Zwergenweitwurf

Zwergenweitwurf

A. Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine gegenüber der GmbH ergangene Untersagungsverfügung. Die GmbH betreibt in G. einen Freizeit- und Unterhaltungspark mit Discothek. Mit Datum vom 6.12.1989 hatte die Antragsgegnerin ihrem Geschäftsführer gem. § 33a GewO Schaustellungen von Personen erlaubt. Nach dem Inhalt dieser Erlaubnis erstreckt sich diese nicht “auf weitergehende einschlägige Vorführungen oder auf Schaustellungen, die den guten Sitten zuwiderlaufen”.

Aufgrund eines Hinweises fragte das rheinland-pfälzische Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit am 13.5.1992 bei der Antragsgegnerin an, ob ihr etwas über einen am 21.5.1992 geplanten “Zwergenweitwurf” bekannt sei. Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass in der von der GmbH betriebenen Discothek tatsächlich am 21.5.1992 eine solche Veranstaltung stattfinden sollte. Für die Veranstaltung wurde mit einem Plakat folgenden Inhalts geworben:

“Die neue Sensation aus den USA, Zwergenweitwurf, zuerst bei Gottschalk, jetzt live in Eurer Disko, Bonsai-Warrior, …”

Mit Schreiben vom 13.5.1992 bat der Staatssekretär im Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in seiner Eigenschaft als Landesbehindertenbeauftragter die Antragsgegnerin, schnellstmöglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Veranstaltung zu verhindern. Er sehe in einer solchen Veranstaltung eine entwürdigende Behandlung eines Menschen, die mit der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei. Der Staatssekretär wies zudem auf eine Entschließung des Europäischen Parlament hin, das sich mit allen “kleinwüchsigen” Menschen und ihren Vereinigungen solidarisch erklärt habe, welche es dankbar aufgenommen hätten, dass eine so demütigende und gefährliche Sportart wie das “Zwergenwerfen”, das bereits seit geraumer Zeit in einigen europäischen Ländern praktiziert werde, im Europäischen Parlament verurteilt worden sei. Das Europäische Parlament habe in dieser Entschließung zudem gefordert, dass etwaige Wettkämpfe und Vorführungen verboten werden, bei denen ein Mensch von einem anderen, weitaus stärkeren Menschen möglichst weit geworfen werden müsse, wie dies normalerweise mit Sportgeräten geschehe.

Mit Verfügungen vom 18.5.1992 versagte die Antragsgegnerin der GmbH die Erlaubnis zur Durchführung der am 21.5.1992 in ihrer Discothek geplanten Veranstaltung “Zwergenweitwurf” (Nr. 1 der Verfügung) und untersagte ihr die Durchführung der Veranstaltung (Nr. 2 der Verfügung). Hinsichtlich der Untersagung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 die Unterbindung der Veranstaltung durch polizeilichen Zwang angedroht (Nr. 4). Der Antragsteller hat am 20.5.1992 Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin eingelegt. Zugleich hat er beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

 

B. Worum geht es?

Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag nach § 80 V VwGO gegen die Untersagung der Veranstaltung “Zwergenweitwurf”. Ermächtigungsgrundlage für diese Untersagungsverfügung ist § 15 II GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Das VG bejaht dabei eine Erlaubnispflicht für die geplante Veranstaltung des “Zwergenweitwurfs” nach § 33a I GewO:

„Nach dieser Bestimmung bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die GmbH stellt in ihrem Freizeit- und Unterhaltspark, also in ihren Geschäftsräumen, fortgesetzt Personen zur Schau und ist damit nach § 33a I GewO erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung des “Zwergenweitwurfs” entfällt auch nicht gem. § 33a I 2 GewO. Danach sind lediglich Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter erlaubnisfrei. Bei dem geplanten “Zwergenweitwurf” handelt es sich aber um keine Darbietung im Sinne dieser Vorschrift. Maßgebend ist nämlich der Gesamtcharakter der Veranstaltung (vgl. Landmann-Rohmer, GewO I, Stand: April 1991, § 33a Rdnr. 4), wobei es nicht darauf ankommt, daß der Ast. sicherlich auch über ein gewisses artistisches Geschick verfügt. Bei dem “Zwergenweitwurf” steht eindeutig nicht der sportliche oder akrobatische Charakter im Vordergrund. Kennzeichnend für diese Veranstaltung ist vielmehr, daß Personen aus dem Publikum - wohl überwiegend kräftige Männer - den Ast. zum Zwecke der allgemeinen Belustigung möglichst weit werfen, wobei die Veranstaltung ihre besondere Note auch durch die Kleinwüchsigkeit des Geworfenen erhält. Mit professionellen akrobatischen Vorführungen im Zirkus ist diese Veranstaltung nach ihrem Gesamtcharakter nicht vergleichbar; es handelt sich vielmehr um eine derbe Volksbelustigung.“

Die für die geplante Veranstaltung erforderliche Erlaubnis könnte in der Erlaubnis vom 6.12.1989 enthalten sein. Von dieser Erlaubnis sind aber Schaustellungen ausgenommen, die den guten Sitten zuwiderlaufen. Diese Ausnahme entspricht der Bestimmung des § 33a II Nr. 2 GewO, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Das Verwaltungsgericht hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

„Verstößt der ‚Zwergenweitwurf‘ gegen die guten Sitten?“

C. Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht lehnt in der Entscheidung „Zwergenweitwurf“ (Beschl. v. 21.05.1992- 7 L 1271/92) den Antrag nach § 80 V VwGO ab. Die Veranstaltung eines sogenannten “Zwergenweitwurfs” verstoße gegen die guten Sitten.

