BVerfG zur Rechtmäßigkeit der Triage-Regelung

BVerfG zur Rechtmäßigkeit der Triage-Regelung

Nicht nur die Coronapandemie hat gezeigt, wie schnell Intensivstationen überlastet sein können und Ärztinnen und Ärzte Priorisierungsentscheidungen – sogenannte Triage – treffen müssen. Auch Notärztinnen und Notärzte müssen bei Unfällen oft triagieren, weshalb medizinische Fachgesellschaften eigene Leitlinien für solche Situationen entwickelt haben. Bis zur Pandemie gab es jedoch keine gesetzliche Regelung zur Triage. Nachdem der Gesetzgeber vom BVerfG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, schuf er daraufhin mit § 5c IfSG eine pandemiespezifische Triage-Regelung, die das BVerfG nun in seiner aktuellen Entscheidung überprüft hat. Das BVerfG korrigiert damit indirekt seine Entscheidung aus dem Jahr 2021, in der es zwar eine gesetzgeberische Pflicht festgestellt, aber die Zuständigkeitsfrage offengelassen hatte.

Problem des Falles:

Im Kern ging es bei dieser Verfassungsbeschwerde darum, ob der Bund für die angegriffene Regelung ein Gesetzgebungsrecht hatte.

A. Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, Fachärztinnen und Fachärzte für Notfall- und Intensivmedizin, wenden sich mit Verfassungsbeschwerden gegen den neuen § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Vorschrift regelt erstmals gesetzlich, nach welchen Priorsierungskriterien und in welchem Verfahren bei einem Mangel an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten entschieden wird, wer eine Behandlung erhält. Diese Verfahren unterscheiden zwischen Ex-ante- und Ex-post-Triage, je nach Verfügbarkeit von Behandlungskapazitäten. Die Regelung soll Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Behinderungen, ausschließen und Rechtssicherheit für Ärzte schaffen.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (- 1 BvR 1541/20 -), der ihn verpflichtet hatte, Schutzvorkehrungen gegen eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei Triage-Entscheidungen zu treffen. Zuvor gab es keine gesetzlichen Vorgaben für solche Situationen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurden vor allem die materiellen Zuteilungskriterien und das Verbot der Ex-post-Triage kontrovers diskutiert. Ziel der Neuregelung war es, Diskriminierungen zu verhindern, den gleichberechtigten Zugang zur Intensivversorgung zu sichern und Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen. Das Gesetz trat am 14. Dezember 2022 in Kraft. Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass die Regelung ihre Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzt.

B. Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Hier prüft der Senat insbesondere die gegenwärtige Betroffenheit. Die Beschwerdeführenden sind gegenwärtig betroffen, da die Regelung auch in zukünftigen Pandemiefällen relevant sein könnte. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems kann schnell eintreten, was die Relevanz der Regelung unterstreicht. Die Evaluationspflicht des Gesetzgebers ändert nichts an der gegenwärtigen Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführenden.

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sind, vgl. Art. 94 I Nr. 4a GG. Als ein solches Recht kommt hier Art. 12 I GG in Betracht. Dazu müsste die Regelung des § 5c IfSG den Schutzbereich des Art. 12 I GG betreffen und einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff darstellen.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Eingriffe in Grundrechte – wie hier in Art. 12 I GG bedürfen einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage. Das BVerfG verneint eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Vorschriften:

aa) Art. 74 I Nr. 19 GG (Infektionsschutzrecht)

Art. 70 I GG gibt den Ländern das Recht zur Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz dem Bund keine Befugnisse zuweist.

Die Kompetenz des Bundes umfasst „Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten“. Die Triage regelt jedoch nicht die Bekämpfung einer Krankheit, sondern den Umgang mit Folgen (Verteilung knapper Behandlungskapazitäten). Damit handelt es sich um Pandemiefolgenrecht, das nicht vom Kompetenztitel des Art. 74 I Nr. 19 GG erfasst ist:

Der Kompetenztitel aus Art. 74 I Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.

Die Regelungen des § 5c IfSG sind keine effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; sie betreffen weder die Zuteilung von Ressourcen in Triage-Situationen noch die Prävention oder Bekämpfung von Krankheiten. Die Regelungen haben keinen vorbeugenden Charakter und zielen lediglich auf die Handhabung von Ressourcenknappheit ab, somit fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen den Regelungen und der Eindämmung von Infektionskrankheiten.

Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ist nicht gegeben, da die Regelungen eigenständig sind und nicht unerlässlich für die Regelung von Infektionsschutzmaßnahmen. Auch eine Annexkompetenz ist nicht anwendbar, da es keinen notwendigen Zusammenhang zwischen den Regelungen und dem Infektionsschutz gibt.

bb) Art. 74 I Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge)

Auch diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz trägt nicht. Zwar diene § 5c IfSG dem Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung, doch stehe nicht der fürsorgerechtliche, sondern der medizinisch-berufsrechtliche Charakter im Vordergrund. Die Triage betrifft primär die ärztliche Berufsausübung und das Krankenhausrecht, für die grundsätzlich die Länder zuständig sind:

Art. 74 I Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 I Nr. 19 und 19a GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

b) Eingriff in Art. 12 I GG

Der Schutzbereich des Art. 12 I GG umfasst die Wahl und Ausübung des Berufs, einschließlich der ärztlichen Berufsausübung. Die angegriffenen Normen greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte ein:

Art. 12 I GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung.

Art. 12 I GG schützt somit auch die ärztliche Therapiefreiheit. Die staatlich vorgegebenen Triage-Kriterien und das Ex-post-Triage-Verbot beschränken diese Freiheit erheblich, denn sie schränken die Therapiefreiheit der Ärzte ein, indem sie Vorgaben zur Zuteilung von intensivmedizinischen Ressourcen machen. Das Verbot der Ex-post-Triage und die Konsultationspflicht untergraben die individuelle ärztliche Entscheidung.

Da die Normen bereits formell verfassungswidrig sind, prüfte das BVerfG nicht, ob sie auch inhaltlich (materiell) gegen Grundrechte, etwa Art. 12 GG oder Art. 3 GG, verstoßen. Der Senat kritisiert jedoch, dass keine hinreichende Darlegung einer Verletzung der Gewissensfreiheit oder des allgemeinen Gleichheitssatzes erbracht wurde.

c) Zwischenergebnis

Dem Bund steht für § 5c IfSG also keine Gesetzgebungskompetenz zu. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil es schon an der formellen Verfassungsmäßigkeit fehlt. § 5c IfSG ist somit verfassungswidrig.

III. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie wird daher auch Erfolg haben.

C. Bedeutung und Neuregelung

Das BVerfG hat § 5c IfSG für nichtig erklärt. Es besteht kein Anlass für eine abweichende Unvereinbarkeitserklärung, da die Regelungen nicht im Rahmen der Kompetenzen des Bundes erlassen wurden.

Mit der Entscheidung des BVerfG entsteht somit ein rechtliches Vakuum für die Triage. Solange die Länder keine eigenen Regelungen erlassen, gibt es keine bundeseinheitlichen Vorgaben. ​Ob die Länder dabei auf ähnliche Regelungsinhalte (Kriterienkatalog, Ex-post-Triage-Verbot) zurückgreifen dürfen, bleibt offen. Künftig können daher bis zu 16 unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bestehen.

Für Dich zum Verständnis

Die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit findest Du in § 95 III BVerfGG. Erklärt das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, ist sie im Regelfall nichtig. Diese Nichtigkeitserklärung wirkt ex tunc, also von Anfang an.

Das BVerfG kann hiervon abweichen und die Norm lediglich für unvereinbar mit dem GG erklären. In diesen Fällen kann das Gericht zusätzlich eine vorübergehende Anwendung anordnen, um Regelungslücken zu schließen. Die Unvereinbarkeitserklärung bietet sich immer dann an, wenn der Verfassungsverstoß auf verschiedene Art und Weise beseitigt werden kann oder die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Das ist beispielsweise bei Steuergesetzen oft der Fall.

Beachte, dass die Nichtigkeit der Norm gemäß § 79 II BVerfGG nicht dazu führt, dass alle anderen auf ihrer Grundlage ergangenen wirksamen Entscheidungen ungültig werden. Eine Vollstreckung dieser Entscheidungen ist aber nicht mehr möglich.

Auf Jura Online findest Du zudem einen praxisnahen Fall, mit dem Du diese Thematik wiederholen und üben kannst.

(BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 23. September 2025, - 1 BvR 2284 und 2285/23)

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