Einbauküchen-Fall

A. Sachverhalt

Der Beklagte war Eigentümer eines für ihn errichteten Wohnhauses. Etwa ein halbes Jahr nach dem Hausbau ließ er eine Einbauküche einrichten. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb der Kläger das Hausgrundstück. Der Beklagte entfernte die Küchenmöbel. Der Kläger verlangt Herausgabe der - näher bezeichneten - Einbauküche. 

Schwerpunkte des Falls:

B. Worum geht es?

Die Klage könnte nach § 985 BGB begründet sein, wenn der Kläger durch den Zuschlag gemäß §§ 90, 55, 20 II ZVG iVm § 1120 BGB nicht nur das Eigentum an dem Grundstück, sondern auch an der Kücheneinrichtung erworben hätte. Denn der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt erstreckt sich auf alle Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück der Haftungsverband der Hypothek  (§§ 1120 ff. BGB) erstreckt. Die Klage hätte damit Erfolg, wenn die Einbauküche entweder wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) oder jedenfalls dessen Zubehör (§§ 97, 98 BGB) wäre. Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Ist eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder jedenfalls dessen Zubehör?

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigt im Einbauküchen-Fall (Urt. v. 1.2.1990 – IX ZR 110/89 (NJW-RR 1990, 586 ff.)) das Urteil der Vorinstanz, das den Beklagten zur Herausgabe verurteilt hatte. Zwar sei die Einbauküche kein wesentlicher Bestandteil, wohl aber Zubehör des Grundstücks, weswegen der Kläger gemäß §§ 90, 55, 20 II ZVG iVm § 1120 BGB das Eigentum an der Einbauküche erworben habe. Zunächst stellt der BGH die Anforderungen des § 94 II BGB dar. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Teil „zur Herstellung“ eingefügt sei, komme es auf die Verkehrsanschauung an. Maßgeblich sei, dass die Gegenstände dem Gebäude eine besondere Eigenart oder ein bestimmtes Gepräge geben. Eine feste Verbindung sei demgegenüber nicht erforderlich:

„Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen. “Zur Herstellung” sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist; maßgebend ist insoweit das Fertigsein des Bauwerks (BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278 unter II 1 a aa; MünchKomm/Holch, BGB 2 Aufl. § 94 Rdn. 13; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 94 Rdn. 19). Gegenstände, die lediglich der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, sind nur dann “eingefügt”, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt (RGZ 150, 22, 26; RG HRR 1929 Nr. 1298; BGH, Urt. v. 10. Juli 1987 - V ZR 285/86, NJW 1987, 3178; BGH, Beschl. v. 15. März 1990 Stallgebäude 1; Erman/A. Schmidt, BGB 8. Aufl. § 94 Rdn. 9 oder wenn sie dem Baukörper besonders angepaßt sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (RG JW 1934, 1849; BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, aaO; Urt. v. 12. Dezember 1989 - VI ZR 311/88, z.V.b.). Ob die Verhältnisse so liegen, ist nach den Anschauungen des Verkehrs über Wesen, Zweck und Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen (RGZ 67, 30, 33; RG JW 1912, 128, 129 a.E.) und deshalb im wesentlichen Tatfrage, die nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden kann (RG HRR 1932 Nr. 700; RG, WarnR 1933 Nr. 141; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 94 Rdn. 13). Es kommt hierbei auf Art, Zweck und Zuschnitt des jeweiligen Gebäudes an (RGZ 63, 416, 419). Es kann genügen, daß die eingefügten Sachen nur einem einzelnen Raum eine bestimmte Eigenart geben, wenn dadurch zugleich der Gesamtcharakter des Gebäudes mitbestimmt wird (BGH, Urt. v. 8. April 1954 - IV ZR 22/54 u. 23/54, LM § 93 BGB Nr. 2 unter 2; MünchKomm/Holch aaO § 94 Rdn. 17). Eine feste Verbindung setzt das Einfügen begrifflich nicht voraus; es reicht aus, daß zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt ist (BGHZ 26, 225, 229;  36, 46, 50;  BGH, Urt. v. 16. November 1973 - V ZR 1/72, LM § 94 BGB Nr. 16 unter II 2; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 unter I 4).“

