EuGH zum Schächten: Tierschutz vs. Religionsfreiheit

EuGH zum Schächten: Tierschutz vs. Religionsfreiheit

Widerspricht das Verbot des Schächtens der Religionsfreiheit?

Seit drei Jahren ist in der belgischen Region Flandern das Schächten verboten, seit drei Jahren gibt es deswegen juristischen Streit. Nun hat der EuGH entschieden.

Worum geht es?

Die belgische Region Flandern hatte im Jahr 2017 das Schlachten ohne Betäubung verboten. Dagegen wendeten sich jüdische und muslimische Vereinigungen, denn dem sogenannten Schächten kommt in den beiden Religionen einen hohen Stellenwert zu. Unter dem Schächten ist eine Schlachtmethode zu verstehen, bei der die Tiere ohne Betäubung mit einem speziellen Messer durch einen Schnitt am Hals getötet werden. Das Tier soll dadurch besonders gut ausbluten können, die Gläubigen stellen das Fleisch dadurch koscher bzw. halal her.

Der flämische Gesetzgeber untersagte das Schlachten ohne Betäubung aber aus Gründen des Tierschutzes. Und damit begann ein juristischer Streit, der nun vom EuGH entschieden wurde.

EuGH muss Abwägungsentscheidung treffen

Die Richter in Luxemburg mussten in ihrer Entscheidung die Religionsfreiheit und das Wohlergehen der Tiere abwägen. Das Verbot in Flandern stellt einen Eingriff in die auch auf europäischer Ebene gewährleistete Religionsfreiheit dar, die in Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Aber ist es auch verhältnismäßig?

Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Als rechtliche Grundlage für den Eingriff diente eine europäische Verordnung. Diese bestimmt, dass Tiere betäubt werden müssen, bevor sie getötet werden – grundsätzlich. Ausnahmefälle sind vorgesehen, so etwa auch aus religiösen Gründen. Allerdings können die nationalen Gesetzgeber auch diese Ausnahmefälle einschränken, um den Tierschutz zu fördern. Der Tierschutz hat nämlich auch auf europäischer Ebene einen hohen Wert und ist in Art. 13 AEUV festgeschrieben.

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, […] Binnenmarkt, Forschung […] tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; […].
Art. 13 AEUV

Religionsfreiheit unterliegt

Die europäischen Richter hielten in ihrer Entscheidung das flämische Verbot für rechtmäßig und im Einklang mit EU-Recht. Es stelle einen verhältnismäßigen Eingriff dar, da die Religionsfreiheit noch immer geachtet werde – rituelle Schlachtungen können nämlich noch weiter stattfinden, nur eben mit Betäubung. Diese sei aber zum Wohle des Tieres erforderlich, um das Leiden bei der Tötung zu verringern. Gerade in der heutigen Zeit sind Natur- und Tierschutz in die Mitte der Gesellschaft gerückt, was die Richter in ihrer Entscheidung berücksichtigten. Sie sprachen von einer „zunehmenden Sensibilisierung für die Problematik des Tierschutzes“ und dass der flämische Gesetzgeber diesem Folge leiste, ohne den von der europäischen Union eingeräumten Wertungsspielraum bezüglich Einschränkungen zu überschreiten. Art. 10 I der Charta und Art. 13 AEUV seien durch das Verbot des Schächtens miteinander im Einklang. Außerdem können Gläubige der Region weiterhin koscher oder halal hergestelltes Fleisch bekommen. Belgien erlaube nämlich den Import dieser Produkte aus anderen Ländern.

Im Ergebnis bleibt daher das Verbot des Schächtens. Es verfolge das von der EU anerkannte Ziel, das Wohlergehen von Tieren zu fördern und achte gleichzeitig die freie Ausübung der Religionen.

Staatszielbestimmung: Natur- und Tierschutz, Art. 20a GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Wie sieht es in Deutschland aus?

Das Schächten wird schon lange von verschiedenen Tierschutzorganisationen kritisiert. Es verwundert daher nicht, dass es nicht nur in Flandern, sondern auch in mehreren europäischen Staaten verboten ist – so auch in Deutschland. Dies ergibt sich aus § 4 I Tierschutzgesetz.

Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit […] getötet werden.

Allerdings gibt es auch in Deutschland die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung.

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