Peep-Show

A. Sachverhalt

Der Kläger beantragte, ihm eine Erlaubnis gemäß § 33a der Gewerbeordnung - GewO - zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show zu erteilen. Bei dieser Veranstaltung sollte auf einer runden, drehbaren Bühne mit einem Durchmesser von 5 Metern eine weibliche Person bei Musik ihren unbekleideten Körper den Zuschauern in 21 kreisförmig um die Bühne angeordneten Ein-Personen-Kabinen zeigen. Die Fenster der Kabinen zur Bühne sollten jeweils durch eine Blende abgedeckt sein, die erst nach Einwurf einer Geldmünze für eine bestimmte Zeit verschwinden sollte, und mit einem Glas versehen sein, das die Kabinen von der Bühne aus nicht einsehbar machen sollte. Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab.

 

B. Worum geht es?

Die erforderliche Erlaubnis für die beabsichtigte Gewerbetätigkeit ist nach § 33a II Nr. 2 GewO zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Das BVerwG hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

„Verstößt eine ‘Peep-Show’ gegen die guten Sitten?“

C. Wie hat das BVerwG entschieden?

Das BVerwG weist in der Entscheidung „Peep-Show“ (Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232.79 (BVerwGE 64, 274)) die Klage ab. Die nach § 33a der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show müsse versagt werden, weil die beabsichtigten Veranstaltungen den guten Sitten zuwiderliefen.

Das BVerwG führt zunächst aus, dass es sich bei dem Begriff der guten Sitten um einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff handele, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überlasse und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliege. Es knüpft mit dem Begriff der guten Sitten an den der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 I GG an:

„Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Eine Veranstaltung, die dem Anwendungsbereich des § 33 a GewO unterfällt und einer solchen anerkannten Wertvorstellung widerstreitet, ist nicht erlaubnisfähig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (BVerwGE 49, 160 [162 ff. ]) abgeleitet, § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO stehe unter einem Vorbehalt der - den erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen je nach den Umständen des Einzelfalls zukommenden oder fehlenden - Sozialrelevanz und unterwerfe Veranstaltungen der hier interessierenden Art keinen eigentlich inhaltlichen Anforderungen, sondern diene ausschließlich dem Zweck zu verhindern, daß Jugendliche sowie Personen, die mit der Sache nichts zu tun haben wollen, mit der Veranstaltung konfrontiert werden. Demgegenüber muß betont werden, daß nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen am Maßstab der guten Sitten zu messen ist. Der Vorschrift liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, daß den von ihr erfaßten öffentlichen Veranstaltungen stets Sozialrelevanz zukommt und daß durch den sittenwidrigen Charakter solcher Veranstaltungen schutzwürdige Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden.

Den Kern des somit maßgeblichen sozialethischen Ordnungsgefüges bilden die wertethischen Prinzipien, über deren Verbindlichkeit die Rechtsgemeinschaft im Verfassungskonsens befunden hat. Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit (BVerfGE 7, 198 [215]). Ein Verhalten, das einer im Grundgesetz verankerten Wertvorstellung widerspricht, verstößt gegen die guten Sitten. Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]). Veranstaltungen im Sinne des § 33 a der Gewerbeordnung, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzen, sind sittenwidrig. Die Erlaubnisversagung ist in diesem Falle das Mittel, mit dem die staatlichen Behörden ihre Schutzverpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen. Die vom Kläger beabsichtigten Veranstaltungen hätten die Würde der zur Schau gestellten weiblichen Personen verletzt und durften deshalb nicht durch eine Erlaubniserteilung ermöglicht werden.“

 

Art. 1 I des Grundgesetzes schütze den personalen Eigenwert des Menschen. Die Menschenwürde sei verletzt, wenn die einzelne Person zum Objekt herabgewürdigt werde. Dabei könne der die Menschenwürde verletzende Angriff auch von privaten Personen ausgehen. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht sei der Staat in einem solchen Falle gehalten, die mit der Rechtsanwendung gegebenen Möglichkeiten zur Abwehr eines derartigen Angriffs auszuschöpfen. Das BVerwG bejaht – unter Abgrenzung zu einer „üblichen Stripteasedarbietung“ – eine Verletzung der Menschenwürde:

„Das bloße Zurschaustellen des nackten weiblichen Körpers verletzt nicht die Menschenwürde, deshalb sind gegen die üblichen Stripteasedarbietungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde keine grundsätzlichen Einwände zu erheben. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die hier zu beurteilende Peep-Show sei der herkömmlichen Stripteasedarbietung gleichzustellen, kann indes nicht gefolgt werden. Von der Stripteasedarbietung unterscheidet sich die Peep-Show grundlegend. Die Stripteasedarstellerin - vor einem von ihr wahrgenommenen Publikum im Saale auftretend - bewegt sich in einem Rahmen, der in der Tradition der herkömmlichen Bühnen- oder Tanzschau steht und der nach dem hier maßgeblichen regelmäßigen Erscheinungsbild die personale Subjektsituation der Darstellerin unberührt läßt. Demgegenüber wird bei der Peep-Show der auftretenden Frau eine entwürdigende objekthafte Rolle zugewiesen, wobei mehrere Umstände der Veranstaltung zusammenwirken: die durch die Art der Bezahlung vermittelte Atmosphäre eines mechanisierten und automatisierten Geschäftsvorganges; bei dem der Anblick der nackten Frau wie die Ware eines Automaten durch Münzeinwurf verkauft und gekauft wird; die durch den Fensterklappenmechanismus und den einseitigen Sichtkontakt hervorgehobene verdinglichende Isolierung der als Lustobjekt zur Schau gestellten Frau vor im Verborgenen bleibenden Voyeuren; der durch diesen Geschehensablauf besonders kraß hervortretende Eindruck einer entpersonifizierenden Vermarktung der Frau; die Isolation auch des allein in der Kabine befindlichen Zuschauers und das damit verbundene Fehlen einer sozialen Kontrolle; die durch das System der Einzelkabine bewußt geschaffene Möglichkeit der Selbstbefriedigung und deren kommerzielle Ausnutzung. Diese Umstände bewirken in ihrer Gesamtheit, daß die zur Schau gestellte Frau durch den Veranstalter wie eine der sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten und jedem der in den Einzelkabinen befindlichen, der Frau nicht sichtbaren Zuschauer als bloßes Anregungsobjekt zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten wird. Dies rechtfertigt das Urteil, daß die zur Schau gestellte Frau durch diese - die sogenannte Peep-Show als gewerbsmäßige öffentliche Veranstaltung im Sinne von § 33 a GewO in ihrer typischen Eigenart kennzeichnende - Art und Weise der Darbietung erniedrigt und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt wird.“

 

Die Verletzung der Menschenwürde werde nicht dadurch ausgeräumt oder gerechtfertigt, dass die in einer Peep-Show auftretende Frau freiwillig handele:

„Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Rdnrn. 22 und 74; von Münch, GG, 2. Aufl., Art. 1 Rdnr. 39; BGHZ 67, 119 [125]). Hierbei mag offenbleiben, ob und inwieweit der in seiner Menschenwürde geschützte einzelne seinen individuellen privaten Lebensbereich nach seinem Belieben - insbesondere nach seinen Anschauungen darüber, was die Würde seiner Person ausmacht - ohne staatliche Einwirkung gestalten kann. Diese Frage stellt sich hier nicht. Aufgrund des gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehaltes untersteht die Art und Weise der Ausübung des vom Kläger beabsichtigten Gewerbes der unmittelbaren Mitverantwortung des Staates, dessen Behörden nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nach näherer Maßgabe der Gesetze zum Schutze der Menschenwürde verpflichtet sind. Im vorliegenden Fall ist daher lediglich darüber zu entscheiden, ob der Staat sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen, die nach seiner Rechtsordnung nur mit behördlicher Erlaubnis erfolgen dürfen, rechtlich ermöglichen muß, wenn sie die Menschenwürde der in ihnen zur Schau gestellten Personen objektiv verletzen. Für diese Verletzung der Menschenwürde ist es unerheblich, daß der Gewerbetreibende Personen gefunden hat, die gegen Entgelt bereit sind, unter den angeführten Umständen in einer Peep-Show aufzutreten. Die Einwilligung des Betroffenen vermag eine Verletzung der Menschenwürde nur auszuschließen, wenn die Verletzung der Menschenwürde gerade und nur durch das Fehlen der Einwilligung des Betroffenen in die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung begründet wird. So liegt es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem - wie dargelegt - die Menschenwürde der auftretenden Frauen durch die für diese Veranstaltungen typische Art und Weise ihrer Zurschaustellung verletzt wird. Hier muß die Menschenwürde wegen ihrer über den einzelnen hinausreichenden Bedeutung auch gegenüber der Absicht des Betroffenen verteidigt werden, seine vom objektiven Wert der Menschenwürde abweichenden subjektiven Vorstellungen durchzusetzen (BGHZ 67, 119 [125]). Dieser Schutz verlöre für den hier in Rede stehenden Bereich seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietungen die Menschenwürde der Darstellerinnen verletzen, dem Belieben des Unternehmers oder der Darstellerinnen anheimgegeben würde. Die Behörde muß deshalb hier die Erlaubnis nach § 33 a GewO auch bei freiwilligem Handeln der Betroffenen versagen, wenn die beabsichtigten Veranstaltungen die Menschenwürde verletzen.“

 

D. Fazit

Das Urteil wurde unterschiedlich aufgenommen: In Frankfurt am Main und Mannheim versuchten zwei Betreiber, ihren Betrieb durch einen Umbau vor dem Verdikt der Sittenwidrigkeit zu bewahren. Der Spiegel schrieb dazu im Jahr 1992: „Statt in anonymen Kabinen stehen die Strip-Gucker dort in einer Art Manege, in der sie sehen und gesehen werden können.“

Das Gewerberecht - genauer: § 33a II Nr. 2 GewO - war Schauplatz für einige Entscheidungen, in denen Gerichte die Frage zu klären hatten, ob “besondere” Veranstaltungen gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG) verstoßen. Wir werden darauf zurückkommen.

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