#Schuldrecht BT 1

Neues Kaufrecht und Vertrag über digitale Produkte: Die wichtigsten klausurrelevanten Änderungen (Teil 1/4)

Der deutsche Gesetzgeber musste zwei europäische Richtlinien umsetzen und neue Vorschriften schaffen, die für ab dem 01.01.2022 geschlossene Verträge gelten. Diese Neuregelungen betreffen zum einen das überaus klausurrelevante Kaufrecht. Zum anderen ist mit den §§ 327 ff. BGB n.F. im Allgemeinen Vertragsrecht ein neuer Abschnitt geschaffen worden, der sich mit Verträgen über „digitale Produkte“ befasst. Viele sprechen im Hinblick auf diese umfangreichen neuen Vorschriften von einem „Neuen Schuldrecht“ oder der „größten Schuldrechtsreform seit 20 Jahren“. Wir zeigen Dir, welche Änderungen wirklich wichtig sind.

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Ist ein Verkäufer an einen Vertrag auch dann gebunden, wenn der verkaufte Gegenstand nur noch teurer als geplant lieferbar ist?

Veräußert ein Uhrenhändler eine teure Armbanduhr an einen Kunden, so ist er auch dann noch an den einmal geschlossenen Vertrag gebunden, wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer als geplant lieferbar ist - das hat das Landgericht Köln jüngst entschieden. Der Kunde müsse allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.

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Streit um Kaiser Milton: Muss der Käufer den prämierten Hengst bezahlen?

Da ist es wieder, das Pferd – das beliebteste Tier der Prüfungsämter. Vor dem OLG Schleswig-Holstein ging es um den preisgekrönten Hengst "Kaiser Milton" und die Frage, ob der Käufer aufgrund von Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Das mittlerweile verstorbene Pferd soll bereits zum Zeitpunkt der Auktion krank gewesen sein. Letztlich konnte der Käufer aber keinen “Mangel bei Gefahrübergang” beweisen.

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BGH zu den Grenzen der Nachlieferung eines gekauften Fahrzeugs nach einem Modellwechsel

Der Fall ist wie gemacht für eine Klausur. Die technische Komplexität der Diesel-Fälle und die ungewohnten rechtlichen Grundlagen aus dem Europarecht sowie die deutschen Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen dürfen nicht den Blick dafür verstellen, dass der BGH ganz grundlegende Fragen zum Nacherfüllungsanspruch des Käufers klärt, die auch für „gewöhnlichere“ Sachmängel Relevanz haben.

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