Kann ein unangenehmes Bremsverhalten einen Sachmangel darstellen?
Muss sich eine Gefahrenbremsung gut anfühlen? Oder steht in diesem Fall doch das sichere und schnelle Anhalten im Vordergrund? Ein bequemer Autofahrer wollte die unangenehme Bremsung mit seinem Neuwagen nicht hinnehmen und klagte bis zum Oberlandesgericht Zweibrücken auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Wie entschied das Gericht in diesem Fall?
Wie kam es dazu?
Ausgangspunkt der Streitigkeit war ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zwischen dem Käufer und einem Autohaus. Innerhalb kürzester Zeit nach dem Erwerb musste der Käufer zweimal eine Gefahrenbremsung durchführen. Dabei missfiel ihm das Bremsverhalten seines Fahrzeugs. Er empfand, dass es nur schwer zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Der Käufer rügte daraufhin den Fehler beim Autohaus, welches das Auto untersuchte. Es konnte allerdings keine Auffälligkeit feststellen, sodass der Käufer unbefriedigt zurückblieb.
Er ließ die Untätigkeit des Verkäufers nicht auf sich sitzen und erhob Klage vor dem Landgericht Kaiserslautern und verlor. Auch seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken verlief nun erfolglos.
Die Entscheidung des OLG: Kein Fehler feststellbar
Das OLG verneinte einen Fehler am Fahrzeug. Voraussetzung für einen Rücktritt und die darauf folgende Rückabwicklung des Vertrages sei zunächst das Vorliegen eines Mangels, § 434 BGB. Sofern keine explizite Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, wird bei der Beurteilung eines Sachmangels die übliche Beschaffenheit herangezogen. Dabei wird die Vorstellung eines Durchschnittskäufers herangezogen. Nach Ansicht des Gerichts sei die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern bei der Gefahrenbremsung nicht eintreten dürfe, unerheblich. Ein objektiver, rechtlich relevanter Fehler sei daher zu verneinen.
Laut des beauftragten Sachverständigen habe das Fahrzeug keine erkennbaren Sicherheitsmängel und die eingebauten Sicherheitsmechanismen reagieren zuverlässig. Dank der elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) gleiche das Fahrzeug das als unangenehm empfundene Übersteuern aus und bleibe stets stabil und spurneutral. Das beschriebene Übersteuern trete außerdem nur selten in einer Situation der Gefahrenbremsung auf, die für den Fahrer ungewöhnlich ist und mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten einhergeht. Die Tatsache, dass das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation immer noch komfortabel und angenehm zu steuern sei, entspreche nicht den Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers. Dies gelte insbesondere, da es sich nicht um ein Fahrzeug im gehobenen oder höheren Preissegment handelte. So die Begründung des OLG.
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