Lebach II

A. Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot, einen Fernsehfilm über den “Soldatenmord von Lebach” auszustrahlen.

Im Januar 1969 wurden bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach vier Bundeswehrsoldaten getötet, ein weiterer Soldat wurde schwer verletzt. Wegen dieser Tat wurde der Beschwerdeführer zu 1) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ein weiterer Tatbeteiligter erhielt wegen Beihilfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

Der Fall erregte seinerzeit großes Aufsehen. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) produzierte Anfang 1972 ein Dokumentar-Fernsehspiel über die Planung und Durchführung der Tat sowie die nachfolgenden Fahndungsmaßnahmen. Dabei wurden alle drei Täter im Bild gezeigt und wiederholt namentlich genannt. Gegen die Ausstrahlung des Dokumentarspiels setzte sich damals der wegen Beihilfe verurteilte Tatbeteiligte, der kurz vor der Haftentlassung stand, zur Wehr. Nachdem er mit seinem Unterlassungsbegehren zunächst vor den Zivilgerichten gescheitert war, hob das Bundesverfassungsgericht 1973 deren Entscheidungen auf und untersagte dem ZDF im Wege der einstweiligen Verfügung, den Film über den “Soldatenmord von Lebach” bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Klage zur Hauptsache auszustrahlen, soweit darin die Person des damaligen Beschwerdeführers namentlich erwähnt oder dargestellt werde (vgl. BVerfGE 35, 202).

Die Beschwerdeführerin zu 2) veranstaltet das Fernsehprogramm SAT 1. Sie produzierte 1996 eine neunteilige Sendereihe mit dem Titel “Verbrechen, die Geschichte machten”. Jeder Film schildert in Form eines Fernsehspiels ein in der Kriminalgeschichte Deutschlands herausragendes Verbrechen. Als Pilotfilm der Reihe war “Der Fall Lebach (1969)” geplant. Das Fernsehspiel behandelt die Planung und Durchführung des Soldatenmords von Lebach sowie die anschließenden Bemühungen der Täter, verschiedene Personen zu erpressen. Der Mord selbst wird deutlich gezeigt. Zu Beginn des Films erfährt der Zuschauer, dass es sich um eine wahre Begebenheit handele, einzelne Namen zum Schutz von Betroffenen aber geändert worden seien. Die Täter haben fiktive Namen. Ihr Bild wird nicht gezeigt. Die Spielhandlung ist mehrfach durch erläuternde Hinweise des früheren Polizeipräsidenten von München unterbrochen. Je länger der Film dauert, desto stärker treten die - letztlich erfolgreichen - Fahndungsbemühungen in den Vordergrund. Am Ende teilt ein Sprecher aus dem Hintergrund die Verurteilung der Täter mit.

Der seinerzeit als Teilnehmer verurteilte Tatbeteiligte, der 1972 Verfassungsbeschwerde wegen des ZDF-Films erhoben hatte, erstritt kurz vor dem Sendetermin am 4. Dezember 1996 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin zu 2) (im Folgenden auch: “SAT 1”) die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Er verglich sich jedoch noch vor dem geplanten Sendetermin mit dem Veranstalter dahingehend, dass er gegen die Zusage, weder bildlich gezeigt noch namentlich genannt zu werden und auch sonst nicht identifizierbar zu sein, seine Vorbehalte gegen die Ausstrahlung des Films zurückstellte. Im Anschluss an diesen Vergleich gab SAT 1 auch gegenüber den beiden anderen Tatbeteiligten strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, mit denen sich der Veranstalter verpflichtete, die Täter weder im Bild zu zeigen noch ihre Namen zu nennen oder sie sonst in einer Weise darzustellen, dass sie identifizierbar seien.

In dem Verfahren 1 BvR 348/98 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, SAT 1 die Ausstrahlung des Films zu untersagen. Er machte geltend, durch die Ausstrahlung würde sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und seine noch nicht abgeschlossene Resozialisierung gefährdet. Der Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) daher eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG.

In dem Verfahren 1 BvR 755/98 erstritt der - nach wie vor inhaftierte - zweite Haupttäter (Verfügungskläger) im Ausgangsverfahren eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Sender die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2) ihrerseits eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 I 2 GG.

B. Worum geht es?

Es geht um die Fortsetzung des hier im Blog bereits vorgestellten Klassikers aus dem Jahr 1972 und um einen klassischen Grundrechtskonflikt: Der Beschwerdeführer zu 1) sieht sich in seinem von Art. 1 I i.V.m. 2 I GG geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, die Beschwerdeführerin zu 2) (SAT 1) in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG).

Der Beschwerdeführer zu 1) möchte erreichen, dass SAT 1 die Ausstrahlung des Films untersagt wird. Der Sender SAT 1 möchte seinerseits möchte, dass das ihm auferlegte Ausstrahlungsverbot aufgehoben wird. Das BVerfG hatte damit erneut zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Berichterstattung über eine Straftat zulässig ist.

