Spucken ist heutzutage gefährlicher als sonst
„Ich habe Covid!“, soll ein Mann in London gerufen und anschließend eine Frau angespuckt haben. Sie ist nun gestorben. Corona und Strafrecht – was muss man wissen?
Worum geht es?
Das Coronavirus ist juristisch nicht nur im öffentlichen Recht spannend, wenn es etwa um Gesetzgebung und Grundrechtseinschränkungen geht, oder bei zivilrechtlichen Sachverhalten bezüglich Unmöglichkeit der Leistung (Stichwort: Abgesagte Konzerte). Auch in strafrechtlicher Hinsicht gilt es, Covid-19 und seine Gefahren richtig einzuordnen. In London ereignete sich nun ein tragischer Fall, um Corona und Strafrecht in einen Zusammenhang zu bringen.
In der englischen Hauptstadt wurde eine Angestellte des Victoria-Bahnhofs von einem mutmaßlichen Corona-Infizierten angespuckt. Der Täter rief dazu „Ich habe Covid“. Die Frau infizierte sich mit dem Virus, ihr Zustand wurde immer schlechter, sodass sie in ein Krankenhaus kam und beatmet werden musste. Die an einer Vorerkrankung leidende Frau ist Anfang April verstorben. Die britische Verkehrspolizei hat die Ermittlungen aufgenommen, dazu zählt unter anderem herauszufinden, ob der Angreifer tatsächlich infiziert war. Ein Regierungssprecher bezeichnete den Angriff als „verabscheuungswürdig“.
Covid-19 und Tötungsdelikte, Problem: Vorsatz
Nun ist es spannend, das Handeln des Mannes in unser deutsches Strafrecht einzuordnen. Die britische Polizei schließt eine Ermittlung wegen eines Tötungsdeliktes aus. In unserem Rechtssystem lässt sich die Frage nur schwer abstrakt beantworten, schließlich kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Vorsatzes des Täters, der für Mord und Totschlag erforderlich ist. Vorsatz ist Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale zum Zeitpunkt der Tat – er besteht also aus einem Wissenselement (der Täter muss die Möglichkeit der Todesfolge seines Handelns kennen) und einem Willenselement (der Täter muss den Tod zumindest billigend in Kauf nehmen).
Hinsichtlich des Vorsatzes lässt sich bei Corona eine Parallele zu den HIV-Fällen ziehen, bei denen absichtlich andere Personen mit der Krankheit infiziert werden. Bei HIV ist es gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass ein bedingter Tötungsvorsatz aufgrund der sogenannten Hemmschwellentheorie zu verneinen ist. Insbesondere bei Tötungsdelikten ist danach eine Konkretisierung des Vorsatzes erforderlich. Das Infizieren mit HIV lässt aufgrund seiner objektiven Gefährlichkeit auf einen Tötungsvorsatz schließen. Wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist aber stets eine umfassende Indizienwürdigung des Einzelfalls erforderlich. An dieser Stelle wird vereinzelt davon ausgegangen, dass sich die Covid-19- und die HIV-Fälle unterscheiden: Ein Tötungsvorsatz sei nach der Hemmschwellentheorie beim Bespucken mit Covid-19 wohl zu verneinen, weil die Wahrscheinlichkeit, daran zu sterben, nach aktuellen Erkenntnissen sehr gering sei. Eine objektive Gefährlichkeit sei daher eher auszuschließen.
Kausalität muss nachgewiesen werden
Schon vor der Prüfung des Vorsatzes wirft Covid-19 eine weitere strafrechtliche Frage auf: Die der Kausalität. Stets ist erforderlich, dass die Handlung des Täters – also hier das Anspucken – nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg – der Tod des Opfers – in seiner konkreten Gestalt entfiele. Problematisch erweist sich nun die Tatsache, dass es aktuell sehr viele Infizierte gibt, die Dunkelziffer wird um ein Vielfaches höher geschätzt. Ob die Bahnhofsangestellte sich wirklich durch das Anspucken des Mannes infiziert hat, wird sich schwer klären lassen. Aufgrund ihrer Arbeit im Bahnhof könnte sie sich auch an anderer Stelle infiziert haben. Die Frage der Kausalität ist Bestandteil der laufenden Ermittlungen. Dafür könnte sprechen, dass ihre Kollegin ebenfalls von dem Mann bespuckt und anschließend positiv auf Covid-19 getestet wurde.
Wie sieht es mit Körperverletzung aus?
Die Probleme hinsichtlich Vorsatz und Kausalität gelten auch bei Körperverletzungsdelikten. Beim Anspucken von Personen durch einen Infizierten liegt zumindest ein Anfangsverdacht für ein Körperverletzungsdelikt vor, denn auch hier lässt sich eine Parallele zu den HIV-Fällen ziehen. Bereits 1989 hat der BGH entschieden, dass die Ansteckung eines anderen mit Aids den objektiven Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts in Form einer Gesundheitsschädigung erfüllt. Unter einer Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand abweichenden Zustandes der Gesundheit zu verstehen. Es ist anerkannt, dass die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit eine Verschlechterung der Gesundheit darstellt.
Wenn ein Corona-Infizierter eine andere Person anspuckt, könnte sogar eine Qualifikation aus § 224 StGB erfüllt sein. Zum einen kommt § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB in Betracht, da Viren als „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ anzusehen sind. Außerdem muss über § 224 I Nr. 5 StGB nachgedacht werden.
§ 224 I Nr. 5 StGB:
Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdende Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren […] bestraft.
Die Coronapandemie hat bereits tausende Todesopfer gefordert, eine das Leben gefährdende Behandlung könnte also beim Anspucken gegeben sein. Allerdings ist auch hier die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein letaler Ausgang der Infektion in der Gesamtbetrachtung eher als selten einzustufen ist. Daher müsste auch hier der Vorsatz verneint werden, da es an der Gefährlichkeit der Behandlung fehlt. Im Einzelfall kann § 224 I Nr. 5 StGB aber durchaus erfüllt sein, etwa wenn bewusst eine Person mit Vorerkrankungen angespuckt wird und der Täter darüber Gewissheit, dass sie besonders gefährdet ist.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
- [Totschlag, § 212 I StGB](https://jura-online.de/lernen/totschlag-212-stgb/749/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
- [Vorsatzformen](https://jura-online.de/lernen/vorsatzformen/363/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
- [Kausalität](https://jura-online.de/lernen/kausalitaet/360/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
- [Körperverletzung, § 223 StGB](https://jura-online.de/lernen/koerperverletzung-223-stgb/838/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
- [Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB](https://jura-online.de/lernen/gefaehrliche-koerperverletzung-224-stgb/835/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Spucken_mit_Toetungsvorsatz_Frau_wird_angespuckt_und_stirbt_an_Coronavirus)
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