Das Verwaltungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des BVerwG in der uns bekannten „Peep-Show-Entscheidung“ an, wonach ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspreche, gegen die guten Sitten verstoße:

„Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessens- noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Abzuheben ist also nicht auf das Empfinden von kleinen Minderheiten. Andererseits ist nicht erforderlich - und praktisch auch so gut wie ausgeschlossen -, daß die Wertvorstellungen von sämtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung. Den Kern des maßgeblichen sozialethischen Ordnungsgefüges bilden die wertethischen Prinzipien, über deren Verbindlichkeit die Rechtsgemeinschaft im Verfassungskonsens befunden hat. Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit. Ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspricht, verstößt gegen die guten Sitten.“

Zu diesen im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen gehöre (natürlich) auch die Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 I GG):

„Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Veranstaltungen i. S. d § 33a GewO, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzten, sind sittenwidrig (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).
Art. 1 I GG schützt den personalen Eigenwert des Menschen. Die Menschwürde ist verletzt, wenn die einzelne Person zum Objekt herabgewürdigt wird. Dabei kann der die Menschenwürde verletzende Angriff auch von privaten Personen ausgehen. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist der Staat in einem solchen Falle gehalten, die mit der Rechtsanwendung gegebenen Möglichkeiten zur Abwehr eines derartigen Angriffs auszuschöpfen (vgl. BVerwG, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 664 = NVwZ 1982, NVWZ Jahr 1982 Seite 193 L = GewArch 1982, 139).“

Der “sogenannte “Zwergenweitwurf” verletze die Würde des Menschen:

„Bei dieser Veranstaltung geht es darum, daß Personen aus dem Publikum einen - hier kleinwüchsigen - Menschen möglichst weit werfen. Dadurch, daß der Geworfene hierbei wie ein Sportgerät gehandhabt wird, wird ihm eine entwürdigende, objekthafte Rolle zugewiesen. Der geworfene Mensch - sei er nun kleinwüchsig wie der Ast. oder auch besonders leicht - wird zum Zwecke der allgemeinen Belustigung zum bloßen Objekt der Werfer aus dem Publikum gemacht. Die Attraktivität der Darbietung liegt nicht in der vom Ast. in den Vordergrund gerückten artistischen Leistung, der professionellen Beherrschung des Flugverhaltens, sondern in der vom Veranstalter gebotenen Möglichkeit, unter dem Beifall des Publikums seine körperliche Überlegenheit an einem Menschen zu demonstrieren, der sich dies gegen Geld gefallen und wie ein Objekt behandeln läßt. Ein solcher Umgang mit Menschen ist herabwürdigend und trägt nicht zuletzt das beachtliche Risiko des Abbaus von Hemmschwellen im Umgang mit anderen Menschen in sich. Allein das Werfen eines Menschen wie ein Sportgerät begründet deshalb bereits das Urteil der Sittenwidrigkeit. Im konkreten Fall kommt als besonders anstößiges Moment hinzu, daß es sich bei dem Geworfenen um einen kleinwüchsigen Menschen handelt, wobei in diskriminierender Weise dieser als “Zwerg” und die Veranstaltung als “Zwergenweitwurf” bezeichnet wird.“

 

Dass sich der Antragsteller freiwillig werfen lasse und die Veranstaltung selbst nicht als entwürdigend empfinde, sei unerheblich:

„Die Würde des Menschen ist ein unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann. Aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehaltens untersteht die Art und Weise der Ausübung der von der GmbH beabsichtigten Veranstaltung auch der unmittelbaren Mitverantwortung des Staates, dessen Behörden nach Art. 1 I 2 GG nach näherer Maßgabe der Gesetze zum Schutze der Menschenwürde verpflichtet sind. Dieser Schutz verlöre seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietung die Menschenwürde des Darstellers verletzten, dem Belieben des Unternehmers oder des Darstellers anheimgegeben würde (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).“

 

Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers stehe dem Ergebnis nicht entgegen (Art. 12 I GG):

„Die Untersagungsverfügung ist auch im Lichte des Art. 12 I GG nicht zu beanstanden. Art. 12 I GG garantiert zwar die Berufsfreiheit. Diese ist allerdings nur insoweit gewährleistet, als die Berufsausübung nicht den guten Sitten zuwiderläuft. Die Vorschrift des § 33a II Nr. 2 GewO ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, GewArch 1990, 275).“

 

D. Fazit

Wir merken uns: Veranstaltungen wie „Peep-Shows“ und „Zwergenweitwurf“ verstoßen gegen die guten Sitten, weil sie die Menschenwürde verletzen.

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