Die Beklagte, Konrektorin einer Mädchenrealschule, bestellte als deren Vertreterin “25 Gros Rollen” Toilettenpapier bei der Klägerin. Dabei unterzeichnete die Beklagte einen von den Vertretern der Klägerin ausgefüllten Bestellschein, auf dem neben anderen Einzelheiten die Bezeichnung “Gros= 12 x 12” zu finden ist. Als die Klägerin die Waren anliefern wollte, verweigerte die Mädchenschule die Annahme des überwiegenden Teils. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch und ließ ihr einen Zahlungsbefehl zustellen, dem diese widersprach. Darüber hinaus focht sie das Rechtsgeschäft an. Sie bestreitet, Kenntnis über die Bedeutung der Mengenbezeichnung “Gros” gehabt zu haben.
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