Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Der Rücktritt im Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ist in den §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB geregelt.
A. Voraussetzungen
I. Wirksamer Kaufvertrag
Zunächst setzt der Rücktritt einen wirksamen Kaufvertrag voraus.
II. Mangel
Weiterhin verlangt der Rücktritt einen Mangel i.S.d. §§ 434, 435 BGB.
III. Maßgeblicher Zeitpunkt
Ferner muss der Mangel bei der Nacherfüllung auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wann die Gefahr übergeht, regeln die §§ 446, 447 BGB.
Regelmäßig erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe.
IV. Fälliger und durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch
Zu beachten ist das Primat der Nacherfüllung, der Rücktritt stellt ein sekundäres Gewährleistungsrecht dar. Das heißt, zunächst muss ein fälliger und durchsetzbarer Erfüllungsanspruch bestanden sein.
V. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Voraussetzung des Rücktritts ist ferner, dass eine angemessene Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder dass eine Nachfristsetzung entbehrlich war. Das kann nach den Vorschriften der §§ 323 II, 326 V, 440 BGB möglich sein. Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist § 475d BGB zu beachten. Dort sind Sonderbestimmungen für den Rücktritt und den Schadensersatz aufgeführt. Des Weiteren finden sich dort Fälle, in denen die Nachfristsetzung entbehrlich sein kann.
VI. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht. Es bedarf daher einer Gestaltungserklärung, mithin einer Rücktrittserklärung. Zu beachten ist dabei die allgemeine Vorschrift des § 349 BGB.
VII. Kein Ausschluss des Rücktritts
Der Rücktritt darf nicht ausgeschlossen sein. Das kann nach §§ 218 I 1, 323 V 2 oder nach § 323 VI BGB der Fall sein.
B. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich nach den §§ 346 ff. BGB. Nach wirksam erklärtem Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
I. Rückgewähr, § 346 I 1. Fall BGB
Nach § 346 I BGB erlöschen die nicht erfüllten Primärpflichten. Es handelt sich mithin um eine rechtsvernichtende Einwendung in Bezug auf die Primärpflichten. Das ursprünglich auf Leistung gerichtete Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis, d. h. bereits ausgetauschte Leistungen müssen wieder zurückgewährt werden, § 346 I 1. Fall BGB.
II. Nutzungsherausgabe, § 346 I 2. Fall BGB
Zudem verpflichtet der Rücktritt nach § 346 I 2. Fall BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
III. Wertersatz, § 346 II BGB
Sollte nach einem wirksamem Rücktritt die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht mehr möglich sein, so wird Wertersatz gemäß § 346 II BGB geschuldet. Zu beachten sind solche Fälle, in denen der Wertersatzanspruch nach Rücktritt ausgeschlossen ist, vgl. § 346 II BGB.
IV. Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB
Der § 346 IV BGB stellt klar, dass nach einem wirksamem Rücktritt auch Schadensersatzansprüche nach den §§ 346 IV, 280 ff. BGB geltend gemacht werden können. Das Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB stellt ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I 1 BGB dar und kann dementsprechend bei Verletzung der Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu Schadenersatzansprüchen führen.