BGH zur Zerstörung von „Blitzern“

BGH zur Zerstörung von „Blitzern“

A. Sachverhalt

Der P erfuhr von Plänen des S, aus Rache und zur Bestrafung Fahrzeuge der Polizei sowie des Landkreises in Brand zu setzen und „Blitzer“ zu zerstören. P pflichtete solchen Vorhaben bei und unterbreitete entsprechende Vorschläge. Vor diesem Hintergrund kam es zu den nachfolgenden Taten:

Am 20. April 2019 teilte P dem S den Standort einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage mit. Er holte S ab und fuhr ihn zu dem Radargerät, um dieses einem gemeinsamen Tatplan entsprechend zu entfernen. Während es der maskierte S an sich nahm, wendete P sein Fahrzeug. S verstaute die Radaranlage zunächst im Bereich der Mittelkonsole. Er entsorgte sie alsdann auf Vorschlag des P von einer Brücke aus in einem Gewässer. Zuvor hatte er vergeblich versucht, das Stativ abzutrennen, um es für sich zu behalten. Der Wiederbeschaffungswert des Lasermessgerätes betrug rund 17.550,00 €.

Am 5. oder 6. Mai 2019 fuhr P in seinem Wagen unter anderem mit S umher. Auf dessen Aufforderung ließ er ihn nach Passieren einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage aussteigen. Er sah, dass der S dem Kofferraum eine Spaltaxt entnahm und sich maskierte. In spontaner Unterstützung des Vorhabens, die Anlage funktionsuntauglich zu machen, fuhr er den Wagen zu einer etwa 150 m entfernt liegenden Gaststätte und wartete dort weisungsgemäß auf S. So sorgte P dafür, dass der Pkw einerseits nicht am Tatort zu sehen war, andererseits aber als Fluchtfahrzeug in der Nähe zur Verfügung stand. Nachdem S die beiden Scheiben des Gerätes und die Kamera zerstört hatte, fuhr P mit ihm fort. Die Reparaturkosten für das zerstörte Messgerät beliefen sich auf über 14.700,00 €.

Während P und S am 7. Juli 2019 in dessen Fahrzeug umherfuhren, entschieden sie sich, eine Polizeibeamtin für eine den S belastende Aussage „zu bestrafen“ und dazu ihr Fahrzeug anzuzünden. Der S stieg in etwa 50 m Entfernung vom Auto der Beamtin aus. Tatplangemäß übernahm der P das Steuer und fuhr in der Nähe umher, um mit einem parkenden Fahrzeug keinen Verdacht zu erregen sowie eine spätere Identifizierung zu verhindern. Der S entzündete an dem Wagen der Polizeibeamtin Kunststoffteile des Radkastens, so dass schließlich der gesamte Pkw in Flammen aufging. Die beiden Täter trafen sich, nahmen einen Fahrerwechsel vor und beobachteten den Brand aus der Distanz.

Am 15. November 2019 begaben sich S und P in eine rund 80 km entfernte Ortschaft, um dort Fahrzeuge eines Taxiunternehmens anzuzünden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass der P über eine seiner Freundin gestellte Taxirechnung verärgert war. Er hatte S für sein Vorhaben gewonnen, der seine Begleitung und Unterstützung bei der Brandlegung zugesagt hatte. Als S verabredungsgemäß auf das Unternehmensgrundstück zuging und mindestens zwei Fahrzeuge in Brand setzen wollte, wurde er von Polizeibeamten zu Boden gebracht. Daher gaben er und der P ihr Vorhaben sodann auf.

Wie hat sich P strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Tathandlung am 20. April 2019

P könnte sich wegen einer in Mittäterschaft begangenen Störung öffentlicher Betriebe gemäß den ** § 316b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB** strafbar gemacht haben, indem er gemeinsam mit S die mobile Geschwindigkeitsmessanlage abholte und entsorgte. Dazu müsste P den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder gestört haben, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzogen hat. Fraglich ist, ob es sich bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage, die P zusammen mit S entwendet hat, um eine „Einrichtung oder Anlage“ im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt hat. Dazu der BGH:

„a) Die Geschwindigkeitsmessvorrichtung stellt eine Anlage dar.
aa) Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.
Das allgemeine Wortlautverständnis der Anlage beinhaltet keine abgegrenzte Begriffsdefinition. Es impliziert jedoch, dass verschiedene Komponenten zusammenkommen. Dies ergibt sich überdies aus dem Gesetzeszusammenhang, der sich auf „eine dem Betrieb dienende Sache“ bezieht. Daraus folgt, dass die Anlage eine Konstruktion aus technischen Materialien voraussetzt (…) und aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen besteht. Selbst wenn der Begriff der Sache strafrechtlich ausgelegt wird (…), können zur Abgrenzung im Einzelfall die in §§ 93, 97 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsätze herangezogen werden.
Allerdings ist in den Blick zu nehmen, dass nicht jeder Gegenstand, der aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist, zugleich eine Anlage darstellt (…). Dagegen spricht bereits, dass ein Betrieb der Anlage möglich sein muss, sie also in Funktion gesetzt werden kann (im Sinne eines „dynamischen Prozesses“ …). Die bloße Nutzung eines Gegenstandes stellt noch keinen solchen Betrieb dar. Zudem kann zur näheren Abgrenzung die Verkehrsanschauung herangezogen werden (…).
Daneben verlangt eine „Anlage“ keine Ortsfestigkeit (vgl. etwa zum Wortgebrauch „Stereoanlage“; …). Dies verdeutlichen solche gesetzlichen Regelungen, die sich ausdrücklich auf ortsfeste Anlagen beschränken (bspw. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VwGO, § 7 Abs. 1 S. 1 AtG, § 62 Abs. 1 Nr. 8 BImSchG, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG; vgl. auch zum Begriff der „technischen Anlage“ nach § 22 Abs. 2 WHG …; zu mobilen Stromerzeugungsanlagen …). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gesetzessystematik (…). Dass in verschiedenen Vorschriften desselben Abschnitts des Strafgesetzbuchs neben Anlagen etwa Beförderungsmittel (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder Fahrzeuge (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) genannt sind, lässt zwar den Schluss zu, der Gesetzgeber habe diese dort nicht als Anlagen verstanden. Dem ist indes nicht zu entnehmen, dass Grund hierfür gerade die fehlende Ortsfestigkeit der genannten Gegenstände ist, zumal etwa - der im nächsten Abschnitt enthaltene - § 328 Abs. 3 StGB nach der Gesetzesbegründung sowohl ortsfeste als auch ortsveränderliche Anlagen erfassen soll (…).
Im Übrigen kann der Begriff der Anlage wegen seiner Weite nicht für die gesamte Rechtsordnung (etwa § 266 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 5 BImSchG, § 3 Abs. 2 UmweltHG, § 2 der Landesbauordnungen) einheitlich, sondern lediglich normbezogen ausgelegt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Strafbarkeit der Störung öffentlicher Betriebe durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (…) - ursprünglich in § 316a StGB aF - normiert wurde als Ergänzung der verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 88 StGB, vormals § 90 StGB aF (…). Die Gesetzesmaterialien enthalten jedoch keine nähere Konkretisierung dazu, was im Einzelnen unter einer Anlage zu verstehen ist. In einer späteren Gesetzesbegründung wurden im Zusammenhang mit Wehrmittelsabotage als Anlagen und Einrichtungen exemplarisch Befestigungsanlagen, militärische Flugplätze, technische Versuchsanstalten, ortsfeste Anlagen des Flugmeldedienstes, Radaranlagen und Munitionsfabriken genannt (…). Zwar deuten diese Beispiele darauf hin, dass der Gesetzgeber größere Anlagen vor Augen hatte. Eine Beschränkung auf solche lässt sich dem aber nicht entnehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass eine objektive Abgrenzung einer gegebenenfalls erforderlichen Mindestgröße schwerlich möglich wäre und der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnimmt. Ferner ist für den von § 316b StGB geschützten ordnungsgemäßen Ablauf der für die Öffentlichkeit bestimmten Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen (…) nicht entscheidend, welchen Umfang eine Anlage hat.
Dass eine Sachgesamtheit ihrerseits einer übergeordneten Einrichtung dient, nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Anlage (…). Zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Gesetzes besteht kein Anlass. Dabei ist zu bedenken, dass eine Anlage regelmäßig Teil einer Einrichtung ist, das heißt einer aus Personen und Sachen zusammengesetzten Einheit (…). Mithin liefe der Anwendungsbereich der Anlage bei einer einschränkenden Auslegung weitgehend leer.
bb) Nach den dargelegten Maßstäben handelt es sich bei der Messvorrichtung um eine Anlage. Unabhängig davon, dass Gerätschaften für die Geschwindigkeitsmessung im Allgemeinen aus verschiedenen, voneinander trennbaren Komponenten wie etwa aus Messeinheit, Rechnereinheit und Bedienelement zusammengesetzt sind, gilt dies jedenfalls für das im angefochtenen Urteil spezifizierte, mit einem Stativ versehene System (…). Es ist darauf ausgelegt, für fortlaufende Messungen betrieben und nicht lediglich durch eine vor Ort anwesende Person zu einzelnen Messungen genutzt zu werden. Schließlich überschreitet es nicht den Wortlaut, mobile Messvorrichtungen ebenso wie stationäre als Anlagen anzusehen (…).“

