Tippfehler beim eBay-Kauf

Tippfehler beim eBay-Kauf

Wie spät darf ein Verkäufer die Anfechtung erklären?

Ein teures Designer-Sofa für nur 700 Euro! Das Schnäppchen ließ sich ein eBay-Käufer nicht entgehen und erwarb das Möbelstück kurzerhand über die Sofort-Kaufen-Schaltfläche. Doch was passiert, wenn der Verkäufer sich plötzlich weigert, die Ware zu liefern? Das Landgericht (LG) Köln verhandelte kürzlich einen Fall, bei dem um die Lieferung eines Design-Sofas gestritten wurde.

Der Schnäppchen-Kauf

Die beklagte Verkäuferin bot das Designer-Sofa auf der Onlineauktionsplattform eBay zu einem Kaufpreis von 700 Euro an. Tatsächlich war es allerdings 7.000 Euro wert. Diese Gelegenheit ergriff der spätere Käufer und erwarb das Sofa mittels der Sofort-Kaufen-Funktion und bezahlte sofort den Kaufpreis. Als die Verkäuferin den Fehler bemerkte, kündigte sie dem Käufer an, dass sie ihm den Kaufpreis zurücksenden würde.

Das wollte der Käufer jedoch nicht akzeptieren und bat um die Mitteilung eines Termins zur Abholung. Daraufhin begann die Verkäuferin sich Ausreden einfallen zu lassen, warum ein Verkauf nicht möglich sei. Sie behauptete, in den USA zu leben und brach den Kauf über die Plattform ab. Der Käufer erhielt daraufhin die Benachrichtigung, dass der Artikel nicht mehr vorrätig, bzw. beschädigt sei. Sein gezahlter Kaufpreis wurde ihm zurückerstattet.

Der Käufer bestand trotzdem auf seinen Kauf und forderte die Übergabe des Sofas und verlangte hilfsweise Schadensersatz wegen des abgebrochenen Kaufs.

Nachdem eine von ihm festgelegte Abholfrist erfolglos verstrichen war, entschied er sich den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.300 Euro – der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Sofas. Die Verkäuferin lehnte diese Forderung jedoch ab und berief sich, mittlerweile Monate nach dem Kauf, auf einen Tippfehler bei der Preisangabe.

Die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6.300 Euro versuchte der Käufer daraufhin beim LG Köln durchzusetzen.

LG Köln: Anfechtung war verfristet

Dieser Klage gab das LG Köln nun statt. Das Gericht stellte fest, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Verkäuferin habe es versäumt, ihre Absicht zur Vertragsauflösung innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam zu erklären. Stattdessen habe sie Informationen bereitgestellt, die nicht der Wahrheit entsprechen, wie zum Beispiel die falsche Angabe, dass sie in den USA leben würde.

Die fehlerhafte Preisangabe könne zwar grundsätzlich als Fall eines Erklärungsirrtums angesehen werden. Dass ein Tippfehler vorgelegen habe, ließ die Verkäuferin jedoch erst zweieinhalb Monate später über ihren Anwalt erklären.

Damit erfolgte diese Anfechtungserklärung zu spät, nämlich nicht unverzüglich “ohne schuldhaftes Zögern”. Die Verkäuferin hätte sich dem Gericht zufolge für ihre Anfechtungserklärung maximal zwei Wochen Zeit lassen dürfen.

Durch die Nichtlieferung des Sofas trotz wirksamen Vertrages liegt eine sogenannte “Nichtleistung” vor. Der Käufer hat erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und die Verkäuferin hat die Nichtleistung zu vertreten. Die Verkäuferin ist daher schadensersatzpflichtig i.H.v. 6.300 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.