OVG Lüneburg: Vorläufige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Corona- Beherbergungs-Verordnung
Der Antragsteller betreibt einen Ferienpark, in dem er Ferienhäuser, Wanderurlaub und Mountain-Bike-Touren anbietet. Er begehrt mit seinem Normenkontrollantrag vom 13.10.2020 die vorläufige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung vom 9. Oktober 2020. Das Beherbergungsverbot in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 verletze seine Berufs- und Eigentumsfreiheit. Es sei nicht hinreichend bestimmt und das Verbot sei zur Zielerreichung ungeeignet und nicht notwendig.
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