#Strafrecht BT 2

Lebenslange Freiheitsstrafe

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG hatte das BVerfG über folgende Frage zu entscheiden: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

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Salzsäure-Fall

Der Angeklagte wollte seinen Nebenbuhler Klaus J. aus Eifersucht töten. Da J. ihn kannte und der Angeklagte bei einem Fehlschlag mit einer Entdeckung rechnen musste, entschloss er sich, die Tat durch Dritte ausführen zu lassen. Diese sollten über seine Tötungsabsicht im Unklaren bleiben, durch die Aussicht auf hohe Beute für einen Raubüberfall geködert werden und sich bei der Tatausführung unwissentlich eines tödlichen Mittels bedienen.

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Laepple-Urteil

A. Sachverhalt   Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der "Arbeitskreis Kölner Hochschulen" (AKH), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen "Sitzstreik", dur...

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