Lebach-Urteil

A. Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch zivilgerichtliche Entscheidungen. Durch die begehrte einstweilige Verfügung sollte dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) untersagt werden, ein von ihm produziertes Dokumentarspiel auszustrahlen, soweit darin der Beschwerdeführer dargestellt oder sein Name erwähnt wird.
Der 1945 geborene Beschwerdeführer war an einer schweren Straftat, dem sog. Soldatenmord von Lebach, beteiligt, die Gegenstand eines Schwurgerichtsverfahrens war. Die beiden Haupttäter waren untereinander und mit dem Beschwerdeführer befreundet, wobei die Beziehungen zum Teil eine homosexuelle Komponente hatten. Die drei jungen Männer strebten die Gründung einer Lebensgemeinschaft außerhalb der von ihnen abgelehnten Gesellschaft an. Sie planten einen Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr, um Waffen zu erbeuten, mit deren Hilfe sie sich durch weitere Straftaten die Mittel zur Verwirklichung des erträumten Lebens auf einer Hochseeyacht in der Südsee verschaffen wollten. Im Januar 1969 führten die beiden Haupttäter den Überfall aus; sie töteten hierbei vier schlafende Soldaten der Wachmannschaft, verletzten einen weiteren schwer und entwendeten Waffen und Munition. Später versuchten sie, unter Hinweis auf diese Tat einen Finanzmakler zu erpressen. Der Beschwerdeführer hatte bei den Planungen der Freundesgruppe immer wieder erklärt, er sei zur Tatausführung nicht imstande; daher hatte er bei dem Überfall nicht mitgewirkt.

Das Schwurgericht verurteilte am 7. August 1970 die beiden Haupttäter zu lebenslangen Freiheitsstrafen, den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Es sah eine strafbare Beihilfe des Beschwerdeführers zu den Tötungsdelikten darin, dass er einem der Haupttäter die Handhabung der Pistole erläutert hatte, die dieser später bei dem Überfall benutzte, eine Beihilfe zur versuchten Erpressung in der Billigung des an den Finanzmakler gesandten Briefes. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Schwurgericht zugunsten des bis dahin nicht vorbestraften Beschwerdeführers, dass er eher Mitläufer als treibende Kraft des Unternehmens und sein Tatbeitrag wie das Maß seiner Schuld im Verhältnis zu den Haupttätern gering gewesen sei; er habe durch Bekanntgabe des Waffenverstecks wesentlich zur Aufklärung des Verbrechens beigetragen, sei in vielen Punkten geständig gewesen und bereue offensichtlich sein eigenes Unrecht und das gesamte Tatgeschehen. Auch ergäben sich aus seinem Vorleben, seiner unselbstständigen, gehemmten Persönlichkeit und der irrational begründeten gefühlsbestimmten Abhängigkeit von einem der Haupttäter Milderungsgründe. Die Strafe sei in der verhängten Höhe notwendig, um im günstigen Sinne auf ihn einzuwirken, und geeignet, ihn von künftigen Rechtsbrüchen abzuhalten.

Der Beschwerdeführer hat inzwischen fast zwei Drittel seiner Strafe verbüßt; die Vollstreckung der Reststrafe wird voraussichtlich im Juli dieses Jahres zur Bewährung ausgesetzt werden. Er beabsichtigt, in seine Heimatstadt zurückzukehren.

Das Gewaltverbrechen von Lebach erregte in der deutschen Öffentlichkeit ungewöhnliches Aufsehen, zumal da die Fahndung nach den Tätern sich mehrere Monate hinzog. Über die Tat, die umfangreichen Fahndungsmaßnahmen und über das Strafverfahren wurde in Presse, Hörfunk und Fernsehen eingehend berichtet.

Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erschien ein von dem Leiter der Hauptabteilung Dokumentarspiel des ZDF Jürgen Neven-du Mont und dem Leitenden Kriminaldirektor beim Bundeskriminalamt Karl Schütz unter Mitarbeit von Rainer Söhnlein verfasstes Buch über den Fall.

Neven-du Mont und Söhnlein verfassten ferner für das ZDF das Drehbuch für ein Dokumentar-Fernsehspiel “Der Soldatenmord von Lebach”, das unter der Regie von Söhnlein produziert und im Frühjahr 1972 fertiggestellt wurde. Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten - unstreitigen - Sachverhalt soll das Spiel im Programm des ZDF voraussichtlich an einem Freitagabend als zweiteilige, von Kurznachrichten unterbrochene Sendung in einer Gesamtdauer von 2 Stunden und 40 Minuten ausgestrahlt werden. Der erste Teil des Spiels stellt die Beziehungen innerhalb der Freundesgruppe, die Planung des Überfalls und seine Ausführung dar. Der zweite Teil behandelt vor allem die Fahndung und Ermittlung der Täter, ferner den Erpressungsversuch. Der Beschwerdeführer wird ebenso wie die Haupttäter eingangs im Bilde vorgeführt, sodann von einem Schauspieler dargestellt. Sein Name wird während des ganzen Spiels immer wieder genannt.

