Kopfschuss-Fall

A. Sachverhalt

Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte mit einer Pistole P 38, Kaliber 9 mm, in der sich, wie er wusste, Munition befand, auf die rechte Schläfe des Gebrauchtwagenverkäufers K., um ihn dafür zu “bestrafen”, dass dieser ihn “um sein Geld bringen wollte”. Das Projektil durchschlug die linke Hand des Hans-Jürgen K., die dieser zwischen Schläfe und Mündung der Waffe gehalten hat, um den Angeklagten abzuwehren, drang aber nicht in die Schädelhöhle ein. Wegen einer Kopfbewegung des K. durchlief es vielmehr die Weichteile oberhalb des rechten Augapfels und unterhalb der rechten Augenbraue und drang neben der Nasenwurzel unterhalb des inneren Endes der rechten Augenbraue wieder aus. Nach dem Schuss drehte K. seinen Kopf in die ursprüngliche Position zurück und nahm seine Hände vor das Gesicht. Er sagte zu dem Angeklagten, was dieser für eine “Scheiße” mache (UA 30, 31, 32). Der Angeklagte, der “nur einen Schuss auf den Zeugen abgeben wollte” (UA 76), sah das Blut am Kopf von K. und stellte fest, dass er diesen “entgegen seiner Erwartung … nicht getötet hatte”. Ihm war bewusst, was er angerichtet hatte und welche Folgen dies für ihn haben werde. Er sagte zu K., dieser solle keine Angaben machen, man werde die Sache schon regeln (UA 32). Sodann verließ er die Bürobaracke, in welcher der Schuss abgegeben worden war, und sagte den Angestellten des Opfers, Dieter P. und Willi T., die den Schuss gehört hatten und sich auf dem Weg zur Bürotür befanden, “sie sollten nach ihrem Chef sehen, diesem sei etwas passiert” (UA 33). Sodann fuhr er davon. P. und T. liefen in das Büro, wo sie K. vorfanden, der heftig blutete und sich ein Taschentuch vor das rechte Auge drückte, um das Blut zu stillen. T. forderte fernmündlich einen Krankenwagen an und rief auch die Polizei herbei. Die Verletzungen des Hans-Jürgen K. wurden später im Klinikum E. behandelt. Sein rechtes Auge ist inzwischen entfernt worden. Die linke Hand, die sich noch nicht schließen lässt, muss noch operiert werden (UA 41).  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 I StGB](https://jura-online.de/lernen/ruecktritt-vom-versuch-versuch-aus-grobem-unverstand/734/excursus?utm_campaign=Klassiker_Kopfschuss-Fall)

 - [Problem - Mehraktiger Versuch - Rücktrittshorizont](https://jura-online.de/lernen/problem-mehraktiger-versuch/383/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Kopfschuss-Fall)

 

B. Worum geht es?

Der Angeklagte hat sich wegen vollendeter gefährlicher (§ 224 I Nr. 2 und 5 StGB) und schwerer (§ 226 I Nr. 1 StGB) Körperverletzung schuldig gemacht. Im Mittelpunkt des Falles steht aber die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB):

Indem der Angeklagte die Bürobaracke verließ, obwohl er erkannte, dass der abgegebene Schuss nicht tödlich war und ihm weitere Schüsse möglich gewesen wären, könnte er strafbefreiend zurückgetreten sein (§ 24 I StGB). Darin liegt eine Aufgabe der Tat, die aber nur zur Straffreiheit führt, wenn der Versuch unbeendet war (§ 24 I 1 1. Alt. StGB). Wäre der Versuch hingegen bereits beendet gewesen, hätte der Angeklagte die Vollendung der Tat verhindern (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) oder sich jedenfalls und ernsthaft bemühen müssen, die Vollendung zu verhindern (§ 24 I 2 StGB).
 
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich war; der Täter hält sein Tun also nicht ausreichend. Ein beendeter Versuch liegt hingegen vor wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs ausreichend ist; der Täter hält sein bisheriges Tun also für ausreichend. Maßgeblich für die Abgrenzung ist also die Vorstellung des Täters, wobei der BGH – wie Blogleser wissen – insoweit im Ausgangspunkt auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abstellt (sog. Rücktrittshorizont). Dem Würgungs-Fall lag indes die Besonderheit zugrunde, dass der dortige Täter bei Tatbeginn keinen fest umrissenen Tatplan hatte. Hier hingegen führte der Angeklagte einen solchen Tatplan aus und wollte nur einen Schuss abgeben. Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Kommt es für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch iSv § 24 I StGB auch in solchen Fällen auf die letzte Ausführungshandlung an (den sog. Rücktrittshorizont), in denen der Täter einen fest umrissenen Tatplan ausführt?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH weist im Kopfschuss-Fall (Urt. v. 22.8.1985 – 4 StR 326/85 (NStZ 1986, 25 ff.)) die Revision des Angeklagten zurück und bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der Angeklagte sei nicht strafbefreiend zurückgetreten, da es sich um einen beendeten Versuch gehandelt habe und der Angeklagte nicht die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) oder – wie von § 24 I 2 StGB vorausgesetzt – sich jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.
 
