Öltank-Fall

A. Sachverhalt

Die Mutter des Klägers und des Vaters der Beklagten ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 1975 vorgenommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Vater der Beklagten, der es diesen weiterübertrug, und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Kläger. In dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger, an dem der Vater der Beklagten mitwirkte, räumte der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, von den Beklagten die Beseitigung des Heizöltanks von seinem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB](https://jura-online.de/lernen/1004-bgb/3123/excursus?utm_campaign=Klassiker_Oeltanker_Fall)

 

B. Worum geht es?

Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch könnte aus § 1004 I 1 und 2 BGB folgen. Dazu müssten die Beklagten – da sie nicht Verhaltensstörer sind – Zustandsstörer sein. Das wäre der Fall, wenn ihnen die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers bei wertender Betrachtung zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte. Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Ist ein in das Erdreich eingebrachter Öltank wesentlicher Bestandteil des Grundstücks?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigt im Öltank-Fall (Urt. v. 19.10.2012 – V ZR 263/11  (NJW-RR 2013, 652 ff.)) das Urteil der Vorinstanz, das den Beklagten zur Herausgabe verurteilt hatte. Der Tank habe jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der Beklagten gestanden, weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf deren Grundstück gewesen sei und sich an dieser Zuordnung durch die Teilung des Grundstücks und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke an den Kläger und den Vater der Beklagten nichts geändert habe.
 
Zunächst führt der BGH aus, dass ein außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabener Öltank einer Ölheizung eine die zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache sei. Damit sei der Öltank wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 II BGB) und damit des Grundstücks (§ 94 I BGB):

„Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325). Zu diesen zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung des Senats auch die Heizungsanlage (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. September 1987 - III ZR 222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1). Das gilt nicht nur für die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im Zusammenhang mit einer Erneuerung oder einem Austausch der Heizungsanlage erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326; RGZ 158, 362, 367 für Holztäfelung in einem Schloss). Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eingefügt werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Entschieden ist das für den in 15 m Entfernung von dem Wohngebäude stehenden Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepumpenheizung (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88, NJW-RR 1990, 158, 159). Für den außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabenen Öltank einer Ölheizung gilt nichts anderes (MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 15 Fn. 55; Motzke, NJW 1987, 363).“

 
An dieser Zuordnung des Öltanks habe die Grundstücksteilung von 1975 nichts geändert, obwohl seitdem Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. Etwas Anderes lasse sich nicht aus der Vorschrift des § 94 I BGB ableiten, nach der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören. § 94 I BGB werde hier durch die spezielle Vorschrift des § 94 II BGB verdrängt:

„Danach könnte ein Öltank, für sich genommen, ähnlich wie das Gebäude selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn er mit diesem durch das Eingraben fest verbunden würde. Ob das der Fall ist, ist zweifelhaft, weil ein Öltank, auch wenn er in das Grundstück eingegraben wird, ohne selbst beschädigt zu werden und ohne das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude zu beschädigen, wieder ausgebaut werden könnte (LG Gießen, NJW-RR 1999, 1538; MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 15). Darauf kommt es aber nicht an. Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB wird bei einem Öltank, der in die Heizungseinlage eines Wohngebäudes eingebaut wird, durch die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB verdrängt. Er wird zum Bestandteil des Gebäudes. Bestandteil welchen Grundstücks er wird, bestimmt sich allein danach, welchem Grundstück das Gebäude zugeordnet ist.“

 
Ob sich durch die Stilllegung des Tanks an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert habe, sei irrelevant:

„Unerheblich ist, ob die Stilllegung des Tanks und die damit verbundene Auflösung des Bestandteilverbands zwischen dem Tank und dem Wohnhaus dazu geführt hat, dass das Eigentum an dem Tank nach § 94 Abs. 1 BGB dem Kläger zugefallen ist. Die Störung des Eigentums des Klägers liegt in dem Vorhandensein des Tanks auf seinem Grundstück. Eine solche Störung dauert bis zu der Entfernung des störenden Gegenstands von dem Grundstück an. Daran ändert es nichts, wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem störenden Gegenstand aufgibt (Senat, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 10) oder wenn er es durch Verbindung mit dem Grundstück nach § 946 BGB (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367) oder - wie möglicherweise hier - auf andere Weise verliert.“

 

D. Fazit

Ein “frischer Klassiker”, der die Systematik des § 94 BGB und die dahinterstehenden Wertungen veranschaulicht und daher äußerst lehrreich ist.