Examensreport: StR 1. Examen März 2020 Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Teil I:

Seit vielen Jahren sind A und Z nun schon verfeindet. So beschließt A eines Tages das Haus des Z anzuzünden. Er plant, da sich Z im Urlaub befindet, in das Haus des Z einzubrechen, da dieses in dieser Zeit leer steht. Zunächst möchte er einen selbstgebauten Sprengsatz aus Sprengstoff in das Wohnzimmer legen und diesen anschließend von außen aus sicherer Entfernung, mittels eines Fernzünders zur Explosion bringen. Der technisch sehr bewanderte A baut den komplizierten Sprengsatz selbst. Eines Nachts setzt A also seinen Plan in die Tat um und bricht in das leere Haus des Z ein. Den Sprengsatz legt A in das Wohnzimmer. Als dieser das Haus verlassen will, um draußen den Fernzünder zu betätigen, explodiert plötzlich der Sprengsatz aufgrund eines Fehlers. Dieser ist dem A beim Zusammenbau unterlaufen. Ein solcher Fehler kann bei komplexen Sprengsätzen dieser Art bei leichter Unaufmerksamkeit passieren. Durch die Explosion wird A zu Boden geschleudert und leicht verletzt. Er ist jedoch zufrieden, als er erkennt, dass das Haus in Flammen steht, und verlässt daraufhin das Grundstück des Z. 

Nachdem der Z von dem Vorfall erfährt, hat er Angst um sein Leben und möchte A deswegen töten. Dazu bittet er seinen Bekannten E um Hilfe und schlägt ihm vor, dass sie zusammen in einer engen, zur Nachtzeit kaum beleuchteten Gasse auf den A warten, da dieser donnerstags immer seinen Bowlingabend hat. Z selbst werde A offen gegenübertreten und ihn mit mehreren Stichen töten. Hierfür soll E ein großes Küchenmesser besorgen. Zudem hat E die Aufgabe am Donnerstagabend in einiger Entfernung am anderen Ende der Gasse, von A unbemerkt, zu stehen und Ausschau zu halten, dass sich niemand dem Geschehen nähert. Als Gegenleistung werde Z dem E einen Betrag von 5.000,00 € überweisen. Von der Aussicht auf so viel Geld ist E begeistert und willigt ein.

Nach Plan besorgt E dem Z das Messer und am Donnerstagabend begeben sich die beiden in die Gasse. Dort warten sie auf den A. Als A in unmittelbarer Nähe ist, tritt Z ihm entgegen und erklärt, dass A’s letzte Stunde geschlagen habe. Z zückt sein Messer und sticht dem A einmal in den Unterbauch. E sieht, der wie vereinbart, am anderen Ende der Gasse steht, wie A zu Boden geht. Er geht, so wie Z auch, davon aus, dass A aufgrund der Verletzung innerhalb von Minuten versterben wird, und läuft sofort davon. Z sieht plötzlich, als er selbst gerade fliehen wollte, dass A langsam aufsteht. Er erkennt, dass die Verletzung anders als gedacht nicht lebensgefährlich ist und A ohne weitere Stiche nicht sterben wird. Obwohl Z die Möglichkeit hätte, erneut auf A einzustechen, hat er plötzlich doch Mitleid mit diesem und läuft weg. Ein zufällig vorbei kommender Passant findet den A und ruft sofort einen Rettungswagen. A überlebt. 

So fürchtet Z nun die Rache des A. Als er drei Wochen später eines Abends eine etwa zwei Meter große Person in einiger Entfernung zügig auf sich zugehen sieht, hält er diese für den A und meint, dass dieser ihn angreifen bzw. töten will. Aus panischer Angst um sein Leben zückt Z, der ein guter Schütze ist, sofort seine Pistole und schießt der Person aus ca 20 Metern gezielt in die Brust. Die Person stirbt, wie von Z gewollt, sofort. Als Z sich der Person nähert, stellt er verblüfft fest, dass es sich nicht um den A handelt, sondern um den ihm ungebrannten S handelt. S hat eine ähnliche Statur wie A und Z konnte wegen der Dunkelheit nicht erkennen, dass es sich um S und nicht um A handelt. Zu keinem Zeitpunkt wollte S den Z angreifen. 

 

Teil II:

Wegen des Messerstichs leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Z ein. A wird hierzu vom zuständigen Ermittlungsrichter als Hauptbelastungszeugen vernommen. Z und sein Pflichtverteidiger sind von diesem Vernehmungstermin nicht informiert worden. Aus diesem Grund waren sie bei der Vernehmung auch nicht anwesend. A taucht unmittelbar aus Angst vor dem Z und einem drohenden Ermittlungsverfahren wegen des Brandes unter und ist somit nicht mehr auffindbar. Sämtliche Versuche der Behörden, A zu finden, scheitern. 

Das Gericht fasst in der Hauptverhandlung des Z daher den Beschluss, die Angaben des A durch das Verlesen des Protokolls in die Hauptverhandlung einzuführen. Der Vorsitzende weist dabei darauf hin, dass die Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung mit eingeschränktem Beweiswert stattfinde. Der Verteidiger widerspricht der Verwertung unmittelbar nach dem Beschluss. Dennoch verwertet das Gericht die Angaben des A.

 

Vermerk für die Bearbeitung:

Beide Teile der Aufgabe sind zu bearbeiten. In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind in der vorgegebenen Reihenfolge folgende Fragen zu beantworten:

**Zu Teil I:**Wie haben sich die Beteiligten nach dem Strafgesetzbuch strafbar gemacht?

Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt. 

Die Straftatbestände des § 221 und des § 323c StGB bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. 

 

Zu Teil II:
Ist die Verwertung der Angaben des A zulässig?

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