Examensreport: S I 1. Examen aus dem April 2016 Durchgang in Berlin

A. Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

S erhält die Diagnose unheilbar demenzkrank zu sein. Er kann sich ein solches Leben nicht vorstellen und möchte dies auch seiner Ehefrau E und seiner 23-jährigen Tochter T nicht zumuten. Also beschließt er nach reiflicher Überlegung sich das Leben zu nehmen, solange er noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Nach vielen Gesprächen mit E erklärt diese sich bereit ihm dabei zu helfen. E besorgt vom Apotheker A, den sie über den Sachverhalt unterrichtet, ein Beruhigungsmittel, das zuverlässig und schnell zum Tod führt. E weiß, dass der A auch schon einigen Bekannten von ihr in dieser Form behilflich geworden ist. A überlässt ihr sodann das Beruhigungsmittel zum Selbstkaufpreis.

1 Woche später soll das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden. E verabschiedet sich von S und verlässt das Haus, da sie den Wunsch des S zwar respektiert, aber mit der Sache nichts zu tun haben will. Die Tochter T und ihr langjähriger Freund F wollen S hingegen beistehen.
Als S sich dann das Betäubungsmittel injizieren will, zittert er vor Aufregung so stark, dass er keine Vene treffen kann. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, bittet er die T ihm zu helfen. T zögert. Sie überwindet ihre Zweifel erst, als F zu ihr sagt, sie sehe doch wie ihr Vater leide und ihn jetzt nicht im Stich lassen könne. T injiziert ihrem Vater das Betäubungsmittel fachgerecht. Sodann klingelt es an der Tür. Während die T bei ihrem Vater bleibt, geht F zur Tür und öffnet. Vor der Tür stehen zwei Notärzte, die sich nach S erkundigen. Die Notärzte wurden von E verständigt, die ihr Gewissen erleichtern wollte.

Die Tür ist noch durch eine Kette mit dem Türrahmen verbunden und nur einen Spalt geöffnet. F überlegt kurz, ob er die Tür einfach wieder zuschlagen soll, öffnet dann jedoch mit den Worten „Er ist im Wohnzimmer“.
Da die E den Notärzten den Namen des Medikamentes am Telefon mitgeteilt hatte, können sie die tödliche Wirkung tatsächlich noch in letzter Minute stoppen und S überlebt. Er hat jedoch bereits so erhebliche Gehirnschäden erlitten, dass er nicht wieder zu Bewusstsein kommt. Ob die Notärzte den S tatsächlich noch hätten retten können, wusste F nicht, hielt es aber für möglich.

Frage 1: Wie haben sich T, F, E und A nach dem StGB strafbar gemacht?

Abwandlung: Wie oben, doch nun wird S zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die behandelnde Ärztin Dr. W, die von E über den Sterbewunsch des S aufgeklärt wurde, findet es unmenschlich den S entgegen seinem Willen am Leben zu lassen. Deswegen injiziert sie ihm im Rahmen einer Nachtschicht ein schnell zum Tode führendes Betäubungsmittel. S verstirbt daraufhin.

Frage 2: Beurteilen Sie die Strafbarkeit von W und T nach § 216 StGB.

Frage 3: Nach den Vorkommnissen wird T als Beschuldigte vorgeladen/vernommen. Der Anwalt der T wird nicht benachrichtigt. Da die T nach dieser Nacht psychisch neben der Spur ist, will sie den Termin verschieben lassen. Der Termin wird aber nicht verschoben und T, die ihrer Vernehmung zugestimmt hatte, wird als Zeugin vernommen.

War die Vernehmung der T rechtmäßig nach der StPO?

Bearbeitervermerk: Hingewiesen wird auf den neu eingeführten § 217 StGB.

B. Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1:

1. Teil:

A. §§ 216 I, 22, 23 I (Injektieren des Betäubungsmittels)

I. Tatentschluss

  1. Vorsatz bzgl. Tötung (+)

  2. Vorsatz bzgl. ausdrückliches und ernstliches Verlangen
    (+), Entscheidung nach reiflicher Überlegung, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte

  3. Vorsatz bzgl. Bestimmen
    (+), zweifelhaft, da Verlangen ursprünglich nur an E gerichtet war und Tatentschluss zur Tötung letztlich von F hervorgerufen wurde; aber T wusste von Todeswunsch des S und wurde von ihm gebeten

  4. Vorsatz bzgl. Tatherrschaft
    (+), T injektiert

II. Unmittelbares Ansetzen (+)

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Strafe: Rücktritt, § 24 I (§ 24 II)
(-), weder für Ausbleiben des Erfolges kausal geworden, noch ernsthaftes Bemühen

  1. Ergebnis
    § 216 I, 22, 23 I (+)

B. §§ 212 I, 22, 23 I, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, § 226 I Nr. 3(-), Sperrwirkung des § 216

 

2. Teil:

A. §§ 216 I, 22, 23 I, 26

I. Tatbestand

  1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat (+), s.o.