Der Beschwerdeführer sieht in der geplanten Ausstrahlung des Fernsehspiels eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, seines Namensrechts und seines Rechts am eigenen Bild. Sein Antrag, im Wege einstweiliger Verfügung dem ZDF die Ausstrahlung des Spiels zu verbieten, soweit darin seine Person dargestellt oder namentlich erwähnt werde, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht durch die angefochtenen Entscheidungen abgelehnt.

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 I und Art. 2 I GG.

 

B. Worum geht es?

Es geht um einen klassischen Konflikt mehrerer Grundrechte: Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem von Art. 1 I i.V.m. 2 I GG geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, das ZDF in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG). Das BVerfG hatte damit zu entscheiden, ob eine Berichterstattung über eine Straftat auch dann zulässig, wenn die Straftat einige Jahre zurückliegt und der Straftäter in zeitlicher Nähe zu der Berichterstattung aus der Haft entlassen wird.

C. Wie hat das BVerfG entschieden?

Das BVerfG hält in seinem Lebach-Urteil (Urt. v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72 (BVerfGE 35, 202 ff.)) die Verfassungsbeschwerde für begründet. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdiene das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zwar im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters, wenngleich auch dann eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sei. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit lasse es jedoch nicht zu, dass das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befasse. Eine spätere Berichterstattung sei jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet sei eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Das sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt werde.

 

Zunächst stellt es seinen (beschränkten) Prüfungsmaßstab bei Verfassungsbeschwerden gegen (zivilrechtliche) Gerichtsentscheidungen dar:

„Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Gerichtsentscheidungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren ergangen sind und auf der Anwendung von Vorschriften des Privatrechts beruhen. In solchen Fällen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung und Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften als solche sowie die hierauf bezogene Feststellung und Würdigung des Tatbestandes zu prüfen. Dagegen unterliegt es seiner Prüfung, ob die Ausstrahlungswirkung der in den Grundrechten enthaltenen Wertentscheidungen auf das Zivilrecht hinreichend beachtet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat daher zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines der geltend gemachten Grundrechte beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst ein solches Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.] - Lüth -; 21, 209 [216]; 30, 173 [187 f.] - Mephisto -; 32, 311 [316]). Die angefochtene Entscheidung ist auch dann zu beanstanden, wenn das Gericht bei Anwendung der typischen Kriterien, die sich aus der Ausstrahlung der Grundrechte für die Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art ergeben, nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können. Hierbei ist nicht ausgeschlossen, daß das Bundesverfassungsgericht eigene Feststellungen, z.B. die Anhörung von Sachverständigen, für geboten erachtet, um sich eine tragfähige Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu schaffen.“

Sodann stellt das BVerfG dar, dass es um eine Spannungslage zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und der Rundfrunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG) gehe. Das Grundgesetz habe die Lösung dieses Konflikts durch Verweisung auf „die allgemeinen Gesetze“ geregelt (Art. 5 II GG). Erforderlich sei insoweit im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter:

„Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, daß mehrere Grundrechte auf die Anwendung des einfachen Rechts einwirken, und zwar in entgegengesetzter Richtung: Es handelt sich um eine Spannungslage zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit und der Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 1. Auf der einen Seite berührt eine Fernsehsendung der hier vorliegenden Art über die Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters zwangsläufig den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich “für sich zu sein”, “sich selber zu gehören” (Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]), ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter -; Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]). Dies umfaßt das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort (vgl. 2 BvR 454/71 a.a.O.), erst recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen.

  1. Insoweit fällt hier, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, maßgebend ins Gewicht, daß die streitige Sendung einer Funktion dienen soll, deren freie Wahrnehmung ihrerseits in der Verfassung unmittelbar durch eine Grundrechtsnorm geschützt ist. Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 205 [259 ff.] - Deutschland-Fernsehen -; 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 ff.] - Spiegel -; 27, 71 [81 f.] - Zeitungen aus der DDR -).

