BGH stärkt Käuferrechte beim Gebrauchtwagenkauf
Kann man auch bei einem bereits 40 Jahre alten Gebrauchtwagen die Beschaffenheit vereinbaren und trotzdem jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausschließen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der BGH zu befassen. In der lehrreichen Entscheidung geht es um prüfungsrelevante Fragen zur Reichweite des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers.
Worum geht es?
Dass Oldtimer keine Neuwagen mehr sind, das ist wohl allen bekannt. Hier ein kleines Ölleck, dort ein wenig Rost oder ein auffällig lautes Klackern beim Anfahren – damit kann man bei einem 40 Jahre alten Gebrauchtwagen schonmal rechnen. Doch was ist, wenn beim Verkauf ein „einwandfreier“ Zustand zugesagt wird? Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu befassen: Konkret ging es in der Verhandlung darum, ob der Verkäufer eines 40 Jahre alten Autos für die Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige hatte er nämlich geschrieben: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Entgegen dieser Angabe war die Klimaanlage aber defekt. Daher verlangt der Käufer vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur zurück. Das Gericht musste also klären, ob der Verkäufer bei Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel trotzdem für eine vereinbarte Beschaffenheitszusage haften kann – in diesem Fall also eine „einwandfreie“ und damit funktionierende Klimaanlage.
Vorinstanzen geben Verkäufer Recht
In den Vorinstanzen (AG Wetzlar und LG Limburg) hatte der Käufer zunächst keinen Erfolg. Beide Gerichte gaben dem Verkäufer Recht. Sie argumentierten dies damit, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegenstehe. Der Gewährleistungsausschluss habe sich auf etwaige Mängel am Fahrzeug erstreckt – auch auf potenzielle Mängel an der Klimaanlage.
Die gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und der umfassende Ausschlusses der Gewährleistung andererseits sei zwar dahingehend auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Man müsse bei einem 40 Jahre alten Auto aber auch bei einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung davon ausgehen, dass einzelne Bauteile aufgrund ihrer Alterung kaputt gehen können – selbst dann, wenn das Fahrzeug in einem hochwertigen Zustand und top gepflegt ist. In anderen Worten: Der Käufer hätte also damit rechnen müssen, dass die „einwandfreie“ Klimaanlage aufgrund des Alterungsprozesses vielleicht doch nicht mehr „einwandfrei“ ist, da sie ihre technische Lebensdauer bereits überschritten habe.
BGH gibt Käufer Recht
Das sah der BGH jedoch anders. Die Revision des Klägers hatte Erfolg: Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sei bei einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 1 BGB (in der Verhandlung ging es noch um die alte Fassung § 434 I 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten soll. Wenn sich der Gewährleistungsausschluss auch auf die vereinbarte Beschaffenheit erstrecken würde, dann wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien ohne Sinn und Wert, so der BGH. Daher spiele hier weder das Alter des Fahrzeugs noch die technische Lebensdauer der einzelnen Bauteile eine Rolle:
“Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein, sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat“, so der BGH.
Das LG Limburg wird sich mit dem Fall also nochmal befassen müssen. Die Entscheidung könnte zudem weitere Auswirkungen auf den Privatverkauf anderer gebrauchter Gegenstände haben. Zu merken bleibt also: Wer bei einem Verkauf jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausschließt, haftet trotzdem für eine zugleich vereinbarte Beschaffenheit.
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