Zwei Vorsätze, die einander ausschließen?
Der BGH hat kürzlich eine Entscheidung zum sogenannten Alternativvorsatz getroffen. Der “dolus alternativus” beschreibt den Umstand, dass ein Täter den Eintritt eines Taterfolges bei nur einem von mehreren Tatopfern für möglich hält, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden. Nach der Vorstellung des Täters stehen die jeweiligen Erfolge also in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.
Im vorliegenden Fall hat der Täter mit einem Hammer in Richtung zweier Personen geschwungen, der die eine oder die andere Person treffen sollte. Wird er jetzt auch wegen zweier Taten verurteilt? Oder schließen sich beide Vorsätze gegenseitig aus? Und wie wird der Anternativvorsatz berücksichtigt?
Worum geht es?
Nach den Feststellungen der Vorinstanz, des Landgerichts Frankenthal, schlug der Angeklagte am 11. März 2019 mit einem Hammer in Richtung einer Frau und ihres unmittelbar hinter ihr stehenden Bruders. Dabei hielt er es für möglich, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen und verletzen könnte. Dies nahm er billigend in Kauf. Die Frau und ihr Bruder konnten den Schlag so weit ablenken, dass der Hammer den Bruder der Frau nur leicht am Kopf traf. Das LG Frankenthal verurteilte den Angeklagten wegen zwei Delikten (Urteil v. 28. Oktober 2019, Az. 5220 Js 9464/19 - 1 Ks). Er habe laut LG bei der Tatausführung im Hinblick auf beide Tatopfer mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz, dem sogenannten dolus eventualis, gehandelt. Nachdem der Täter Revision eingelegt hat, musste sich nun der BGH mit dem Fall befassen.
Überblick – Vorsatzformen
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Die Strafkammer des LG sei laut BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Tatausführung im Hinblick auf jedes der beiden Tatopfer mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelte und sich deshalb in Bezug auf die Frau einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB und hinsichtlich ihres Bruders einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Beide Delikte würden zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (§ 52 StGB). Die Tatsache, dass der Angeklagte den Eintritt eines Körperverletzungserfolges bei nur einem der beiden Tatopfer für möglich hielt, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden, stehe der Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen nicht entgegen.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Rechtliche Einschätzung des BGH
Der BGH hat bislang noch keine vergleichbare Entscheidung dazu getroffen, wie miteinander verbundene, auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern gerichtete, bedingte Vorsätze zu behandeln sind. In der Literatur werde zum Teil vertreten, dass in Fällen des Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil es der Täter ausgeschlossen habe, mehr als eines der in Rede stehenden Delikte zu vollenden. Demgegenüber nimmt die herrschende Meinung eine handlungseinheitliche Verwirklichung beider Vorsätze an und will sich hieraus ergebende Wertungsprobleme erst – mit unterschiedlichen Ergebnissen – auf der Konkurrenzebene lösen.
Aufbau der Prüfung - Konkurrenzen
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Daher gehe der BGH mit der überwiegenden Meinung in der Literatur davon aus, dass der Angeklagte mit zwei ‒ ihm zurechenbaren ‒ bedingten Körperverletzungsvorsätzen gehandelt habe. Bedingt vorsätzliches Handeln setze voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Diese Voraussetzungen seien nach den Feststellungen sowohl hinsichtlich der Frau als auch in Bezug auf ihren Bruder erfüllt. BGH:
“Für die Annahme von nur einem zurechenbaren Vorsatz besteht kein Grund. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor, denn auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie – wie hier – nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben”.
Der BGH bestätigte auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch die Strafkammer. Wenn sich alternative Vorsätze des Täters auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten und einer der erwarteten Erfolge eintritt, stehen das vollendete und das versuchte Delikt zueinander in Tateinheit, so der BGH.
Der Angeklagte habe die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit aufgestellten Verhaltensnormen verletzt und in Bezug auf die Geschwister jeweils ein Delikt verwirklicht bzw. unmittelbar dazu angesetzt. Obgleich er davon ausgegangen sei, dass allenfalls ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintreten wird, habe er damit eine größere Tatschuld auf sich geladen, als derjenige, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist. Dieser Schuldgehalt werde erst mit der tateinheitlichen Verurteilung erschöpfend abgebildet und klargestellt.
Revision aber zum Teil erfolgreich
Fazit: Der BGH hat also entschieden, dass ein Täter, der einen Hammer schwingt, der nur die eine oder die andere Person treffen soll, wegen zweier Taten verurteilt wird. Nur hierdurch werde seine Schuld richtig abgebildet. Der Alternativvorsatz sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
In einem Punkt hatte die Revision des Angeklagten jedoch Erfolg. Der Strafausspruch sei in dem Fall rechtsfehlerhaft, so der BGH. Das LG habe das versuchte Delikt uneingeschränkt strafschärfend gewichtet, ohne den aufgrund des Alternativvorsatzes verminderten Handlungsunwert zu berücksichtigen.
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