Pfandfreigabe-Fall
Besteht zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Eigentümer der gepfändeten Sache, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, eine rechtliche Sonderverbindung, auf deren Grundlage dem Gläubiger ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet werden kann? Es geht hier um materiell-rechtliche Ansprüche aus der Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen – zivilrechtliches Hochreck könnte man sagen.
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