Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Gewährleistungsrechte können vertraglich oder kraft Gesetzes ausgeschlossen sein.
I. Vertraglich
1. Auslegung
Bei vertraglichen Ausschlüssen erfolgt zunächst eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Hierbei wird untersucht, ob eine Ausschlussvereinbarung alle oder nur bestimmte Gewährleistungsrechte betrifft bzw. alle Mängel oder nur bestimmte. Lautet die Vereinbarung zum Beispiel: “Unter Ausschluss aller Gewährleistungsrechte”, so sind im Zweifel alle Rechte bzw. Mängel gemeint. Weiteres Beispiel: A verkauft B ein Auto nach einer Probefahrt. Beim Kauf wird vereinbart: “Gekauft wie Probe gefahren und gesehen.” Kurz nach dem Kauf stellen sich die Bremsen als defekt heraus. B verlangt Nacherfüllung. Hier ist die Vereinbarung so auszulegen, dass die Haftung nur für solche Mängel ausgeschlossen ist, die nicht verdeckt sind.
2. Wirksamkeit
Sodann wird die Wirksamkeit der Vereinbarung geprüft. Eine Ausschlussvereinbarung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Ein Ausschluss scheidet bei Arglist oder Garantie aus, § 444 BGB. Im Verbrauchsgüterkauf regelt § 476 BGB die Unwirksamkeit von gegenüber Verbrauchern wirkende Ausschlussvereinbarungen. Auch besteht die Möglichkeit, einen Gewährleistungsausschluss einer AGB-Kontrolle zu unterziehen, §§ 305 ff. BGB.
II. Gesetzlich
Es gibt auch gesetzliche Ausschlussgründe.
1. Kenntnis, § 442 BGB
Wenn der Käufer den Mangel vor Kauf kennt, ist er nicht schützenswert, § 442 BGB. Hier besteht eine Rückausnahme für Verbraucher, § 475 III 2 BGB.
2. Verletzung der Rügeobliegenheit, § 377 HGB
Auch bei Verletzung der Rügeobliegenheit besteht ein Gewährleistungsausschluss. Obliegenheiten sind nicht einklagbar, bringen bei Nichtbeachtung aber rechtliche Nachteile. Einzelheiten im Handelsrecht.