Problem: Gesetzesvorbehalt in der Coronakrise
Ein Fitnessstudio in Hamburg durfte trotz “Lockdown light” plötzlich wieder öffnen: Die Generalklausel im IfSG reiche nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage für schwere Grundrechtseingriffe, so das VG Hamburg. Aktuell ist es aber noch geschlossen, denn das OVG schob vorerst einen Riegel vor – per sog. Hängebeschluss.
Worum geht es?
In Hamburg ging die Fitnessstudiokette Fitness First gerichtlich gegen die Schließungen ihrer Studios vor, die durch die Hamburger Corona-Schutzverordnung angeordnet wurde. Vor dem VG Hamburg hatte das Unternehmen tatsächlich Erfolg. Anders als die Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern, die stets den Vorrang von Schutz des Lebens und körperlicher Unversehrtheit betonten, hatten die Richter in der Hansestadt eine andere Rechtsauffassung. Öffnen darf Fitness First seine Sportstätten aber noch nicht. Die Stadt Hamburg hatte Beschwerde eingelegt, das Hamburgische OVG wurde eingeschaltet. Per sogenanntem Hängebeschluss verfügte die höhere Instanz, dass die Studios – trotz Erfolg beim VG – vorerst geschlossen bleiben, bis das OVG entschieden hat.
Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag nach § 80 V 1 VwGO
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Reicht Generalklausel nicht mehr?
Die Entscheidung des VG Hamburg sorgt für Aufmerksamkeit, schließlich ist es ein neuer rechtlicher Ansatz, der von anderen Verwaltungsgerichten in der Form noch nicht aufgegriffen wurde. Durch den aktuell geltenden „Lockdown light“ kam es erneut zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie bereits im vergangenen März, um die steigenden Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Restaurants dürfen nur noch außer Haus verkaufen, kulturelle Veranstaltungen sind untersagt und unter vielen anderen Maßnahmen müssen auch Fitnessstudios geschlossen bleiben.
Das VG Hamburg stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Fitnessstudiokette massiv in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I in Verbindung mit Art. 19 III GG verletzt sei. Diese Rechtsauffassung teilen auch viele andere Gerichte, wenn es um coronabedingte Schließungen von Betrieben geht. Grundlage dafür sind die jeweiligen Verordnungen der Landesregierungen, die durch § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu ermächtigt werden. Erlassen werden dürfen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG. Die Verwaltungsrichter führten aber aus, dass in diesen Normen des IfSG keine konkrete Regelung ersichtlich sei, die Nichtstörern die berufliche Tätigkeit verbieten könnte.
Daher bleibe, so das VG, nur die Generalklausel des § 28 I IfSG als in Betracht zu ziehende Ermächtigungsgrundlage. In ihr heißt es auszugsweise:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige […] festgestellt […], so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen […], soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist […].
§ 28 I IfSG
Von mehreren Seiten wurde bereits kritisiert, dass diese Regelung zu unkonkret sei – es handelt sich eben um eine Generalklausel. Nun griff das VG Hamburg diese Klausel allerdings auf und vertritt die Rechtsauffassung, dass sie aufgrund der Schwere des Eingriffs in Art. 12 I GG nicht mehr dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts entspreche. Dieser Grundsatz verpflichte den Gesetzgeber, so das VG, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.
Problem – Reichweite des Gesetzesvorbehalts
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Gerade im Hinblick darauf, dass eine „zweite Welle“ absehbar gewesen sei, hätte der Gesetzgeber wesentliche Eingriffsmodalitäten selbst regeln müssen. Ein Rückgriff auf eine Generalklausel sei unter diesen Umständen unzureichend, wenn es um evidente Grundrechtseingriffe gehe.
VG verweist auf § 80 VII VwGO
Die Fitnessstudiokette Fitness First hatte vor dem VG Hamburg daher Erfolg. Die Entscheidung gilt allerdings nur inter partes, sprich nur für das Unternehmen. Ähnlich ging es einem Antragsteller in Düsseldorf, der sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt bezüglich Mund-Nase-Bedeckung wandte. Andere Fitnessstudios müssen daher in Hamburg weiterhin geschlossen bleiben, bis sie selbst gerichtlich gegen die Maßnahme vorgehen. Allerdings sind die Studios von Fitness First aktuell auch noch geschlossen, weil das OVG Hamburg dies per Hängebeschluss anordnete. Nun muss die Entscheidung der höheren Instanz abgewartet werden.
Allerdings verweist auch das VG Hamburg darauf, dass der nun getroffene Beschluss in der Hauptsache aufgrund von § 80 VII VwGO noch geändert oder aufgehoben werden könnte, wenn sich die zugrunde gelegten Umstände ändern sollten. Damit ist die Einschaltung des Parlaments gemeint. Das VG Hamburg rügte schließlich die Stütze auf eine Generalklausel. Sollte der Gesetzgeber eine konkret gestaltete Ermächtigungsgrundlage für schwere Grundrechtseingriffe wie die im vorliegenden Fall schaffen, würde das natürlich die Entscheidung des Gerichts ändern können. Und tatsächlich gibt es aktuell einen Gesetzesentwurfs zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage, der von der CDU/CSU- und SPD-Fraktion in den Bundestag eingebracht wurde. Dieses Gesetz könnte demnächst beschlossen werden. Das VG Hamburg zog es abschließend in Betracht, ihren Beschluss per Änderungsbeschluss zu ändern, sollte das Gesetz im November noch in Kraft treten.
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