  2. Bestimmen (+), F war nur tatgeneigt („überwindet Zweifel erst“)

  3. Vorsatz bzgl. 1. + 2. (+)

  4. Tatbestandsverschiebung, § 28 II

a) Besonderes persönliches Merkmal
(+), Verlangen iSd. § 216 I

b) Strafmodifikation
Verhältnis der Tötungsdelikte
aa)BGH: eigenständig
=> § 28 II (-); Arg.: Systematik; Historie

bb) Lit. : unselbständige Privilegierung
=> § 28 II (+); Arg.: Wortlaut (in §§ 211, 212, 216: Tötung); nachvollziehbare Ergebnisse
=> Tatbestandsverschiebung auf §§ 212 I, 22, 23 I

II. Rechtswidrigkeit

  1. Einwilligung
    (-), Rechtsgut nicht disponibel (Ausnahme: passive oder indirekte Sterbehilfe liegt nicht vor)

  2. § 34
    (-), Recht auf würdevolles Sterben noch nicht gegenwärtig

III. Schuld (+)

IV. Strafe: Rücktritt, § 24 II 1

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch (+)
    F ging davon aus, die Tat ohne Zäsur noch vollenden zu können

  2. Verhinderung der Vollendung durch Beteiligten (+)

  3. Freiwilligkeit
    (+), F wurde nicht von außen gezwungen, er handelte aus autonomen Motiven

V. Ergebnis: §§ 212 I, 22, 23 I, 26 (-)

B. §§ 226 I Nr. 3, 26: Anwendbarkeit, obwohl Rücktritt
(-); Arg.: ohne Rücktritt griffe Sperrwirkung, Täter darf durch Rücktritt aber nicht schlechter gestellt werden

 

3. Teil:

A. §§ 216 I, 22, 23 I (durch Besorgen des Btm.)(-), kein Vs bzgl. Tatherrschaft, da nicht sie dem S das Btm. injektieren will

B. §§ 212 I, 22, 23 I, 25 I 2. Alt.(-), kein Hinweis auf (vorgestellten) Defekt

C. §§ 212 I, 22, 23 I, 27
(-), straflose Beihilfe zur (straflosen) Selbsttötung

D. §§ 212 I, 22, 23 I, 26, 27 (Beihilfe zur Anstiftung des F)
(-), kein Vs bzgl. Anstiftung des F

E. §§ 216 I, 22 , 23 I , 27 (Beihilfe zur versuchten Tötung auf Verlangen der T)
(-), kein Vorsatz bzgl. Tötung durch T => E bleibt straffrei

 

4. Teil:

A. § 217

I. Tatbestand

  1. Verschaffen der Gelegenheit (= abstrakte Gefahr)
    (+), Überlassung des Btm.

  2. Geschäftsmäßig
    (+), da Tun auf Wiederholung angelegt („schon einigen Bekannten behilflich geworden“)

  3. Vorsatz

  4. Absicht die Selbsttötung zu fördern

a) (Mindestens) bedingter Vorsatz bzgl. Selbsttötung

b) Absicht bzgl. Förderung

II. Rechtswidrigkeit: Einwilligung
Rechtsgut disponibel
  1. aA (-),Arg. § 216

  2. aA (+),Arg. Einwilligung in Lebensgefährdung möglich

III. Ergebnis: § 217 I (-)

 

Frage 2:

1. Teil: W, § 216 I(+), Bestimmen geht zwar nur an E, W wusste allerdings von Todeswunsch

2. Teil: T, § 216 I(-), keine Tatherrschaft der T

 

Frage 3:
Wenn richterliche Vorladung/Vernehmung => Nachricht an RA, § 168c I, V 1 StPO => Vernehmung nicht rechtmäßig

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