Ab wann gilt eine Eizelle als befruchtet? BayObLG zum "Netzwerk Embryonenspende"

Ab wann gilt eine Eizelle als befruchtet? BayObLG zum

Medizinischer Fortschritt trifft Embryonenschutzgesetz

Das BayObLG wertet das Handeln eines Vereins als strafbare Reproduktionsmedizin. Die erste Instanz ging von einem Verbotsirrtum, die zweite Instanz von straflosem Handeln aus. 

Worum geht es?

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in München hat einen spannenden Fall entschieden. Es ging um ein Strafverfahren gegen den Mediziner Hans-Peter Eiden, der Gründer und Vorsitzender des Vereins „Netzwerk Embryonenspende“ ist, sowie um zwei weitere Angeklagte. In dem Verfahren stießen der hochmoderne medizinische Fortschritt und ein Gesetz aus dem Jahr 1990 aufeinander. Im Mittelpunkt ging es um eine Frage: Ab welchem Punkt dürfen Eizellen gespendet werden?

Die Arbeit von Netzwerk Embryonenspende

Nach dem Urteil des Gerichts sei es strafbar, die zur künstlichen Befruchtung eingefrorenen Eizellen einer Frau später aufzutauen, um damit die Schwangerschaft einer anderen Frau herbeizuführen, sofern sich die Zellen noch im sogenannten 2-PN-Stadium befinden. Aber der Reihe nach – um das spannende Verfahren nachvollziehen zu können, muss zunächst der Blick vom Recht in die Biologie geschwenkt werden.

Manche Frauen können aufgrund verschiedenster Ursachen keine eigenen Kinder bekommen. Deshalb hat es sich der Verein Netzwerk Embryonenspende zur Aufgabe gemacht, diesen Frauen zu helfen. Der Verein hat kinderlosen Paaren Eizellenspenden vermittelt, die sich im Vorkern- und im Embryonenstadium befanden. Unter dem Vorkernstadium versteht man den Zeitpunkt, in dem das Spermium zwar bereits in der Eizelle eingedrungen ist, aber sie noch nicht miteinander verschmolzen sind (dies ist das sogenannte 2-PN-Stadium). Eine Verschmelzung geschieht erst nach rund 18 bis 24 Stunden, ab dann kann auch in juristischer Hinsicht von einem Embryo gesprochen werden. Die Spenden stammten von Frauen, die vorab eine künstliche Befruchtung hinter sich hatten – dabei bleiben quasi einige Eizellen übrig. Genau diese wurden an den Verein gespendet. Wenn die gespendeten Eizellen aufgetaut werden, kann damit dann eine andere Frau befruchtet werden

Wenn Frauen ihre „übrigen“ Eizellen an den Verein spendeten, wurde ein Freigabe-Vertrag mit dem behandelnden Reproduktionsmedizinischem Zentrum geschlossen. Für eine Vermittlung berechnete der Verein eine Aufwandspauschale von 150 Euro. Dies ist ein recht geringer Betrag, der Verein finanziert sich daher nur aus Mitgliedsbeiträgen. Anders würde es auch rechtlich gar nicht gehen, denn eine kommerzielle Eizellenspende ist in Deutschland verboten.

Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz?

Durch die Arbeit des Vereins sind mittlerweile 30 Kinder geboren. Dabei handelt es sich um Kinder aus Eizellen, die ansonsten laut dem Tagesspiegel „verworfen“ wären. Man könnte die Arbeit des Vereins daher als sinnvoll bezeichnen. Und dadurch, dass die Vermittlung auf nicht-kommerzieller Art erfolgt, dürfte sie auch auf dem ersten Blick mit dem Gesetz im Einklang sein. Trotzdem muss sich unter anderem der Vorstandsvorsitzende Eiden seit Jahren vor Gericht verantworten. In dem Verfahren, das mit dem BayObLG seine dritte Instanz erreichte, entschied jede Instanz mit einer anderen Begründung unterschiedlich. Dies zeigt auf, wie komplex die biologische Materie ist, die nun juristisch bewertet werden muss.

