BVerwG zur Neuausrichtung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit in § 40 I VwGO
§ 40 I VwGO bestimmt, dass der Verwaltungsrechtsweg bei einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet ist, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Bisher lautete die Definition, dass am verfassungsrechtlichen Rechtsstreit ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Davon heißt es Abschied zu nehmen.
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