Würgungs-Fall

A. Sachverhalt

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
 
Nach den Feststellungen war er in die Wohnung einer Hausmitbewohnerin eingedrungen, um dort zu stehlen. Als die Frau auf ihn aufmerksam wurde, entschloss er sich, sie zu töten, um sie als Zeugin auszuschalten und - wenn auch ohne Beute - entkommen zu können. Er stach deshalb mit direktem Tötungsvorsatz zunächst mit einem Messer auf sie ein. Als die Frau sich trotz der Stichverletzungen gegen ihn wehrte, würgte er sie bis zur Bewusstlosigkeit. Dann ließ er aber aus nicht geklärten Gründen von ihr ab. Er wusste dabei nicht, ob sie tot oder jedenfalls so schwer verletzt war, dass sie - ohne ihn belasten zu können - an den Folgen der Verletzungen sterben werde. Er rechnete aber mit dieser Möglichkeit und flüchtete, ohne sich weiter um sein Opfer zu kümmern. Die Frau überlebte.  

B. Worum geht es?

Nach § 24 I 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Bekanntlich differenziert § 24 I 1 StGB damit zwischen dem unbeendeten Versuch (1. Alt.) und dem beendeten Versuch (2. Alt.).
 
Diese Unterscheidung ist von erheblicher Relevanz: Während im Fall eines unbeendeten Versuchs zur Straflosigkeit des Täters bereits die freiwillige Aufgabe einer weiteren Tatausführung genügt, verlangt das Gesetz bei einem beendeten Versuch ein aktives Handeln des Täters zur Abwendung des Erfolgs.
 
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich war; der Täter hält sein Tun also nicht ausreichend. Ein beendeter Versuch liegt hingegen vor wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs ausreichend ist; der Täter hält sein bisheriges Tun also für ausreichend.
 
Maßgeblich ist also die Vorstellung des Täters. Fraglich ist allerdings, auf welchen Zeitpunkt es für die Abgrenzung insoweit ankommt. Man kann insoweit allein auf die Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn und damit seinen Tatplan abstellen (so die sog. Tatplantheorie). Man kann sich indes auf den Standpunkt stellen, dass es auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung ankommt (so die Lehre vom Rücktrittshorizont).
 
Da der Angeklagte bei Tatbeginn keinen fest umrissenen Tatplan gehabt habe, hatte das Landgericht angekommen, dass entscheidend darauf abzustellen sei, welche Vorstellungen er nach der letzten auf die Tötung der Frau gerichteten Tathandlung gehabt habe. Da der Angeklagte in diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet habe, sei der Versuch beendet gewesen. Da er nicht die Vollendung der Tat verhindert habe, sei er nicht strafbefreiend von dem Versuch des Mordes (§§ 211, 22, 23 StGB) zurückgetreten.
 
Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Auf welchen Zeitpunkt und welchen Inhalt der Vorstellung des Täters kommt es für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch iSv § 24 I StGB an?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH schließt sich im Würgungs-Fall (Urt. v. 3.12.1982 – 2 StR 550/82 (BGHSt 31, 170 ff.)) im Ausgangspunkt der Lehre vom Rücktrittshorizont an. Ein Versuch sei in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält.
 
Ob der Versuch einer Straftat beendet ist oder nicht, sei nach der Vorstellung des Täters zu entscheiden. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt und welchen Inhalt dieser Vorstellung des Täters es dabei ankommt, sei vom Bundesgerichtshof nicht immer einheitlich beantwortet worden:

„Der 1. Strafsenat hat z.B. in einer Entscheidung darauf abgestellt, ob der Täter, als er sich vom Tatort entfernte, sich vorgestellt habe, das ursprüngliche Ziel noch nicht erreicht zu haben; in diesem Falle sei der Versuch nicht beendet (Urteil vom 17. Mai 1955 - 1 StR 154/55).
 