 Sodann stellt er den Stand in Rechtsprechung und Literatur dar. Dort werde die Frage, ob es sich bei Einbauküchen gemäß § 94 II BGB um wesentliche Bestandteile des Hauses (und damit des Grundstücks: § 94 I BGB) handelt, regional unterschiedlich beurteilt:

„Ob nach diesen Grundsätzen Einbauküchen gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile eines modernen Wohnhauses sind, wird in Rechtsprechung und Literatur - teilweise landschaftlich bedingt - unterschiedlich beantwortet (bejahend OLG Hamburg MDR 1978, 138 f [OLG Hamburg 05.10.1977 - 5 U 108/77]; OLG Zweibrücken NJW -RR 1989, 84; Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 93 Anm. 5 a; einschränkend auf den Fall, daß der Kücheneinbau zur planmäßigen Bauleistung gehört, OLG Nürnberg MDR 1973, 758 [OLG Nürnberg 15.03.1973 - 2 U 186/72]; OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - MDR 1984, 51; OLG Köln VersR 1980, 51, 52, das im Einzelfall Zubehör annimmt; LG Lübeck VersR 1984, 477; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 94 Rdn. 24; weiter einschränkend auf den Fall, daß wenigstens eine Wand der Küchenmöbel von einer Mauer des Gebäudes gebildet wird, BFH BStBl 1971 II 162, 163 f; verneinend OLG Düsseldorf - 9. Zivilsenat - OLGZ 1983, 350 f und LG Köln WM 1988, 425, 426 jeweils für das Rheinland; OLG Hamm NJW-RR 1989, 333 für Westfalen; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 f [OLG Karlsruhe 15.03.1985 - 15 U 86/84] und NJW-RR 1988, 459 f für Baden; OLG Frankfurt ZMR 1988, 136). c) Der Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage in bezug auf Einbauküchen bisher noch nicht allgemein entschieden. Er hat gebilligt, daß nach der in Norddeutschland geltenden Verkehrsanschauung unter anderem der in der Küche aufgestellte Herd wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses nach § 94 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urt. v. 21. Mai 1953 - IV ZR 24/53, NJW 1953, 1180; BGHZ 40, 272, 275; so für Bayern schon BayObLG Recht 1917, 1762). Dasselbe hat das Oberlandesgericht Braunschweig (NdsRpfl 1955, 193 f = ZMR 1956, 80) für Aufwaschtischanlagen in der Küche angenommen; dem wird allgemein zugestimmt (MünchKomm/Holch aaO § 94 Rdn. 18; Soergel/Mühl aaO § 94 Rdn. 26; Staudinger/Dilcher aaO § 94 Rdn. 24; Erman/A. Schmidt aaO § 94 Rdn. 10).“

 Im Streitfall können die Voraussetzungen des § 94 II BGB nicht angenommen werden, weil eine entsprechende Verkehrsauffassung nicht festgestellt worden sei:

„Jedoch stellt das Berufungsgericht eine entsprechende Verkehrsauffassung für seinen Bezirk nicht fest. Hierfür hätte mindestens geprüft werden müssen, ob jeder verständige, unbefangene Beurteiler in der fraglichen Gegend das miteinander Verbundene im gegebenen Falle als eine einzige Sache ansehen würde oder nicht (zu Begriff und Feststellungsverfahren vgl. RG JW 1912, 128, 129 a.E.; BGB-RGRK/Kregel aaO § 93 Rdn. 9-11). Ein solches Verständnis kann sich im Laufe der Jahre ändern. Das Berufungsurteil verhält sich nicht darüber, ob nach allgemeiner Anschauung in Niedersachsen die serienmäßig hergestellten und zusammengefügten Bestandteile einer vollständigen, neuzeitlichen Kücheneinrichtung als zum Wohnhaus gehörig betrachtet werden, das heißt, ob ein Wohnhaus ohne eine solche Küche noch nicht fertig ist. Das Berufungsgericht trifft auch keine Feststellungen, ob das erforderliche allgemeine örtliche Verständnis wenigstens für aufwendig ausgestattete Küchen herausgehobenen Standards in großzügig angelegten Wohnhäusern von gehobenem Komfort besteht. Es befaßt sich insoweit nur mit den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB stehen deshalb hier nicht sämtlich fest.“

