Öffentliches Recht

BVerwG zur Neuausrichtung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit in § 40 I VwGO

§ 40 I VwGO bestimmt, dass der Verwaltungsrechtsweg bei einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet ist, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Bisher lautete die Definition, dass am verfassungsrechtlichen Rechtsstreit ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Davon heißt es Abschied zu nehmen.

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BVerwG zur Rechtswidrigkeit des COMPACT-Verbots

Mit einem auf Art. 9 II GG i.V.m. §§ 3 I, 17 Nr. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 I GG nicht unterlaufen werden. Obwohl sich COMPACT mit dem von ihm verfolgten Remigrationskonzept gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, ist dies nicht für seine Tätigkeit prägend. Deshalb ist ein Verbot wegen der vorrangigen Schutzwirkung der Meinungs- und Pressefreiheit unverhältnismäßig.

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