In einer anderen Entscheidung hat er ausgeführt, es müsse vom Plan des Täters ausgegangen werden. Der Versuch sei beendet, wenn dieser alle Handlungen verwirklicht habe, die er bei Beginn für erforderlich hielt, um den Erfolg herbeizuführen. Wenn dies geschehen sei, so sei der Versuch beendet. Anderenfalls sei er unbeendet, es sei denn, der Täter habe früher als anfangs erwogen von weiteren Ausführungshandlungen in der irrigen Erwartung abgesehen, der Erfolg werde bereits infolge seines bisherigen Tuns eintreten. Dabei hat der Senat als “geplante Handlung” auch eine unbestimmte Zahl von Handlungsteilen angesehen, die sich während der Tatausführung zur Erreichung eines mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg nicht identischen Ziels als erforderlich erwiesen (Urteil vom 25. Mai 1965 - 1 StR 79/65). Später hat er für den Fall, daß der Täter bei Tatbeginn keine Vorstellung vom Tathergang hatte, auf die Vorstellung nach dem letzten Tätigkeitsakt abgestellt und den Versuch als beendet angesehen, wenn der Täter mit dem Erfolg rechnete (Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69 = MDR 1970, 381). In neueren Entscheidungen hat der 1. Strafsenat unabhängig vom Tatplan unbeendeten Versuch lediglich dann angenommen, wenn der Täter überzeugt war, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten werde (Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 286/76), und beendeten Versuch dann bejaht, wenn der Täter bei Abbruch der Handlung den Erfolg für möglich hielt (Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = NJW 1980, 195; Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81).
 
b) Der 3. Strafsenat hat in einem Falle, in dem der Täter nicht alle Handlungen ausgeführt hatte, mit denen er notfalls sein Ziel erreichen wollte, für entscheidend erachtet, ob er die weitere Verfolgung seines Tatplanes in der Erkenntnis aufgegeben habe, nicht genug für die Erreichung des Ziels getan zu haben (Beschluß vom 10. April 1979 - 3 StR 79/79).
 
Habe sich der Angeklagte keine Gedanken darüber gemacht, auf welche Weise er die Tat ausführen wollte, so solle es darauf ankommen, ob er es für möglich hielt, sein Ziel schon erreicht zu haben (Urteil vom 25. November 1981 - 3 StR 361/81).
 
c) Der 4. Strafsenat hat einerseits in erster Linie die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn für bedeutsam gehalten. Habe der Täter alle geplanten Handlungen durchgeführt, so sei der Versuch beendet. In den übrigen Fällen komme es darauf an, welche Wirkungen er sich von seinem bisherigen Tun versprochen habe. Unterlasse er weitere durchführbare Tathandlungen, weil er sein bisheriges Tun für erfolgversprechend und die Deliktsverwirklichung für möglich halte, so sei der Versuch beendet (BGHSt 14, 75 ff).
 
In einer anderen Entscheidung hat er allein die Vorstellung bei Tatbeginn für beachtlich gehalten, sofern der Täter einen Tatplan hatte (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75); sei kein Tatplan vorhanden, so müsse nach den in BGHSt 14, 75 ff und BGHSt 22, 330 dargelegten Gesichtspunkten entschieden werden (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75; Urteil vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 650/79). Dabei hat er nicht erörtert, daß in den beiden genannten Entscheidungen unterschiedliche Gesichtspunkte als maßgeblich erachtet wurden. Während in BGHSt 14, 75 der Versuch als beendet angesehen wurde, wenn der Täter weitere Ausführungshandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Tun für erfolgversprechend und die Deliktsverwirklichung für möglich hält, sah der 2. Strafsenat in BGHSt 22, 330 den Versuch bereits dann als beendet an, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, wobei es nicht darauf ankomme, ob er diesen noch billigt. Dieser Entscheidung hat sich der 4. Strafsenat jedoch später angeschlossen (Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80).
 