 Auch könne nicht angenommen werden, dass die Einbauküche gemäß § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Einbauküche und Haus könnten voneinander getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird:

„Die Feststellungen im Berufungsurteil genügen - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht für die Annahme, die Einbauküche sei gemäß § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Es fehlt an der Voraussetzung, daß die Küchenmöbel nicht vom Hause getrennt werden könnten, ohne in ihrem Wesen verändert zu werden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der eine oder andere Bestandteil verbundener Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch in Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann (BGHZ 18, 226, 229;  20, 159, 162;  BGH, Urt. v. 3. März 1956 - IV ZR 334/55, NJW 1956, 788 f). Verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der Trennung schaden nicht (RGZ 69, 117, 122; Palandt/Heinrichs aaO § 93 Anm. 3). Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert hat (vgl. BGHZ 61, 80, 83). Serienmäßig hergestellte Teile einer Einbauküche können nach allgemeiner Erfahrung abgebaut und abtransportiert werden, ohne daß sie mehr als unwesentlich beschädigt werden. Sie können danach in einer anderen Küche in gleicher Funktion wieder eingebaut werden. Dies geschieht sehr häufig in denjenigen Gebieten Deutschlands, in denen Küchen üblicherweise nicht zusammen mit Wohngebäuden überlassen werden. Die durch den Umzug eintretenden Wertverluste und Mehrkosten werden hingenommen, weil der restliche Gebrauchswert als weitaus größer angesehen wird. Auch der zurückgelassene Küchenraum wird durch die Entfernung der Möbel nicht wesentlich beschädigt und kann seinen vollen wirtschaftlichen Wert durch Verbindung mit neuen Einrichtungsgegenständen wiedererlangen. Gegenteilige Feststellungen für den vorliegenden Einzelfall trifft das Berufungsgericht nicht. Sein allgemeiner Ausspruch, die Kosten des Aus- und Einbaus der Möbel und die hierbei eintretenden wirtschaftlichen Verluste stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Restwert der Sache, setzt sich nicht hinreichend mit den konkreten Verhältnissen auseinander.“

 Wohl aber sei – jedenfalls im Streitfall – die Einbauküche als Zubehör (§ 97 BGB) anzusehen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe das Fehlen einer regionalen Verkehrsanschauung nicht positiv behauptet:

„Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einbauküche werde im Verkehr wenigstens als Zubehör neuzeitlicher Wohnhäuser betrachtet, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird in Rechtsprechung und Literatur teils vertreten (OLG Köln VersR 1980, 51, 52; Palandt/Heinrichs aaO § 57 Anm. 5), teils abgelehnt (LG Köln WM 1988, 425, 426 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Rehbein in WuB IV A. § 94 BGB 2.88; OLG Hamm, OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt jeweils aaO). Der Senat braucht die Rechtsfrage hier nicht allgemein zu entscheiden. Denn aus der Fassung des § 97 Abs. 2 BGB ergibt sich, daß die Beweislast derjenige trägt, der sich auf das Fehlen einer solchen Verkehrsanschauung beruft (RG JW 1909, 70 f; JW 1914 S. 460 Nr. 1; HRR 1930 Nr. 277; BGH, Urt. v. 19. März 1965 - V ZR 27O/62, LM § 97 BGB Nr. 3 Bl. 4), hier also der Beklagte. Dessen Revision rügt zwar, daß das Berufungsgericht über diese Frage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Er selbst hatte aber die Zubehöreigenschaft in erster Instanz ausdrücklich “zugestanden” und sie erst in zweiter Instanz “bestritten”. Das Fehlen der regionalen Verkehrsanschauung hat er in den Tatsacheninstanzen nicht positiv behauptet, geschweige denn hierfür Beweis angeboten.”

D. Fazit

Nach dem Austauschmotor-Fall ein weiterer Klassiker zu den wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB), den man kennen sollte. Wichtig ist daneben auch die Abgrenzung zu den Scheinbestandteilen (§ 95 BGB); dazu lohnt die Lektüre der aktuellen Windkraftanlagen-Entscheidung des BGH vom 7.4.2017 - V ZR 52/16 -, die wir im Urteilsticker vorgestellt haben.

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