C. Wie hat das BVerfG entschieden?

Das BVerfG hält in seinem Lebach II - Beschluss (Beschl. v. 25.11.1999 – 1 BvR 348/98 u.a.) die Verfassungsbeschwerde von SAT 1 für begründet, die des Beschwerdeführers zu 2) indes für unbegründet.

Zunächst stellt die Kammer den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit dar:

„Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>). Sie gewährleistet, daß die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen Kriterien ausrichten kann. Diese Freiheit beschränkt sich nicht auf politische Programme, sondern umfaßt ebenso die unterhaltenden (vgl. BVerfGE 35, 202 <223>). Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt daher die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.“

Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet ihre Schranken nach Art. 5 II GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist aber in erster Sache der Zivilgerichte, die aber im Rahmen einer Abwägung dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen müssen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Der Prüfungsmaßstab des BVerfG ist demgegenüber eingeschränkt:

„Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, in dessen Interesse es eingeschränkt worden ist. Sie ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob die Grundrechte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein verfassungsrechtlicher Fehler, der zur Beanstandung der zivilgerichtlichen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn Grundrechte gänzlich übersehen oder in ihrer Bedeutung und Tragweite, insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs, verkannt worden sind und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.“

Die Abwägung, die die Zivilgerichte im vorliegenden Fall zu Lasten von SAT 1 vorgenommen haben, halten aus Sicht des BVerfG der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Einerseits haben sie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) ein zu hohes Gewicht beigemessen. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Straftäters durch die Ausstrahlung betroffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittele Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Das gelte auch dann, wenn der Straftäter die Strafhaft verbüßt habe:

„Bei der Abwägung fällt neben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ins Gewicht, dessen Schutz die von den Zivilgerichten herangezogenen Vorschriften bezwecken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>).

Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, daß das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der “Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre” Schutz bietet (vgl. BVerfGE 35, 202 <233>). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint. Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>).

Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”. Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Lebach-Urteil 1973 auch nicht auf den Umstand abgestellt, daß der damalige Beschwerdeführer seine Strafe weitgehend verbüßt hatte. Maßgeblich für die Beurteilung war vielmehr die Gefährdung der Resozialisierung, falls das ZDF-Dokumentar-Fernsehspiel ausgestrahlt worden wäre. Die Resozialisierung eines Straftäters ist ein genuin persönlichkeitsrelevantes Anliegen von hohem Rang, das selbst dann zu beachten wäre, wenn ein Täter keine oder nur eine sehr kurze Freiheitsstrafe verbüßt hätte.“

Andererseits haben die Gerichte die Bedeutung der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sind davon ausgegangen, es gebe im konkreten Fall kaum weitere Gesichtspunkte, die für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit stritten. Das sei nicht zutreffend, insbesondere sei der geplante Film auch ein zeitgeschichtliches Dokument:

„Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>). Im übrigen erschöpft sich die untersagte Sendung nicht in Unterhaltung. Sie gibt vielmehr in unterhaltender Form zeitgeschichtliche Aspekte wieder. In der Tat und den Motiven der Täter, vor allem aber in der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit, liegt auch eine Aussage über den Zustand der Gesellschaft im Jahr 1969. Mit dem Verbot wird daher nicht nur die Ausstrahlung einer bestimmten Unterhaltungssendung verhindert, sondern zugleich generell die Möglichkeit unterbunden, anhand der filmischen Darstellung eines Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante Phase zu thematisieren.“

Die Verfassungsbeschwerde des verurteilten Straftäters, des Beschwerdeführerin zu 2), sei demgegenüber unbegründet. Insbesondere gehe von dem Film keine Prangerwirkung aus:

„Das folgt im wesentlichen aus den soeben dargelegten Erwägungen. Die saarländischen Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß der Film eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu 1) nicht ermögliche und von daher nicht geeignet sei, dessen Resozialisierung zu gefährden. Sie haben dabei insbesondere darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer zu 1) seit sieben Jahren unter seinem echten Namen in Freiheit lebt und keinen Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt sei. Aufgrund der verfremdeten Darstellung des Beschwerdeführers zu 1) gehe von dem Film keine Prangerwirkung aus. Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, daß die Gerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den Vorrang vor den Persönlichkeitsbelangen des Beschwerdeführers zu 1) eingeräumt haben.“

 

D. Fazit

Der “Soldatenmord von Lebach” - eine Straftat aus dem Jahr 1969 hat das Bundesverfassungsgericht auch 30 Jahre später noch beschäftigt und Anlass gegeben, die Kriterien für die Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf Resozialisierung andererseits noch einmal zu verfeinern. Diese Abwägung ist in zahlreichen Fällen, in denen Straftaten “Aufsehen” erregen, vorzunehmen. Dabei kann auch Art. 8 EMRK eine Rolle spielen, der einer Berichterstattung aber nicht generell entgegensteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2018 entschieden hat (“Sedlmayr-Fall”).