Lockdown light: Ein Überblick zu verfassungsrechtlichen Überlegungen

Lockdown light: Ein Überblick zu verfassungsrechtlichen Überlegungen

Maßnahmen im Einklang mit dem Demokratieprinzip?

Seit dem 2. November ist unser gesellschaftliches Leben wieder eingeschränkt. Ist verfassungsrechtlich alles lupenrein?

Worum geht es?

Seit Beginn dieser Woche gilt in Deutschland die zweite starke Phase, um gegen das Coronavirus vorzugehen. Der „Lockdown light“, der „Wellenbrecher-Lockdown“ ist der nächste Schritt von Bund und Ländern – wobei es nicht nur in diesem Punkt verfassungsrechtliche Bedenken gibt, aber dazu gleich. Nun muss die Gastronomie wieder schließen, dürfen nur noch Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Fitnessstudios, Kinos und alle weiteren Veranstaltungen, die der Freizeit dienen, müssen vorübergehend schließen. Denn in Deutschland stieg in den letzten Wochen die Zahl der Neuinfektionen drastisch an. Ziel ist es nun, die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern. Dazu gehören auch die wieder eingeführten Kontaktbeschränkungen. Grundsätzlich dürfen sich nur noch 10 Personen miteinander treffen und dies auch nur, wenn es sich um höchstens zwei Hausstände handelt. Zwar belastet die Pandemie unser gesamtes gesellschaftliches und soziales Miteinander, dafür bietet sie spannende juristische Problemfelder.

Wie sieht es mit der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit aus?

Bevor man sich mit der Verhältnismäßigkeit mit den erlassenen Maßnahmen auseinandersetzt, gibt es einen vorherigen Schritt. Sind sie überhaupt formell rechtmäßig, sprich: Wer erlässt was und auf welcher Rechtsgrundlage?

Der nun geltende „Lockdown light“ wurde am 28.10.2020 von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder „beschlossen“. Allerdings werden in § 32 IfSG nur die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Bei solchen Bund-Länder-Konferenzen kommt der Bundeskanzlerin daher eher eine moderierende Rolle zu, gar die Rolle einer Vermittlerin, um einen durch den Föderalismus bedingten „Flickenteppich“ an Regelungen zu verhindern und eine einheitliche, zielorientierte Lösung für ganz Deutschland zu erreichen. In formeller Hinsicht besteht der „Lockdown light“ – Beschluss also nur aus Absichtserklärungen der Länder, Verordnungen im Sinne von § 32 IfSG zu erlassen. Darüber hinaus wird das Infektionsschutzgesetz gemäß Art. 84 GG auch von den Ländern vollzogen.

Der „Lockdown light“ – Beschluss liest sich aber anders. Er klingt und entfaltet in der Bevölkerung den Eindruck, dass es sich um ein vom Bund entschiedenes Maßnahmenpaket handelt. So heißt es etwa:

Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzlichen Maßnahmen in Kraft.

Die Rechtslage ist aber klar: Alle Maßnahmen müssen von den Ländern erlassen und umgesetzt werden. Vergessen werden darf aber nicht, dass der Bund auch handeln könnte. Bislang hat er dies aber noch nicht hinreichend getan. Es stößt mittlerweile auf Kritik, dass der Bundestag (noch) keine Gesetze zur Bekämpfung von Covid-19 erlassen hat. Allein aus verfassungsrechtlicher Hinsicht wäre dies durch den Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 II 1, 2 GG geboten. Selbiges gilt für die Landesparlamente. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene hätten die Regierungen die Möglichkeit, neue Gesetze zu erlassen. Alles geschieht aber bislang auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – und dieses steht auch in Kritik.

Infektionsschutzgesetz zu “schwammig”?

Was im letzten Jahr im Studium wahrscheinlich noch als unbekanntes Recht und möglicherweise noch nicht einmal in einer verwaltungsrechtlichen Klausur als unbekanntes Randgebiet aufgetaucht wäre, ist nun in den Mittelpunkt gerückt. Die Rede ist von dem Infektionsschutzgesetz, das als Rechtsgrundlage für sämtliche Maßnahmen gilt, die aktuell coronabedingt erlassen werden. Ermächtigungsgrundlage ist § 28 IfSG. Auszugsweise heißt es in der Norm:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, […] so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen […], soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt.
§ 28 IfSG

Nun handelt es sich aber um sehr weitreichende Grundrechtseingriffe, die seit Monaten gelten und nun noch einmal verstärkt werden. Können die Maßnahmen auf diese eine Regelung gestützt werden? Einige Verfassungsrechtler halten sie für zu „schwammig“ formuliert. Dies stößt auch in der Gesellschaft auf Kritik, die entweder in Gerichtsverfahren geklärt oder auf friedlichen Versammlungen unter Einhaltung der Hygienebedingungen sachlich und vernünftig kundgetan wird, oder aber die Menschen so wütend macht, dass sie auf die sogenannten „Querdenken“-Demos gehen. Richtig ist: Verhängte Maßnahmen zu hinterfragen ist nie verkehrt. In unserem Rechtsstaat gibt es daher die Rechtsschutzgarantie, die auch in Zeiten einer Pandemie uneingeschränkt gilt. Nach Art. 19 IV GG darf sich jeder Bürger gegen jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt gerichtlich zur Wehr setzen.

In den letzten Monaten mussten sich viele Gerichte bis hin zum BVerfG mit sogenannten Coronamaßnahmen beschäftigen. Sie vertreten grundsätzlich überwiegend die Auffassung, dass § 28 IfSG als Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig sei. Auch intensive Beschränkungen der Freiheitsrechte könnten auf eine solche Generalklausel gestützt werden. Denn auch eine Generalklausel stößt dem grundrechtlich vorgeschriebenen Auftrag des Staates Rechnung, überragende Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen.

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