"Lederriemen-Fall"

A. Sachverhalt

Der Angekl. K. hatte im Dez. 1953 den Versicherungskaufmann M. kennengelernt, der gleichgeschlechtlich veranlagt war. Zwischen M. und K. war es zu einem Freundschaftsverhältnis und gelegentlichen geringfügigen „unzüchtigen“ [so der Originalwortlaut des BGH im Jahr 1955] Handlungen gekommen. M. hatte dem K. vielfach Geld Zuwendungen gemacht. Im Laufe des Dez. 1953 freundete sich der Angekl. K. mit dem Angekl. J. an. Beide kamen auf den Gedanken, sich von M. mindestens je einen Anzug und das zur Miete eines Zimmers notwendige Geld zu verschaffen.

Zu diesem Zweck wollten sie mit Gewalt gegen M. vorgehen, ihn widerstandsunfähig machen und ihm dann in Ruhe aus seiner Wohnung die ersehnten Sachen wegnehmen, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Bei der Überlegung, wie sie M. kampfunfähig machen könnten, kamen sie zunächst auf den Gedanken, ihm heimlich Schlaftabletten beizubringen und ihn dadurch einzuschläfern. Nachdem sie dies vergeblich versucht hatten, schlug K. vor, M. mit einem ledernen Hosenriemen zu würgen und ihn dann zu fesseln und zu knebeln. J. war damit einverstanden. Beide Angekl. erkannten, dass eine solche Drosselung über eine Bewusstlosigkeit hinaus auch schwerere Schädigungen, ja sogar den Tod M.s herbeiführen könnte.

Gelegentlich eines Besuchs am 8. 2. 1954 wollte K. in Gegenwart von J. die Tat ausführen; ihn verließ jedoch der Mut; er gab den Riemen an J. weiter, der aber ebenfalls nichts unternahm. Die Angekl. gaben aber ihren Plan nicht grundsätzlich auf, J. riet jedoch nunmehr davon ab, M. mit dem Lederriemen zu drosseln, weil die Angekl. die Gefahr sahen, dass M. dadurch nicht nur bewusstlos werden, sondern sterben könne. Deshalb machte J. den Vorschlag, M. mit einem Sandsack zu betäuben, womit sich K. schließlich einverstanden erklärte. Beide überlegten dabei, dass der Sandsack sich beim Anprall gegen den Kopf der Schädelform anpasse und deshalb ernsthafte Verletzungen nicht eintreten könnten.

Am 15.2.1954 abends suchten die Angekl. M. auf. J. hatte den Sandsack in seiner Hosentasche. K. hatte aus eigenem Entschluss ohne Wissen des J. für alle Fälle den Lederriemen mitgenommen. Die Angekl. baten M., sie bei sich übernachten zu lassen. M. kam dieser Bitte nach. K. schlief im Zimmer M.s, J. in einem anderen Zimmer. Gegen 4 Uhr morgens schlug J. in K.s Beisein mit dem Sandsack zweimal kräftig auf M.s Kopf. Die Schläge hatten jedoch nicht die erhoffte Wirkung, sondern weckten M. Bei einem nochmaligen Schlag platzte der Sandsack. M. stieg aus dem Bett und kam mit J. ins Handgemenge. K. war inzwischen auf den Flur gestürzt und hatte den Riemen geholt. Er näherte sich M., der bis dahin noch gar nicht gemerkt hatte, dass auch K. mit zu seinen Angreifern gehörte, von hinten und warf ihm hinterrücks den Lederriemen über den Kopf; der Riemen blieb jedoch zunächst am Kinn hängen. J. drückte, um das nunmehr auch von ihm erkannte Vorgehen mit dem Lederriemen zu unterstützen, M.s Hände und Arme nach unten, wodurch dieser wieder auf das Bett geworfen wurde. Hier warf ihm K. nochmals den Riemen über den Kopf, während J. die Arme M.s festhielt. Der Riemen lag nun um den Hals des M.; die beiden Enden waren im Nacken über Kreuz geschlungen. Jeder der Angekl. zog nunmehr mit aller Gewalt an einem der Riemenenden so lange, bis M. die Arme fallen ließ und in das Bett sank.