Anklage wurde wegen Verstoßes gegen § 1 I Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) erhoben. Die seit 1990 geltende Norm stellt es unter Strafe, wenn eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich befruchtet wird, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Die damalige Intention des Gesetzgebers war: Es kann nur eine Mutter geben. Man wollte verhindern, dass ein Kind zum einen genetische (bzgl. der Eizelle einer anderen Frau), aber auch eine biologische (bzgl. der Frau, die das Kind austrägt) Mutter haben könne.

Die Anklage war der Auffassung, dass die Arbeit von „Netzwerk Embryonenspende“ den Straftatbestand auf dem Nebenstrafrecht erfülle. Das Auftauen von bereits imprägnierten Eizellen im Vorkernstadium, um diese zur Schwangerschaft einer anderen Frau zu nutzen, sei mit § 1 I Nr. 2 ESchG nicht vereinbar. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage gegen die Vorstandsmitglieder wegen missbräuchlicher Anwendung von Fortpflanzungstechniken und Beihilfe dazu.

Die Mediziner des Vereins haben dazu eine andere Auffassung. Bevor sie ihre Arbeit aufnahmen, haben sie sich sogar Rat von Experten eingeholt, um sicher zu gehen, im Einklang der Gesetze zu handeln. Die Strafrechtsprofessorin Monika Frommel hatte bewertet, dass das Handeln im Rahmen der Gesetze sei und betonte den Zeitpunkt der Befruchtung. Diese geschehe nämlich bereits vor dem Einfrieren und ziele daher auf eine Schwangerschaft bei der Frau ab, von der auch die Eizellen stammen. 

Vom Verbotsirrtum zum Freispruch

Mit ihrer Anklageerhebung war die Staatsanwaltschaft in den vorherigen zwei Instanzen erfolglos geblieben. Als erstes landete der Fall beim AG Dillingen. Im Kern vertrat das Gericht auch die Auffassung des BayObLG, das nun das Handeln des Vereins für strafbar erklärte. Doch die erste Instanz nahm noch zugunsten der Vorstandsmitglieder einen Verbotsirrtum (§ 17 I StGB) an.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 17 I StGB

Das AG Dillingen entschied, dass die Mediziner eine Strafbarkeit nicht hätten erkennen können. Schließlich hatten sie sich umfangreichen Rechtsrat von einer Expertin eingeholt. Gegen die Strafrechtsprofessorin läuft übrigens ein separates Verfahren, indem sie wegen Beihilfe angeklagt ist.

Die Sache ging allerdings in die nächste Instanz, zum LG Augsburg. Dieses legte in dem Verfahren eine argumentative 180-Grad-Wende hin und sah keine Strafbarkeit des Handelns des Vereins. Die Richter der zweiten Instanz teilten nämlich dieselbe Rechtsauffassung wie Frommel. Da die Eizelle vor dem Einfrieren befruchtet wurde, werde das Ziel einer Schwangerschaft verfolgt. Damit liege kein strafbares Verhalten im Sinne von § 1 I Nr. 2 ESchG vor.

BayObLG: Strafbare Reproduktionsmedizin

Doch der Verein konnte noch nicht aufatmen. Gegen den Freispruch hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das BayObLG ist der Argumentation der Anklage nun gefolgt, hat der Revision in Teilen stattgeben und das Handeln des Vereins als strafbare Reproduktionsmedizin erklärt. Nach Auffassung der Richter der dritten Instanz sei die Befruchtung einer Eizelle nicht schon durch das Einbringen der Samenzelle geschehen. Eine Befruchtung vollziehe sich vielmehr über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden, bis dann der Embryo entsteht. Das Einfrieren komme dem aber entgegen. Werde eine solche Eizelle nun aufgetaut, um einer anderen Frau eine Schwangerschaft zu ermöglichen, sei dies gemäß § 1 I Nr. 2 ESchG strafbar, da eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich befruchtet werden, um die Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.

Für die Fälle, in denen es sich noch nicht um Embryos handelt, hob das Gericht daher die Freisprüche der Angeklagten auf. Die Sache geht zurück an das LG Augsburg. § 1 I Nr. 2 ESchG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

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