Ferner müsste die in Rede stehende Anlage der öffentlichen Sicherheit gedient haben. Dazu der BGH:

„b) Die Geschwindigkeitsmessanlage diente der öffentlichen Sicherheit. Diese beinhaltet im Sinne der polizeilichen Generalklausel die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (…). Es ist nicht geboten, den insofern näher konturierten Begriff in dem hier gegebenen Zusammenhang anders zu verstehen. Mithin unterfällt der öffentlichen Sicherheit auch die Beachtung der Verkehrsregeln, insbesondere die Einhaltung der vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch entsprechende Messanlagen soll nicht allein Grundlage für eine folgende Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten sein, sondern vielmehr den Gefahren des Straßenverkehrs entgegenwirken.
Eine solche doppelfunktionale Ausrichtung von sowohl repressiven als auch präventiven Maßnahmen lässt die angestrebte Gefahrenabwehr nicht entfallen (…). Dies gilt umso mehr, als allgemeines vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung die Verkehrsunfallprävention ist (…). Dafür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Messung angekündigt ist oder verdeckt geschieht (…). Daher bedarf keiner weiteren Ausführungen, inwieweit ein mittelbares Dienen (…) oder rein repressiv eingesetzte Anlagen (…) zur Verwirklichung des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichen können.“

Weiter müsste P den Betrieb der Geschwindigkeitsmessanlage verhindert haben. Dazu der BGH:

„c) Die Täter verhinderten den weiteren Betrieb der Messanlage, indem sie zunächst wesentliche zur Anlage gehörende Sachen beseitigten und dann zerstörten. Da sie gerade durch das Fortschaffen und Entsorgen die Fortführung der Geschwindigkeitsmessung beeinträchtigten, ist der zweiaktige Tatbestand verwirklicht (…). Dass danach die Einwirkung auf „eine dem Betrieb dienende Sache“ vorausgesetzt wird, hindert die Anwendung der Norm auf solche Fälle nicht, in denen nicht nur eine einzelne, sondern mehrere oder gegebenenfalls sämtliche die Anlage darstellenden Gegenstände betroffen sind. Liegt eine Anlage im Sinne des Gesetzes vor, kann sich die Tathandlung nicht bloß auf eine, sondern auch auf sämtliche ihrer Komponenten beziehen. Zwar wird eine Zerstörung eines Großteils oder aller Einzelteile regelmäßig ohne weiteres den Betrieb der Anlage stören oder hindern. Dies lässt allerdings nicht den Umkehrschluss zu, wegen der Zweiaktigkeit der Norm könne eine solche komplette Zerstörung nicht tatbestandsmäßig sein, da gleichsam die erste Stufe und die zweite Stufe zusammenfielen.“

Fraglich ist, ob P auch alle Merkmale des objektiven Tatbestandes des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB in eigener Person erfüllt hat. P fuhr den S zum Tatort, wo dieser die Geschwindigkeitsmessanlage an sich nahm, vorübergehend im Fahrzeug des P verstaute und später (auf Vorschlag des P) von einer Brücke aus in einem Gewässer entsorgte. P und S könnten als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gehandelt haben, so dass P die Tathandlungen des S als zugerechnet werden würden. P und S haben einen gemeinsamen Tatplan gefasst, nachdem sie gemeinsam „Blitzer“ zerstören wollten. P müsste darüber hinaus aber auch einen eigenen – wesentlichen – Tatbeitrag geleistet haben. Dazu der BGH:

„d) Der P handelte als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB).
aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (…).
bb) Demgemäß war P Mittäter. Er erbrachte erhebliche Tatbeiträge. So gab er den Anstoß zu der Tat, indem er den S über die mobile Messanlage informierte, fuhr diesen zum Tatort sowie die Gerätschaft von dort weg und schlug deren sodann umgesetzte Entsorgung in einem Gewässer vor. Ferner wollte er selbst die Idee, einen mobilen Blitzer „abzuholen“, in die Tat umsetzen.“

P hat den objektiven Tatbestand des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Er handelte zudem auch vorsätzlich, nahm also jedenfalls die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf (dolus eventualis). Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe in der Person des P sind nicht ersichtlich.

P hat sich nach den §§ 316b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

II. Tathandlung am 5./6. Mai 2019

1. Strafbarkeit nach den §§ 316b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB

P könnte sich erneut nach den ** § 316b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB** strafbar gemacht haben, indem er den S an einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage aussteigen ließ, in seinem Fahrzeug in einiger Entfernung wartete und mit S davon fuhr, nachdem dieser die beiden Scheiben des Gerätes und die Kamera zerstört hatte. Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage stellt eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage dar (s.o.). Bei der von S zerschlagenen Kamera sowie den beiden Scheiben handelt es sich um dem Betrieb dienende Sachen (s.o.). Durch deren Zerstörung wurde der Betrieb verhindert (s.o.). Fraglich ist, ob P alle Merkmale des objektiven Tatbestandes verwirklicht hat.

Insoweit könnte P wiederum als Mittäter des S im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB zu behandeln sein. In Abgrenzung zur ersten Tathandlung (s.o.) hat P aber hier keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. P hat lediglich den S in seinem Fahrzeug befördert und dieses als Fluchtfahrzeug bereitgehalten. Ein maßgeblicher Einfluss auf die Tatausführung kam dem P nicht zu; seine Tatbeteiligung war gering.

P hat sich nicht wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

2. Strafbarkeit nach den §§ 316b Abs. 1 Nr. 3, 27 StGB

P könnte sich aber wegen Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe nach den ** § 316b Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 StGB** strafbar gemacht haben. Eine vorsätzlich begangene rechtswidrige (Haupt-)Tat, zu der P Beihilfe geleistet haben kann, liegt vor; S hat die Geschwindigkeitsmessanlage willentlich und wissentlich zerstört. Fraglich ist, ob P dazu einen fördernden Tatbeitrag geleistet hat. Dazu der BGH:

„Der P leistete dem S vorsätzlich Hilfe, indem er auf diesen aufforderungsgemäß wartete und dessen Flucht ermöglichte.“

P hat sich daher nach den §§ 316b Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Tathandlung am 7. Juli 2019

P könnte sich wegen mittäterschaftlich begangener Brandstiftung gemäß den ** § 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB** strafbar gemacht haben, indem er zusammen mit S den PKW der Polizeibeamtin anzündete. Dazu müsste P den PKW – ein fremdes Kraftfahrzeug – in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. P selbst hat das Fahrzeug nicht angezündet. Ihm könnten aber die Tatbeiträge des S über § 25 Abs. 2 StGB als eigene zugerechnet werden. Dazu der BGH:

„Auch wenn P das Kraftfahrzeug der Polizeibeamtin nicht selbst in Brand setzte, ist ihm die Tat nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen mittäterschaftlich zuzurechnen. So entschied er sich gemeinsam mit dem S, die Geschädigte für eine frühere Aussage „zu bestrafen“. Obschon diese Angaben den S betrafen, hatte P nach den getroffenen Feststellungen selbst ein eigenes Interesse an der Tat und das Ziel, die Beamtin für ihre Tätigkeit bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten zu sanktionieren. Insoweit ist letztlich nicht entscheidend, dass er den Tatbestand nicht selbst verwirklichte, sondern vor Ort lediglich Unterstützungshandlungen erbrachte und dazu das Fahrzeug des S übernahm.“

P handelt auch vorsätzlich; er wollte und wusste, dass der PKW der Beamtin in Brand gesetzt wird.