Daraufhin begannen die Angekl. M. zu fesseln. Als dieser sich aufrichtete, warf sich J. auf seinen Rücken und drückte ihn nach unten. K. begann erneut, M. mit dem Riemen zu drosseln. Dabei hatte er den Riemen so um M.s Hals gelegt, dass das Riemenende durch die Schnalle führte, die an der linken Halsseite M.s fest anlag. K. zog an dem Riemen wiederum so lange, bis M. sich nicht mehr rührte und keinen Laut mehr von sich gab. Als J. das merkte, rief er K. zu: „Hör auf!” K. ließ darauf vom Drosseln ab. Beide Angekl. fesselten nunmehr M. Alsdann suchten sie sich aus seiner Wäsche und Kleidung eine Reihe von Gegenständen aus. Anschließend sahen sie dann nach M. Sie bekamen jetzt Bedenken, ob dieser noch lebe. Sie versuchten vergeblich eine Wiederbelebung. Dann verließen sie die Wohnung.

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage nach der Strafbarkeit der Angeklagten K und J wegen gemeinschaftlichen heimtückischen Mordes aus Habgier (§§ 211, 25 II StGB).

Aufbau der Prüfung - Mord, § 211 StGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Den objektiven Tatbestand haben die Angeklagten erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen Mordes setzt aber vorsätzliches Handeln voraus (§ 15 StGB), wobei der Vorsatz „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss (§ 16 I 1 StGB; sogenanntes Koinzidenz- oder Simultanitätsprinzip); andernfalls käme „nur“ eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes mit Todesfolge (§§ 250, 251 StGB) in Betracht.

Geläufig wird der Vorsatz mit der bekannten (und eher unpräzisen) Kurzformel „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ beschrieben (so etwa BGH Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88) oder – etwas länger als „Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Umstände“. Der Vorsatz besteht danach aus einem Wissenselement (intellektuelles/kognitives Element) und einem Willenselement (voluntatives Element). Die Notwendigkeit eines Wissenselements ergibt sich aus § 16 I 1 StGB, der den Vorsatz entfallen lässt, wenn der Täter einen objektiven Tatumstand „nicht kennt“. Ob es darüber hinaus eines Willenselements bedarf, ist aber umstritten (dazu sogleich).

Je nach Intensität der intellektuellen und voluntativen Beziehung des Täters zum objektiven Tatumstand kann man zwischen drei Vorsatzformen unterscheiden: Absicht (dolus directus ersten Grades), Wissentlichkeit (dolus directus zweiten Grades) und Eventualvorsatz (dolus eventualis).

Absicht liegt vor, wenn der Täter ein bestimmtes Ereignis als Ziel seines Handelns erstrebt (zielgerichteter Erfolgswille). Hier ist also das Willenselement stark ausgeprägt. Das besonders intensive Wollen impliziert, dass der Täter den Erfolgseintritt auch wenigstens für möglich hält, so dass auch das erforderliche Wissenselement vorhanden ist. Wissentlichkeit liegt demgegenüber vor, wenn das Wissenselement besonders stark ausgeprägt ist und der Täter sicheres Wissen davon hat, dass sein Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt.

Die schwächste Form des Vorsatzes stellt der Eventualvorsatz dar, weswegen sich hier die schwierige Aufgabe stellt, das vorsätzliche Handeln von der (bewussten) Fahrlässigkeit abzugrenzen. Diese Grenze ist oftmals nicht nur für den Strafrahmen entscheidend (bspw. § 212 StGB gegenüber § 222 StGB oder § 223 StGB gegenüber § 229 StGB), sondern stellt oftmals auch die Grenze zur Strafbarkeit überhaupt dar, weil fahrlässiges Handeln nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB), das StGB aber überwiegend nur vorsätzliches Handeln bestraft (so gibt es bspw. keinen fahrlässigen Diebstahl oder keine fahrlässige Sachbeschädigung) . Daher wundert es nicht, dass über die „richtige“ Grenzziehung Streit herrscht.

Zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit werden zahlreiche Ansichten vertreten, die sich in zwei große Strömungen unterscheiden lassen: Während die intellektuellen (kognitiven) Theorien auf ein Willenselement verzichten und die Abgrenzung nur auf der Seite des – unterschiedlich konturierten – Wissenselements vornehmen, sehen die herrschenden voluntativen Theorien in dem Willenselement einen notwendigen Bestandteil des Eventualvorsatzes, akzentuieren dieses Element indes unterschiedlich. Für die Notwendigkeit eines voluntativen Elements spricht, dass vorsätzlich begangenes Unrecht nur dann bejaht werden kann, wenn das Verhalten des Täters Ausdruck einer bewussten Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut ist. Die (wohl) wichtigsten Ansichten sollen hier in der gebotenen Kürze wiedergegeben und in Erinnerung gerufen werden:

I. Intellektuelle (kognitive)Theorien

1. Möglichkeitstheorie

Nach der Möglichkeitstheorie ist dolus eventualis (schon) dann zu bejahen, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennt und dennoch handelt. Auf Seiten des Wissenselements genügt damit das Bewusstsein, dass der Eintritt des Taterfolges konkret möglich ist;  dieses Für-möglich-halten auf der Wissensseite ist nach allen Ansichten die Grundvoraussetzung des Eventualvorsatzes. Auf ein Willenselement soll es nach der Möglichkeitstheorie hingegen nicht ankommen.

2. Wahrscheinlichkeitstheorie

Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelt der Täter mit Eventualvorsatz, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für wahrscheinlich hält. Auch die Wahrscheinlichkeitstheorie verzichtet auf ein voluntatives Element, setzt aber erhöhte Anforderungen an das Wissenselement, wobei eine klar definierte Grenze zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit kaum zu ziehen sein dürfte.

II. Voluntative Theorien

1. Ernstnahmetheorie

Nach der Ernstnahmetheorie, die wohl als herrschende Meinung im Schrifttum zu bezeichnen ist, ist Eventualvorsatz zu bejahen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält (Wissenselement) und er sich um des von ihm erstrebten Zieles willen mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte zweite Frank’sche Formel zu nennen: „Kommt man zu dem Ergebnis, daß der Täter auch bei bestimmter Kenntnis gehandelt hätte, […] so ist der Vorsatz zu bejahen; kommt man zu dem Ergebnis, daß er bei bestimmter Kenntnis die Handlung unterlassen hätte, so ist der Vorsatz zu verneinen.“ Oder die Merksätze von Diethelm Kienapfel: “Es wird schon gutgehen!” (bewusste Fahrlässigkeit) und “Na wenn schon!” (Eventualvorsatz).

2. Billigungstheorie

Der BGH hat schon früh an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft und gefordert, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält (Wissenselement) und in Kauf nimmt bzw. innerlich billigt (Willenselement). In einer Entscheidung aus dem Jahr 1951 hat er ausgeführt:

„Ebensowenig ist ersichtlich, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit des tödlichen Erfolges seines Handelns bewusst gewesen ist. Weiter hat es festgestellt, dass er den tödlichen Erfolg zumindest in Kauf genommen hat. Allerdings gibt der Ausdruck “in Kauf nehmen” für sich allein noch nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ob der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat, wie dies zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 115; 72, 36, 43; andererseits RGSt 59, 2; 77, 228). Jedoch ergibt sich hier aus den sonstigen Feststellungen und Ausführungen, dass das Schwurgericht unter “in Kauf nehmen” die innere Billigung des etwaigen tödlichen Erfolges verstanden hat.“ (Urt. v. 2.10.1951 – 1 StR 436/51)

