Denkzettel-Fall

A. Sachverhalt

Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte stieß dem ihm körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Heims für Asylbewerber ein Messer mit 12 cm langer, spitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den Leib, um ihm einen “Denkzettel” zu verpassen und ihm unmissverständlich klarzumachen, dass er keine Gegenwehr dulde. Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrund einer Drehung des Opfers drang die Klinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Das Opfer verspürte zunächst keine Schmerzen; es blieb stehen. Als es die Verletzung bemerkte, ließ es sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tode geführt.
 
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe “nach dem Setzen des einen Stichs alles getan, was in seinem Tatplan enthalten war”.
 
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch verneint hat.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Problem - Außertatbestandliche Zielerreichung](https://jura-online.de/lernen/problem-aussertatbestandliche-zielerreichung-denkzettelfaelle/381/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Denkzettel_Fall)

 - [Rücktritt vom Versuch-Versuch aus grobem Unverstand](https://jura-online.de/lernen/ruecktritt-vom-versuch-versuch-aus-grobem-unverstand/734/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Denkzettel_Fall)

 

B. Worum geht es?

Der Rücktritt nach § 24 StGB stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar und wird daher in der Versuchsprüfung erst im Anschluss an die Schuld geprüft. Nach § 24 I 1 StGB wird wegen Versuchs (§§ 22, 23 StGB) nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Bekanntlich differenziert § 24 I 1 StGB damit zwischen dem unbeendeten Versuch (1. Alt.: Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat) und dem beendeten Versuch (2. Alt.: Verhinderung der Vollendung).
 
Auf die Revision des Angeklagten ist der 1. Strafsenat von einem unbeendeten Versuch ausgegangen:

„Nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Versuch beendet gewesen sei. Den Feststellungen sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte nach dem Messerstich den Eintritt des Todes des Verletzten für möglich gehalten habe. Dies ergebe sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung.“

Damit hätte man einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch des Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) nach § 24 I 1 1. Alt. StGB annehmen können. Der Angeklagte zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten, verließ den Raum und gab damit die weitere Ausführung des Totschlags freiwillig auf.
 
Allerdings hatte er sein Handlungsziel, dem Mitbewohner einen „Denkzettel“ zu verpassen, erreicht. Es fanden sich beachtliche Stimmen, die in solchen Fällen außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan keinen Raum für einen strafbefreienden Rücktritt sahen. Das Privileg der Strafbefreiung könne nicht demjenigen gewährt werden, der sein eigentliches Handlungsziel erreicht habe, weil dieser nicht in die Legalität zurückkehre.
 
Der 1. Strafsenat sah darin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und legte sie dem Großen Strafsenat zur Entscheidung vor, weil das nach seiner Auffassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war (§ 132 IV GVG). Der Große Senat für Strafsachen des BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Ist ein mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch unbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschlagsversuch noch möglich, wenn der Täter, der nach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren ihm möglichen Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein Handlungsziel - Verabreichung eines “Denkzettels” - erreicht hat?

 

B. Wie hat der BGH entschieden?

Der Große Senat für Strafsachen schließt sich im Denkzettel-Fall (Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 (BGHSt 39, 221 ff.)) der Ansicht des vorlegenden 1. Strafsenats an. Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch sei auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat.
 
Zunächst stellt er den (damaligen) Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur dar:

„Umstritten ist, ob die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auch dann gegeben sind, wenn der Täter mit dem Versuch - sei es mit direktem, sei es mit bedingtem Vorsatz - begonnen hat und die Vollendung noch herbeiführen könnte, von der weiteren Tatausführung jedoch Abstand nimmt, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits in diesem Stadium erreicht hat.
 
a) Der vorlegende 1. Strafsenat bejaht diese Frage. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung hat er in seiner Vorlage aufgegeben. Auch von der früher erwogenen Möglichkeit, im Falle “optimaler Zielerreichung” einen Rücktritt in Frage zu stellen (NStZ 1990, 30, 31), hat er Abstand genommen.
 
b) Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) obiter dictu auf den Standpunkt gestellt, daß ein Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Betracht komme, wenn das damit verfolgte Handlungsziel ohne Eintritt des Tötungserfolges erreicht sei. Damit sei die Tat aus der Sicht des Täters abgeschlossen, ein Weiterhandeln zur Herbeiführung des Tötungserfolges beruhe dann auf einem neuen Tatentschluß; im Nichtweiterhandeln liege daher kein “honorierbarer Verzicht” im Sinne des Rücktritts.
 
c) Der 3. Strafsenat hat in den Entscheidungen vom 8. September 1986 - 3 StR 259/86 - und 15. Februar 1987 - 3 StR 561/86 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 und 4) darauf hingewiesen, daß fraglich sei, ob nach Zielerreichung im bloßen Nichtweiterhandeln die erforderliche Umkehr des Täters liege.
 
d) Der 4. Strafsenat hat Eingrenzungen der Grundsätze, die zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch entwickelt worden sind, nicht erwogen.
 
e) Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23) darauf hingewiesen, daß strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch nicht mit der Begründung verneint werden könne, der Täter habe seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder sein Verzicht zum Weiterhandeln sei nicht honorierbar. Er hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, daß ein Rücktritt dann ausgeschlossen sei, wenn die mögliche Fortsetzung der Handlung sich als Tat darstelle, die mit der vorangegangenen versuchten Straftat nicht im Sinne natürlicher Handlungseinheit verbunden sei und damit auf einem neuen, anders motivierten Tatentschluß beruhe. Im Verzicht auf Begehung einer solchen neuen Tat liege nicht der Rücktritt von der davor begangenen versuchten Straftat.
 
f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB -; Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102). Zum Teil wird - wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - die Auffassung vertreten, in diesen Fällen fehle es am Aufgeben der weiteren Tatausführung oder jedenfalls an der Freiwilligkeit des Aufgebens (Puppe JZ 1993, 361; Schall JuS 1990, 623; Streng JZ 1990, 212).“

Zur Begründung seiner Auffassung führt er aus, dass § 24 I 1 1. Alt. StGB an die freiwillige Aufgabe der „Tat“ anknüpfe, ohne weitere Anforderungen an die subjektiven Motive des Täters zu stellen. Unter „Tat“ sei die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne gemeint, weswegen es auf außertatbestandliche Motive nicht ankommen könne:

„§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ermöglicht den Rücktritt durch Aufgabe weiterer Tatausführung oder Verhinderung der Vollendung. Tat im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB ist die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg (vgl. BGHSt 33, 142, 144 f.). Hierauf bezieht sich der strafwürdige Vorsatz des Versuchstäters. Dementsprechend beschränkt sich beim unbeendeten Versuch der Entschluß, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auf weitergehende, außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele stellen weder der die Strafbarkeit des Versuchs begründende § 22 StGB noch der spiegelbildlich dazu Strafbefreiung durch Rücktritt ermöglichende § 24 StGB ab. Kommt es schon bei der Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts - um die es bei der vorgelegten Rechtsfrage nicht geht - nicht auf die sittliche und ethische Bewertung der Rücktrittsmotive an (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 50; 35, 184, 186), so kann dies um so weniger beim äußerlichen Akt der Aufgabe weiterer Tatausführungen gelten. Daher kann auch derjenige vom unbeendeten Tötungsversuch - sei er mit direktem oder lediglich mit bedingtem Vorsatz ausgeführt - strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (wenn im übrigen Freiwilligkeit im Sinne des Fehlens einer äußeren oder inneren Zwangslage vorliegt). Von einem solchen Täter über das bloße Abstandnehmen von weiterer Tatausführung hinaus einen “honorierbaren Verzicht” oder eine “Umkehr” zu fordern, findet in § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB keine Stütze. Das Gesetz honoriert den Verzicht auf mögliches Weiterhandeln mit Straffreiheit und erschöpft sich dabei seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein bestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen. Für zusätzliche wertende Elemente ist bei diesem objektiven Merkmal des Rücktrittstatbestands kein Raum.“

Diese Auslegung führe nicht zu unzuträglichen und kriminalpolitisch bedenklichen Ergebnissen. Vielmehr diene es dem Schutz des durch den Beginn der Tatausführung gefährdeten Rechtsguts, dem Täter die Rücktrittsmöglichkeit offenzuhalten:

„aa) Zum einen wird in vielen der in Frage kommenden Fälle, in denen schon eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist, das Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein. In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5). An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).
 
bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.). Hierher gehören auch die Fälle, in denen aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung der Tat nur so erfolgen könnte, daß kein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93), mehr vorläge, sondern eine auf neuem Tatentschluß beruhende Versuchstat.
 
cc) In den Fällen, in denen es bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Handlungsziels noch beim unbeendeten Versuch geblieben ist, wird bis zu diesem Stadium der Tatausführung in einem Teil der Fälle eine geringere Gefährdung eingetreten sein. Dem Täter die Möglichkeit zu eröffnen, Straflosigkeit durch bloßes Ablassen von seinem Opfer zu erlangen, kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes sinnvoll sein. Das Opfer kann auch dann akut gefährdet sein, wenn der Täter sein vorgreifliches Handlungsziel schon erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits ausgeführten Tathandlung den Angriff zur endgültigen Sicherung seines Handlungszieles fortsetzen kann. Dem Täter dabei die Rücktrittsmöglichkeit offenzuhalten, dient daher dem Schutz des durch den Beginn der Tatausführung gefährdeten Rechtsguts.“

 

D. Fazit

Kein Versuch ohne Rücktritt! Damit ist pointiert ausgedrückt, dass ein Rücktritt in der Klausur oftmals übersehen wird, weswegen er – jedenfalls gedanklich – immer geprüft werden sollte, wenn der Taterfolg ausbleibt. Oftmals verstecken sich in der Rücktrittsprüfung einige punkteträchtige Probleme – der Denkzettel-Fall behandelt eines davon.

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