Er hat sich nach den §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Aufbau der Prüfung: Einfache Brandstiftung, § 306 StGB
Relevante Lerneinheit

IV. Tathandlung am 15. September 2019

1. Versuchte Brandstiftung, §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB

P könnte sich wegen versuchter Brandstiftung nach ** § 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB** strafbar gemacht haben, indem er zusammen S das Grundstück des Taxiunternehmens betreten hat, um dort zwei Fahrzeuge in Brand zu setzen. Der Versuch dieses Verbrechens ist strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB) und die Tat ist auch nicht vollendet. P müsste einen Tatentschluss gefasst und – was insoweit hier fraglich ist – zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben. Zwar wollte P die beiden Fahrzeuge zusammen mit S anzünden. Er hat nach seiner Vorstellung von der Tat aber noch nicht unmittelbar mit der Tatausführung begonnen, weil das bloße Betreten des Grundstücks bei objektiver Betrachtung als bloße Vorbereitungshandlung noch nicht die Tatbestandsverwirklichung herbeiführen sollte.

P hat sich damit nicht wegen versuchter Brandstiftung strafbar gemacht.

Schaue Dir hier die Lerneinheit zum Versuch an
Relevante Lerneinheit

2. Verabredung zum Verbrechen, § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB

P könnte sich aber wegen einer Verabredung zum Verbrechen nach den ** § 306 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB** strafbar gemacht haben, indem er mit S vereinbart hat, die Taxis in Brand zu setzen.

Dazu müsste P mit einem anderen (S) verabredet haben, ein Verbrechen (die Brandstiftung) zu begehen. Die Verabredung ist die ernst gemeinte Übereinstimmung wenigstens zweier Personen, gemeinsam mittäterschaftlich ein Verbrechen auszuführen. Dabei ist eine Festlegung der Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat nicht notwendig; die Tat muss aber bereits ausreichend konkretisiert sein. 

P und S hatten verabredet, gemeinsam zu dem Taxiunternehmen zu fahren, um dort – aus Verärgerung des P über eine seiner Freundin ausgestellte Rechnung – zwei Fahrzeuge in Brand zu setzen. 

„Die in Aussicht genommene Tat war genügend konkretisiert.“

P hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 30 Abs. 2 StGB erfüllt, er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft Fraglich ist, ob er vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurückgetreten ist. Um von der Verabredung eines Verbrechens zurückzutreten, muss der Täter  - ähnlich wie bei § 24 Abs. 2 S. 1 StGB - die Tat freiwillig verhindern, mithin (in der Regel durch aktives Tun) einen Kausalbeitrag dafür setzen, dass die geplante Haupttat nicht zur Ausführung kommt. Das war hier aber nicht der Fall, weil P (und S) von der Polizei nach Betreten des Grundstücks des Taxiunternehmens zu Boden gebracht worden sind und ihr Vorhaben – unfreiwillig – aufgegeben haben.

„Ein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (§ 31 StGB) ist nicht gegeben.“

P hat sich wegen einer Verabredung zum Verbrechen nach § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB strafbar gemacht.

V. Konkurrenzen und Ergebnis

Die Störung öffentlicher Betriebe, Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe, die Brandstiftung und die Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

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Relevante Lerneinheit

Hinweis: Der BGH hat die auf eine (unzulässige) Verfahrensrüge sowie auf eine Sachrüge gestützte Revision des A verworfen. Das Landgericht hatte A unter Freispruch im Übrigen wegen Brandstiftung, Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

C. Prüfungsrelevanz

Der vom 3. Strafsenat des BGH entschiedene Fall enthält eine Vielzahl prüfungsrelevanter Elemente. Selbst wenn der Tatbestand des § 316b Abs. 1 StGB nicht zum Standardrepertoire der juristischen Ausbildung gehören dürfte, erfolgt die Prüfung desselben in Bezug auf die Voraussetzungen der „Anlage“ geradezu schulmäßig unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), die beherrscht werden sollten. Die genaue Subsumtion unter die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 316b StGB lässt sich hervorragend nachvollziehen. Hinzu kommen die ohnehin prüfungsrelevanten, auch im Rahmen der anderen Straftatbestände angestellten Erwägungen zur Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) sowie zum Versuch einschließlich der §§ 30 und 31 StGB.

Problem: Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe
Relevante Lerneinheit

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