Hasskriminalität: Bundesjustizministerium stellt Gesetzentwurf vor

Hasskriminalität: Bundesjustizministerium stellt Gesetzentwurf vor

Zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Netz

Der Kampf gegen Hasskriminalität im Netz wird intensiver: Zukünftig können Behörden die Passwörter von Nutzern herausverlangen. Ebenfalls sollen §§ 140, 241 StGB an das digitale Zeitalter angepasst werden.

 

Worum geht es?

Vergangenen Freitag wurde ein neuer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgestellt, der für Aufsehen sorgt. Dieser behandelt die aktuelle Problematik der Hasskriminalität im Netz, die seit Oktober 2019 stärker bekämpft wird. Die Justizministerin setzt damit einen Teil eines Maßnahmenpakets gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität um (wir haben darüber berichtet). Die Bundesregierung reagierte mit dem Gesetzespaket auf den Anschlag in Halle, bei dem zwei Menschen getötet wurden.

Neuer Behördenanspruch: Passwortherausgabe

Die neue Regelung, die zurzeit die größte Aufmerksamkeit erhält, ist ein neuer Behördenanspruch auf Passwortherausgabe. Zukünftig können alle Polizeibehörden, der Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Zoll bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und Rechtsextremismus von Diensten wie Facebook, Twitter oder WhatsApp die Kunden-Passwörter verlangen. Der Anwendungsbereich gelte aber nicht nur für diese Dienste: Jeder E-Mail-Dienst, jedes weitere soziale Netzwerk und generell alle Unternehmen, die Dienste im Internet betreiben, sollen zur Herausgabe verpflichtet werden. Die Regelung ist schlicht formuliert, im Telemediengesetz müsse „das Auskunftsverfahren über Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Behörden neu geregelt werden.“ Danach soll die Regelung künftig auch für „Bestandsdaten“ gelten, „mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt werden, geschützt wird.“ Sprich: Passwörter. In dem Entwurf heißt es:

 
Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinterne Datenquellen zu berücksichtigen.

 

Richtervorbehalt geplant

Die Regelung soll einem Richtervorbehalt unterliegen, wie er bislang auch für die Herausgabe von IP-Adresse gilt. In § 100j III StPO heißt es:

 
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen getroffen werden.

Trotz geplanten Richtervorbehalts wird der neue Behördenanspruch kritisiert. Dem Entwurf zufolge soll es schon ausreichen, wenn der Verdacht irgendeiner Straftat vorliegt, die (auch) mittels Telekommunikation begangen worden sei. Dies dürfte im heutigen Zeitalter sehr viele betreffen. Renate Künast von den Grünen, die sich selbst gegen Hasskriminalität im Netz einsetzt, kommentiert, dass die Regierung damit „bedenklich tief in die Bürgerrechte eingreife“.

 

Datenschutz trifft auf Strafverfolgung

Ein anderes Problem könnte aber sein, dass die Behörden möglicherweise einen Großteil der potentiell herausverlangten Daten überhaupt nicht „lesen“ können wird. Denn die Passwörter, um die es geht, werden bei großen Internet-Unternehmen überhaupt nicht konkret gespeichert. Google kommentiert, dass man die gewünschten Daten gar nicht herausgeben könne, da man sie selbst nur auf verschlüsseltem Wege speichern würde – aus datenschutzrechtlichen Gründen. Dieses mögliche Hindernis wird dem Justizministerium von ihren Kollegen aus dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) in den Weg gelegt. Denn Cloud-Dienste (wie Google) bekommen nur dann eine erforderliche Zertifizierung vom BSI, wenn sie Passwörter verschlüsselt speichern. 

 

Weitere Neuregelung: Reform von § 140 StGB

Neben dem neuen Behördenanspruch soll auch § 140 StGB reformiert werden. Hintergrund ist auch hier die Entwicklung des Internets und die damit einhergehende Kriminalität im Netz. § 140 StGB normiert die „Belohnung und Billigung von Straftaten“. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, geschützt werden soll der öffentliche Friede. Nach einer alten Formel der Rechtsprechung soll § 140 StGB die Entstehung eines „psychischen Klimas verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können.“ Die Norm soll dahingehend erweitert werden, dass nicht nur an begangene Straftaten, sondern auch an „noch nicht begangene“ Taten angeknüpft werden kann. Ein Beispiel: Wenn ein Nutzer im sozialen Netzwerk sich öffentlich „wünscht“ und sich darüber „freuen würde“, dass eine Politikerin vergewaltigt wird, könnte sein Verhalten unter den Straftatbestand des § 140 StGB fallen – obwohl keine begangene Straftat vorlag.

 

241 StGB wird verschärft

Schließlich soll auch der Straftatbestand der Bedrohung aus § 241 StGB verschärft werden. 
 § 241 I StGB:

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bislang verwirklicht man § 241 I StGB dann, wenn mit einem Verbrechen gedroht wird. Ein Verbrechen ist in § 12 I StGB definiert; es sind rechtswidrige Taten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge haben. Nun sollen aber auch einzelne Vergehen unter § 241 I StGB fallen, wie beispielsweise eine einfache Körperverletzung. Ebenfalls soll der Strafrahmen erhöht werden. Die aktuelle Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Künftig sollen aber öffentliche Drohungen im Internet mit zwei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Und wenn es sich dabei sogar um eine Drohung mit einem Verbrechen handelt, soll sich der Strafrahmen sogar auf drei Jahre erhöhen.

 

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 - **[Bedrohung, § 241 StGB](https://jura-online.de/lernen/bedrohung-241-stgb/3057/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Hasskriminalitaet_Bundesjustizministerium_stellt_Gesetzentwurf_vor).**

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