereitungsmaßnahmen, wie insbesondere der Beschaffung der einzureichenden Rechnungen und Rezepte, und auch weiterer Tathandlungen in Form der unter Täuschung vorgenommenen Abrechnungen im konkreten Einzelfall. Gegenüber diesen bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags in ihrer konkreten Gestalt noch ungewissen - allein schadensursächlichen - Kostenabrechnungen, die als selbständige Betrugstaten zu werten sind, stellt sich der jeweilige Abschluss des Versicherungsvertrags lediglich als Vorbereitungshandlung dar.“ 

A hat sich daher – nach derzeitigem Stand – nicht wegen mehrerer Betrugstaten strafbar gemacht.

Hinweis: Sollten zu Lasten des A gleichwohl mehrere Betrugstaten in Form der bewusst unrichtigen Leistungsabrechnungen feststellbar sein, wäre in den Blick zu nehmen, ob er damit – jeweils – das Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; daneben hätte er in jedem Fall auch gewerbsmäßig gehandelt (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

III. Ergebnis

A hat sich nicht strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht hatte den A wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf seine Sachrüge, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der BGH das Urteil „mit den Feststellungen zur Schadenshöhe“ aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

C. Prüfungsrelevanz

Die vorliegende Entscheidung lenkt den Blick im Rahmen des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB sehr deutlich auf die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines – realen – Vermögensschadens im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen – hier mit Krankenversicherern – zu stellen sind. Betroffen ist insoweit (auch) das in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegte Bestimmtheitsgebot. Daraus folgt, dass das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens die Strafbarkeit begrenzt und die Norm des § 263 Abs. 1 StGB als Vermögens- und Erfolgsdelikt kennzeichnet; die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021 – 2 BvR 2023/20, zu den – verfassungsrechtlichen – Anforderungen beim Abrechnungsbetrug im Fall eines medizinischen Versorgungszentrums bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers).

Zudem kam es hier auch auf die rechtsfehlerfreie Bewertung der Konkurrenzen einzelner Delikte an. Eine insgesamt lesenswerte und in die Vorbereitung auf das Examen aufzunehmende Entscheidung!

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