d) Der 5. Strafsenat hat die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Vorstellung des Täters ankomme, nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt (Urteil vom 22. Oktober 1968 - 5 StR 544/68). Solange der Täter glaube, durch die Fortführung seiner Versuchstätigkeit zum Ziel gelangen zu können, sei der Versuch noch nicht beendet (BGHSt 4, 180 [BGH 16.04.1953 - 5 StR 978/52]). Grundsätzlich sei zwar von der Vorstellung bei Tatbeginn über den Ablauf der Tat auszugehen. Bei Tötung mit unbedingtem Vorsatz werde das Tun jedoch durch den Willen beherrscht, das Ziel zu erreichen, so daß die Annahme bei Tatbeginn, schon der erste Schlag werde das Opfer töten, den Rücktritt nicht ausschließe (BGHSt 22, 176).
 
e) Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, ob der Angeklagte sich vorstellte, mit seinem bisherigen Tun alles seinerseits Erforderliche oder Ausreichende zur Herbeiführung des Erfolges getan zu haben (Urteil vom 13. Oktober 1971 - 2 StR 450/71; Urteil vom 26. Februar 1975 - 2 StR 14/75; Beschluß vom 24. Oktober 1979 - 2 StR 130/79), oder ob der ohne Tatplan handelnde Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hielt, wobei es nicht darauf ankomme, ob er den Erfolg zu diesem Zeitpunkt noch billigte (BGHSt 22, 330, 332, 333). In den Fällen, in denen der Täter seinen Tatplan verwirklicht hatte, hat der erkennende Senat den Versuch ohnehin als beendet angesehen. Dabei hat er den Begriff des Tatplanes jedoch relativ weit gefaßt; so hat er das Vorhaben des Täters, seinem Opfer so viele Verletzungen beizubringen, bis der erstrebte Erfolg erreicht sei, und die Absicht, ein bestimmtes, mit dem Taterfolg nicht identisches Ziel zu erreichen, einem Tatplan gleichgesetzt (Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 125/64; BGHSt 22, 330, 333; Urteil vom 29. Februar 1980 - 2 StR 722/79).“

 
Der BGH entscheidet, dass es nicht darauf ankomme, ob er einen Tatplan hatte oder nicht – sei es nur die genaue Planung der einzelnen Ausführungshandlungen, sei es auch die allgemeine Vorstellung vom Tatablauf, das Vorhaben, bestimmte Handlungen so oft zu wiederholen, bis der erstrebte Erfolg eintritt, oder die Verfolgung eines mit dem Taterfolg nicht identischen Ziels.
 
Ob ein Täter nach seiner Vorstellung “die weitere Ausführung der Tat aufgibt”, könne – abgesehen vom fehlgeschlagenen Versuch – nicht danach beurteilt werden, ob sich der Täter bei Tatbeginn genaue, weniger genaue oder gar keine Gedanken darüber gemacht hatte, wie er den Erfolg herbeiführen werde:

„Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 StGB gebietet eine solche Unterscheidung nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, daß § 46 StGB aF statt der Worte “weitere Ausführung der Tat” die Formulierung “Ausführung der beabsichtigten Handlung” verwendete und die Gesetzesänderung lediglich als sprachliche Neufassung ohne Inhaltsänderung gedacht war (BTDrucks. V/4095 S. 12 und 56; IV/650 S. 15 und 145; Protokoll des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 29. November 1967 in Materialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz Bd. 2 S. 1757/1759). Aber auch dieser Umstand rechtfertigt es nicht, der unvollständigen Durchführung eines Tatplans entscheidende Bedeutung beizumessen. Wird eine Tat vollendet, so ist es für die Bewertung und Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolges regelmäßig ohne Bedeutung, ob der Täter bestimmte Ausführungshandlungen bei Beginn der Tat geplant hat, ob er alle geplanten Handlungen durchgeführt, sie durch andere ersetzt oder weniger getan hat, als ursprünglich vorgesehen. Entscheidend ist, daß er das - auch nach seiner Vorstellung - zur Herbeiführung des Erfolges Ausreichende getan hat. Warum dann, wenn der Erfolg (zufällig) nicht eingetreten ist, andere Kriterien für die Bewertung und Zurechnung des bisherigen Tuns maßgeblich sein sollen, ist nicht einzusehen. Es ist vielmehr geboten, den Versuch einer Straftat nur dann als noch nicht beendet anzusehen und dem Täter nicht mehr anzulasten, wenn er von weiteren möglichen Handlungen absieht, bevor er das verwirklicht hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolges erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist. Ob dies der Fall ist, kann er naturgemäß nicht bei Tatbeginn, sondern erst nach der Tatausführung beurteilen, so daß es auf seine Vorstellung zu diesem Zeitpunkt ankommt. Sieht ein Täter allerdings von weiteren Ausführungshandlungen ab, die er ursprünglich für erforderlich gehalten hatte, dann kann das ein Indiz dafür sein, daß er nach seiner Vorstellung noch nicht das zur Herbeiführung des Erfolges Erforderliche getan hatte. Kann ein Täter nicht sicher beurteilen, ob sein bisheriges Tun bereits ausreicht, hält er das aber nach dem bisherigen Tatverlauf in dem genannten Sinne für möglich, und unterläßt er dann weitere geplante oder sich ihm anbietende Ausführungshandlungen, dann sieht er regelmäßig lediglich davon ab, den Eintritt dieses Erfolges sicherer zu machen. Selbst wenn der Täter auf diese größere Sicherheit verzichtet, weil er den Erfolg nicht mehr will und ihn auch nicht mehr billigt, so hat er nach seiner Vorstellung die Gefahr des Erfolgseintritts doch schon so weit verwirklicht, daß ein Verzicht auf weitere Ausführungshandlungen nicht den Schluß zuläßt, der verbrecherische Wille des Täters sei nicht so stark gewesen wie es zur Durchführung der Tat erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 9, 48, 52). Ein solcher Täter kann Strafbefreiung dann nur noch erlangen, wenn er den Erfolgseintritt verhindert oder sich um die Verhinderung bemüht (§ 24 Abs. 1 zweite Alternative StGB). Der Bedeutung des Umstandes, daß er darauf verzichtete, so viel zu tun, wie ihm zur sicheren Herbeiführung des Erfolges erforderlich erschien, kann in den Fällen, in denen er den Erfolg nicht mehr billigte, im Rahmen der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Dieser Verzicht kann z.B. zur Annahme eines minder schweren Falles eines versuchten Totschlags führen.“

 
Der 3. Strafsenat hielt es für bedenklich, unter Ausdehnung auf Fälle, in denen der Täter einen bestimmten Tatplan vorzeitig abgebrochen hat, das subjektive Kriterium, nach dem ein Versuch als beendet anzusehen ist, einschränkungslos dahin zu umschreiben, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Diese Voraussetzung wäre, streng genommen, schon dann erfüllt, wenn der Täter nicht ausschließen könne, dass eine an sich nicht besonders schwerwiegende Verletzung infolge eines nicht ganz außergewöhnlichen, aber auch nicht besonders naheliegenden Kausalverlaufs zum Tode führen mag. Diesen Bedenken hat der BGH in der Entscheidung dadurch Rechnung getragen,

„daß er die genannte Abgrenzung nicht für alle denkbaren außergewöhnlichen Fallgestaltungen vornimmt. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe indes, daß der Angeklagte jedenfalls nicht nur mit einer entfernten Möglichkeit rechnete, sein Opfer könne an den ihm zugefügten Verletzungen sterben, sondern daß er die hier naheliegende Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die ihm mit massiver Gewalteinwirkung zugefügten schweren Verletzungen nicht überleben. Der Versuch war deshalb beendet. Ob der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er von seinem Opfer abließ, den Erfolg noch wollte, ob er ihn zumindest billigte, konnte aus den genannten Gründen offenbleiben.“

 

D. Fazit

Nachdem der BGH in der früheren Rechtsprechung des BGH die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs allein nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abgrenzte, hat er sich in teilweiser Abkehr davon im Würgungs-Fall auf den Standpunkt gestellt, dass der Versuch in der Regel dann beendet ist, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält. Damit hat er die Grundlage für die Lehre vom Rücktrittshorizont gelegt. Allerdings hat er sich dabei auch ausdrücklich auf die Besonderheit des Falles bezogen, wonach sich der Täter bei Tatbeginn nicht auf einen fest umrissenen Tatplan festgelegt hatte.