Die Formulierung „innerlich billigen“ scheint darauf hinzudeuten, dass der BGH ein gewisses positives  Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung fordert, dass der Täter sie also gutheißen muss. Aus den Gesamtumständen der Tat ergibt sich aber, dass der Tod des M den Angeklagten höchst unerwünscht war. Das ergibt sich vor allem daraus, dass der ursprüngliche Plan deutlich auf ein bloßes Bewusstlosmachen des M gerichtet war, dass J sofort gerufen hat: „Hör auf!“, als M sich nicht mehr gerührt hat und dass beide Angeklagten sofort Wiederbelebungsversuche angestellt haben. Ein Billigen im Wortsinn läge damit nicht vor und ein Eventualvorsatz wäre zu verneinen.

Der BGH hatte damit die Frage zu entscheiden:

Liegt ein Billigen der Tatbestandsverwirklichung im Sinne des für den Eventualvorsatz notwendigen voluntativen Elements auch dann vor, wenn der Erfolgseintritt dem Täter unerwünscht ist?

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im „Lederriemen-Fall“ (Urt. v. 22.04.1955 – 5 StR 35/55 (BGHSt 7, 363 ff.) vorsätzliches Handeln von K und J und bestätigt ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes.

Zunächst bestätigt er die Rechtsprechung, dass die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes seien. Es genüge nicht, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglich voraussehe, hinzukommen müsse auch ein voluntatives Element. Das danach erforderliche Billigen des Erfolges sei aber nicht im Wortsinne, sondern im Rechtssinne zu verstehen. Auf Gefühlseinstellungen des Täters komme es nicht ab; der Erfolg müsse nicht den Wünschen des Täters entsprechen:

„Die wörtlich erwähnten Stellen des Urteils behandeln die Voraussicht und die Billigung des Erfolges ausdrücklich als besondere Merkmale des bedingten Vorsatzes. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Oberbundesanwalts, die übrigen festgestellten Umstände sprächen so stark gegen eine Billigung des Erfolges durch die Täter, daß aus diesem Grunde der Verdacht bestehe, die Feststellungen zur Willensseite seien nur formelhaft und in Wahrheit ausschließlich aus der Erkenntnis der Gefahr abgeleitet. Die erwähnten Umstände sprechen zwar dafür, daß den Angekl. der eingetretene Tod M.’s höchst unerwünscht war. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich erwähnt. Die Billigung des Erfolges, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 72, 36 [43]; 76, 115) und des BGH (bei Dallinger MDR 1952, 16) das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit bildet, bedeutet aber nicht etwa, daß der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muß. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (vgl. für einen ähnlich liegenden Fall RGSt 67, 424).
Auch beim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolgseintritt unangenehm sein. Das ist in allen Fällen so, in denen jemand, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ungern ein Mittel anwendet, weil er weiß, daß er nur durch dieses Mittel den von ihm erstrebten Erfolg erzielen kann. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, daß der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie um deswillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will.“

Überblick – Vorsatzformen
Prüfungsrelevante Lerneinheit

D. Fazit

Der „Lederriemen-Fall“ ist ein wahrer Klassiker des Strafrecht AT und sollte – ebenso wie die Grundsätze der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit – jedem Studenten bekannt sein. Der BGH bestätigt die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Billigungstheorie, führt aber zugleich aus, dass das voluntative Element der Billigung der Tatbestandsverwirklichung nicht im Wortsinne, sondern im Rechtssinne zu verstehen sei. Damit legte der BGH den Grundstein für die ständige Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, wie sie etwa in dem bekannten „HIV-Fall“ aus dem Jahr 1988 zum Ausdruck kommt und von Examenskandidaten im Schlaf beherrscht werden sollte:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigsten mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.“ (Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88)

Ist in Prüfungsarbeiten die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit problematisch, liegt der Schwerpunkt in der Regel in der Bestimmung des – nach h.M. – notwendigen Willenselements. Fehlt es im Sachverhalt dazu an verräterischen Formulierungen („…nahm er billigend in Kauf…“; „…fand sich damit ab…“), sind sämtliche Informationen im Sachverhalt auszuwerten.

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