#Strafrecht BT 2

Lederriemen-Fall

Der Angeklagte K hatte im Dezember 1953 den Versicherungskaufmann M kennengelernt, der gleichgeschlechtlich veranlagt war. Zwischen M und K war es zu einem Freundschaftsverhältnis und gelegentlichen geringfügigen „unzüchtigen“ [so der Originalwortlaut des BGH im Jahr 1955] Handlungen gekommen. M hatte dem K vielfach Geld Zuwendungen gemacht. Im Laufe des Dezembers 1953 freundete sich der Angeklagte K mit dem Angeklagten J an. Beide kamen auf den Gedanken, sich von M mindestens je einen Anzug und das zur Miete eines Zimmers notwendige Geld zu verschaffen.

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