Erst wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen. Die Verfassung hat den möglichen Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, von Gruppen oder der Gemeinschaft durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt; nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.]; 7, 198 [208 ff.]). Dies erfordert im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter.“

Einfallstor für diese Abwägung und „allgemeine Gesetze“ im Sinne von Art. 5 II GG seien die §§ 22, 23 KUG:

„Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehören auch die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Vorschriften der
§§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7), die gemäß
§ 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) weitergelten. Diese Rechtsvorschriften, die sich nach ihrem Wortlaut und ursprünglichen Sinn nur auf das Recht am eigenen Bild bezogen, sind seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum dahin ausgelegt worden, daß sie sowohl für die Abbildung mit und ohne Namensnennung wie für die Darstellung einer Person durch einen Schauspieler auf der Bühne, im Film oder im Fernsehen gelten (vgl. u. a. KG, JW 1928, S. 363; BGHZ 26, 52 [67] - Sherlock Holmes -; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 1967, S. 298; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, Juristische Blätter [Wien] 1962, S. 1 ff., 65 ff. [67 f.]). Das Gesamtverständnis der Vorschriften hat sich seit Inkrafttreten des Grundgesetzes dahin gewandelt, daß das Recht am eigenen Bild als ein Ausschnitt, eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen wird, das aus Art. 1 und 2 GG entwickelt worden ist (vgl. hierzu 1 BvR 112/65, Umdruck A 3, C I 2 und 3; BGHZ 20, 345 [347] - Paul Dahlke -; BGH, NJW 1962, S. 1004 [1005] - Doppelmörder - und 1971, S. 885 [886] - Petite Jacqueline -).“

Die Lösung dieses Konflikts habe davon auszugehen, dass nach dem Willen der Verfassung beide Verfassungswerte essentielle Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes bilden, so dass keiner von ihnen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könne:

„Das Menschenbild des Grundgesetzes und die ihm entsprechende Gestaltung der staatlichen Gemeinschaft verlangen ebenso wohl die Anerkennung der Eigenständigkeit der individuellen Persönlichkeit wie die Sicherung eines freiheitlichen Lebensklimas, die in der Gegenwart ohne freie Kommunikation nicht denkbar ist. Beide Verfassungswerte müssen daher im Konfliktsfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden; läßt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat. Hierbei sind beide Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung zu sehen. Danach können von der Rundfunkfreiheit zwar restriktive Wirkungen auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen; jedoch darf die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an “Personalität” nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen (vgl. Adolf Arndt, a.a.O.). Weiter ergibt sich aus diesem Richtwert, daß die erforderliche Abwägung auf der einen Seite die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich durch eine Sendung der fraglichen Art berücksichtigen muß; auf der anderen Seite ist das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die Sendung dient und zu dienen geeignet ist, zu bewerten und zu prüfen, ob und wieweit dieses Interesse auch ohne eine Beeinträchtigung - oder eine so weitgehende Beeinträchtigung - des Persönlichkeitsschutzes befriedigt werden kann.“

Im weiteren Verlauf stellt das BVerfG dar, dass eine Fernsehberichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters, besonders in der Form des Dokumentarspiels, regelmäßig einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre bedeute. Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Auch Straftaten gehörten zunächst zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt sei.

Für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten bedeute das, dass dem Informationsinteresse im Allgemeinen ein Vorrang zukomme. Bei der Berichterstattung über in der Vergangenheit liegende Straftaten sei indes zusätzlich das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht zu ziehen. Zusammenfassend führt der Senat aus:

„e) Insgesamt ist somit eine wiederholte, nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckte Fernsehberichterstattung über eine schwere Straftat jedenfalls dann unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährdet. Die für die soziale Existenz des Täters lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung gehen grundsätzlich dem Interesse an einer weiteren Erörterung der Tat vor. Ob und wieweit hier Ausnahmen denkbar sind, etwa bei einem überragenden historischen Interesse, bei wissenschaftlichen oder anderen Sendungen, die sich nur an einen begrenzten Zuschauerkreis wenden, bedarf keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen hier fehlen. Allgemein gilt: Je mehr eine Sendung das Typische einer Straftat zum Gegenstand hat, um so weniger wird sie einer Identifizierung der Täter bedürfen.

Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt werden soll. Hierfür ist zu berücksichtigen, daß eine zeitige Freiheitsstrafe schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit unter den in § 26 Abs. 2 StGB geregelten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann und nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unter den in § 26 Abs. 1 StGB geregelten Voraussetzungen auszusetzen ist.“

Eine Beurteilung, welche die Einwirkung der hier maßgebenden Grundrechte auf das einfache Recht hinreichend zur Geltung kommen lasse, führe nach Auffassung des BVerfG zu dem Ergebnis, dass dem Antrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren stattzugeben sei.

 

D. Fazit

Mitte der 1990er Jahre wollte ein Privatsender einen Fernsehfilm über den “Soldatenmord von Lebach” ausstrahlen. Auch darum wurde zunächst vor den Zivilgerichten und dann vor dem Bundesverfassungsgerichts gestritten. Damit beschäftigen wir uns in der kommenden Woche.