Zunächst führt der BGH aus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen sei:

„Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, auf das Ergreifen etwaiger erfolgsabwendender Maßnahmen des Angeklagten komme es dann nicht an, wenn dieser nach Abgabe des geplanten nur einen Schusses das Bestehen einer Lebensgefahr für sein Opfer verneint habe. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, daß bei dieser für möglich gehaltenen Sachlage ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei. Sie knüpft an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, denen entnommen werden kann, daß die Möglichkeit zum Rücktritt nicht gegeben ist, wenn der Täter, der den Tatplan auf eine bestimmte Weise verwirklichen will, erkennt, daß die vorgenommene, dem Plan entsprechende Ausführungshandlung nicht geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; 14, 75, 79;  21, 319, 322;  22, 176, 177;  BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 688/76). Eine solche Auslegung, an die der Senat nicht gebunden ist, weil sie in keiner der genannten Entscheidungen im Ergebnis entscheidungserheblich war, würde nicht zu das Rechtsgefühl befriedigenden Ergebnissen führen, weil sie auch solchen Tätern die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts versagt, die Abstand von der Tat nehmen, obwohl sie diese noch vollenden könnten und sie dies auch wissen. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie eine eigenständige Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs von den Fallgruppen des unbeendeten und beendeten Versuchs abzugrenzen wäre (Roxin JuS 1981, 1, 6/8; vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 24 Rdn. 17 ff; Gössel ZStW 87, 3; Rudolphi in SK § 24 Rdn. 14; Vogler in LK, 10. Aufl. § 24 Rdn. 25, 26). Sie würde jedenfalls nicht Fälle erfassen, in denen der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann. Um eine solche Tat geht es hier; denn die vom Angeklagten benutzte Schußwaffe war, wie er wußte, noch geladen. Er hätte deshalb sein Opfer durch weitere Schüsse töten können. Das Vorhaben des Angeklagten war deshalb nach Abgabe des ersten Schusses nicht endgültig gescheitert, der Versuch deshalb nicht fehlgeschlagen (Roxin, Rudolphi und Vogler a.a.O.; Geilen JK, StGB§ 24/4 und 8; Krauß JuS 1981, 883, 884; Lackner, StGB 15. Aufl. § 24 Anm. 3 a; Otto JK StGB§ 24/9).“

 
Sodann führt der BGH unter Hinweis auf den Würgungs-Fall aus, dass es jedenfalls dann auf den – hier soweit ersichtlich erstmals vom BGH so bezeichneten – Rücktrittshorizont ankomme, wenn sich der Täter bei Tatbeginn nicht auf einen fest umrissenen Tatplan festgelegt hatte:

„Nach Auffassung der Strafkammer ist der Versuch des Angeklagten schon deshalb beendet, weil der Angeklagte von vornherein nur einen Schuß hat abgeben wollen. Sie folgt dabei ersichtlich der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 330, 331; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH StV 1981, 67, 514; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75 - und vom 7. März 1978 - 1 StR 760/77), nach der die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs allein nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abzugrenzen sind (kritisch Geilen JZ 1972, 335; Lackner a.a.O. § 24 Anm. 2 b). In teilweiser Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich inzwischen auf den Standpunkt gestellt, daß der Versuch in der Regel dann beendet ist, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170 ff). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Täter sich bei Tatbeginn nicht auf einen fest umrissenen Tatplan festgelegt hatte. Die zustimmenden Stellungnahmen zu dieser Entscheidung (Hassemer JuS 1983, 556; Kienapfel JR 1984, 72; Küper JZ 1983, 264; Mayer MDR 1984, 187; Rudolphi NStZ 1983, 361; Vogler in LK a.a.O. § 24 Rdn. 65) wollen ihre Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden ausdehnen, in denen der Täter einen fest umrissenen Tatplan ausführt. Danach kommt es für die Frage der Abgrenzung des unbeendeten und des beendeten Versuchs auf den “Rücktrittshorizont” (Vogler a.a.O.) nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an. Unbeendet wäre der Versuch danach, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich und von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten. Ist der Erfolgseintritt dagegen nach der letzten Ausführungshandlung möglich, so ist der Versuch beendet, wenn der Täter die hierfür maßgebenden tatsächlichen Umstände erkannt hat (Küper a.a.O. S. 268; Kienapfel a.a.O. S. 73). Ein entsprechendes Ergebnis liegt auch nahe, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, die vorgenommene Handlung aber objektiv nicht zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 381; Vogler in LK a.a.O. § 24 Rdn. 37; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. § 24 Rdn. 13).“

 
Diese Grundsätze überträgt der BGH auf den vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte einen festumrissenen Tatplan ausführte. Auch hier komme es daher nicht auf den Tatplan, sondern auf den Rücktrittshorizont an. Zur Begründung stellt er auf den von § 24 StGB intendierten Rechtsgüterschutz ab:

„Der Senat neigt dazu, die in BGHSt 31, 170 niedergelegten Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, beendeten Versuch also nicht schon anzunehmen, wenn der Täter die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (vgl. aber Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. § 24 Rdn. 4). Ist der Handlungsablauf dagegen nicht oder jedenfalls aus der Sicht des Täters nicht geeignet, den Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch, wenn er nicht endgültig gescheitert ist, unbeendet; denn das geschützte Rechtsgut ist in solchen Fällen, zumindest aus der Sicht des Täters, nicht unmittelbar gefährdet, und es besteht deshalb kein Anlaß, von ihm zu erwarten, daß er - was beim beendeten Versuch Voraussetzung für die Straflosigkeit ist - zwecks Erlangung der Straffreiheit Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgseintritts entfaltet; es reicht vielmehr aus, daß er von der noch möglichen Tatvollendung freiwillig absieht.“

 
Damit liege ein beendeter Versuch vor und der Angeklagte sei davon nicht strafbefreiend zurückgetreten.
 
