BVerfG zum Informationszugang im Bußgeldverfahren

BVerfG zum Informationszugang im Bußgeldverfahren

Verstoß gegen Fair-Trial-Grundsatz?

Ein Bußgeldverfahren landet vor dem BVerfG: Mittels Verfassungsbeschwerde begehrte ein zu schneller Fahrer Einsicht in Daten, die nicht Teil der Akte waren. Mit Erfolg?

Worum geht es?

Das BVerfG musste sich in jüngster Vergangenheit mit einem Bußgeldverfahren beschäftigen. Es ging um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, rund 30 km/h soll der Fahrer vor drei Jahren zu schnell gewesen sein. Dafür wurde er zu einer Geldbuße verurteilt, dazu kam ein einmonatiges Fahrverbot. Doch der Mann kämpfte: Er begehrte Einsicht in die Rohmessdaten, wollte die Daten des verwendeten Messgeräts und den Eichschein sehen. Das Problem: Diese Daten waren nicht Teil der entsprechenden Akte des Bußgeldverfahrens.

Aus diesem Grund lehnten die Bußgeldbehörde, das Amtsgericht Hersbruck und auch das OLG Bamberg, einen Einblick in diese Daten ab. Daher legte der Fahrer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein – das BVerfG hat nun entschieden.

Recht auf ein faires Verfahren verletzt

In Karlsruhe wurde entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig und auch begründet ist. Dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Daten – obwohl sie nicht zu der Akte gehörten – verwehrt wurde, verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Dieses resultiere verfassungsrechtlich aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 20 III GG.

Fair-Trial-Grundsatz und andere Prozessmaximen
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde argumentierte das OLG, dass dem Mann auch so ausreichend prozessuale Möglichkeiten offen stünden. Eine Beiziehung der außerhalb der Akte befindlichen Daten sei daher nicht geboten. Die Richter in Karlsruhe sahen das anders: Wenn ein Betroffener Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, sei ihm dieser Zugang auch grundsätzlich zu gewähren.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden.

BVerfG formuliert Einschränkungen

Das Recht auf einen solchen Informationszugang gelte aber nicht unbegrenzt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass jegliche Verfahren in die Länge gezogen würden und die Ausforschung von Daten geradezu uferlos werde. Um Rechtsmissbrauch zu verhindern, müssten die begehrten Informationen daher zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitsvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, so das BVerfG. 

Dies bedeutet: Soweit es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dann soll ein solches Informationszugangsrecht nicht bestehen. Dann bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Gerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert, wonach nicht jedes Mal die Richtigkeit einer Messung überprüft werden muss.

Verfassungsbeschwerde für Beschwerdeführer erfolgreich

Für den Beschwerdeführer hatte die Verfassungsbeschwerde daher Erfolg. In seinem Verfahren hätten die Gerichte bereits verkannt, so das BVerfG, dass überhaupt ein grundsätzlicher Anspruch auf diese Art von Informationszugang bestehe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Begehren nur die Möglichkeit erreichen wollen, eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vorzunehmen. 

Ob sich dann nach drei Jahren tatsächlich Fehler finden oder nicht, wird woanders entschieden – aber nicht in Karlsruhe.

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