Fräsmaschinen-Fall
A. Sachverhalt Im Dezember 1960 verkaufte die Klägerin der H-KG eine Fräsmaschine. K behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die H-KG nahm die Maschine in Benutzung. Ein Restkaufpreis von 3.862,45 DM blieb noch offen. Im September 1961 nahm die H-KG von dem Kaufm...
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