Der Angeklagte habe zunächst nicht die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 I 1 2. Alt. StGB), weil seine Äußerung gegenüber den Angestellten des Opfers nicht ursächlich für dessen Rettung gewesen sei:

„Die Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag (BGH StV 1981, 515, 516), eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mit ursächlich wird (BGH StV 1981, 514, 515; NJW 1985, 813). Ohne Belang ist dabei, ob der Angeklagte noch mehr hätte tun können (BGH StV 1981, 396) oder ob andere vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tat drängen (BGH NJW 1985, 813), sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es schon an der Ursächlichkeit oder wenigstens Mitursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Erfolgsabwendung fehlt. Er hat zwar P. und T. gesagt, sie sollten nach ihrem Chef sehen, diesem sei etwas passiert. Ursächlich für die Rettung war diese Äußerung aber nicht, denn die beiden Angestellten hatten, wie vom Landgericht festgestellt, den Knall gehört. Sie gingen in Richtung Bürobaracke und wollten nachsehen, was geschehen war (UA 33). Die Hilfeleistung, die zur Abwendung des Erfolgs geführt hat, erfolgte deshalb ohne Zutun des Angeklagten. Daß er dies auch erkannt hat, hat das Landgericht nicht festgestellt.“

 
Auch die Voraussetzungen des § 24 I 2 StGB lägen nicht vor, weil der Angeklagte es letztlich dem Zufall überlassen habe, ob das Opfer die Tat überlebt und seine Bemühungen um Erfolgsabwendung damit nicht ausreichend seien, weil er nicht die bestmögliche Maßnahme ergriffen habe (sog. Bestleistungstheorie):

„Strafbefreiender Rücktritt käme bei dieser Sachlage nur in Frage, wenn sich der Angeklagte ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hier könnte schon zweifelhaft sein, ob das Merkmal der Ernsthaftigkeit des Bemühens, dessen Vorliegen in Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB, Voraussetzung für die Anwendung der Rücktrittsvorschriften ist (BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 80/81), erfüllt ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 751). Auf die Ernsthaftigkeit der Erfolgsabwendung, die das Landgericht nicht geprüft hat, kommt es hier indessen nicht an, weil die Bemühungen des Angeklagten um Erfolgsabwendung nicht ausreichend waren.
 
In Fällen, in denen die Tat durch ein Eingreifen Dritter verhindert wird, reicht nicht ein irgendwie geartetes Bemühen aus (vgl. Puppe NStZ 1984, 488), vielmehr nur ein solches, das sich in der Vorstellung des Täters als ein bewußtes und gewelltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Der Täter muß alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985); er muß die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGHSt 31, 46, 50). Das hat der Angeklagte nicht getan.
 
Notwendig ist zwar nicht, daß der Täter selbst die aus seiner Sicht notwendigen Hilfsmaßnahmen ergreift. Es kann ausreichen, wenn er einen Krankenwagen herbeiholt, dessen Insassen zur Rettung des Verletzten in der Lage sind (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985; BGH StV 1981, 396; BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79; BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Auch sonst kann sich der Täter der Hilfe Dritter (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751; BGH NJW 1973, 632) oder auch, wenn es möglich ist, des Verletzten (BGH NJW 1985, 813, 814; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83) bedienen. Jedenfalls wenn - wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit hohe Anforderungen zu stellen (BGH bei Holtz MDR 1978, 985). Der Täter muß sich um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen. Hilft er nicht selbst, so muß er sich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814). Dies hat der Angeklagte nicht getan. Er hat vielmehr die Rettungsmaßnahmen den Angestellten des Opfers allein überlassen. Er hat diesen weder Vorschläge gemacht noch sich vergewissert, ob sie irgendwelche zur Erfolgsabwendung notwendigen Maßnahmen trafen. Deshalb hat er dem Zufall dort Raum geboten, wo er ihn vermeiden konnte (BGHSt 31, 46, 49). Seine Bemühung um Erfolgsabwendung ist somit, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, nicht ausreichend. Die Vergünstigung des § 24 StGB kann ihm deshalb nicht zugute kommen.“

 

D. Fazit

Im Kopfschuss-Fall entwickelt der BGH die Grundsätze aus dem Würgungs-Fall fort und stellt auch in solchen Fällen für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch auf den – erstmals von ihm so bezeichneten – Rücktrittshorizont ab, in denen der Täter einen fest umrissenen Tatplan ausführt.