Examensreport: ÖR II 1. Examen Oktober 2020 Berlin/Brandenburg

Examensreport: ÖR II 1. Examen Oktober 2020 Berlin/Brandenburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die Stadt S betreibt mehrere öffentliche Schwimmbäder. Die Benutzung ist durch eine formell rechtmäßige „Bade- und Benutzungsordnung“ geregelt. In dieser Ordnung heißt es u.a.:

5.1 Das Baden ist nicht gestattet, soweit Personen an ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden leiden (z.B. Hautausschlag).
5.2 Beim Baden ist es untersagt, lange Badebekleidung (Neoprenanzug, Badeshirts, Burkini) zu tragen. Eine Ausnahme gilt für das Tragen eines Burkinis während des schulischen Schwimmunterrichts.
5.3 Bei Zuwiderhandlungen darf der Badegast dem Gelände verwiesen werde.

Die streng gläubige, französische Muslimin F (38 Jahre alt) lebt in S und möchte in der Badeanstalt mit einem Burkini baden gehen. F empfindet die islamischen Bekleidungsvorschriften, wonach Frauen ab dem zehnten Lebensjahr ihren Körper, also u.a. Arme, Beine, Haare, vor männlichen Blicken verbergen sollen, als für sich bindend und hält die Badeordnung deshalb für rechtswidrig.

Die Stadt S hält dem Ärger der F entgegen, dass die Maßnahme dem Gesundheitsschutz anderer Badegäste diene. Außerdem sei nicht nur das Tragen von Burkinis, sondern das Tragen jeglicher langer Badebekleidung unzulässig. Zulässig sind danach ausschließlich Bikini, Badeanzug, Herren-Bade-Slip oder Badehose. Außerdem -was auch zutrifft- würden mittlerweile auch andere, nicht religiöse Personen Burkinis tragen, was es zu unterbinden gelte.

F ist empört und zugleich gekränkt. Sie erhebt vor dem OVG ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Das OVG entscheidet, dass die Badeordnung rechtmäßig sei. Die zulässige Revision zum BVerwG wird ebenfalls als unbegründet abgewiesen und der F am 21.01.2020 zugestellt. Das BVerwG weist dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach muslimische Mädchen im Schwimmunterricht teilnehmen können, wenn sie einen Burkini tragen. Dies diene insbesondere dazu, eine Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern zu fördern und vor allem einer Ausgrenzung der Betroffenen entgegenzuwirken.

F fühlt sich weiterhin in ihren Grundrechten  aus Art. 4 I, II GG und Art. 2 I GG. verletzt. So könne es nicht sein, dass Schulmädchen einen Burkini tragen dürfen, F in einer öffentlichen Badeanstalt aber nicht.

F erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil des BVerwG. Dafür schickt sie ein Fax am 21.02.2020 an das BVerfG, welches dort auch noch am selben Tag eingeht. Aufgrund eines, für F nicht erkennbaren, Defekts des Empfangsgerätes beim BVerfG, druckt das Gerät aber nur viele leere Seiten aus. Trotzdem ist erkennbar, dass das Fax von F stammt. Weiter schickt F das unterschriebene Original der Verfassungsbeschwerde am 21.02.2020 per Post los. Das Schreiben kommt am 24.02.2020 beim BVerfG an.

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

**Bearbeitervermerk:**1. Die Fallfrage ist umfassend zu klären, gegebenenfalls ist ein Hilfsgutachten zu erstellen.

  1. Europarecht ist bei Beantwortung der Frage nicht zu berücksichtigen.

Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff  “Examensreport Öffentliches Recht” an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Paket für 5 Tagefrei, sodass Du Zugriff auf alle Lerneinheiten zum Öffentlichen Recht hast.

Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der KlausurDein Jura-Online Team