Onkel-Fall

A. Sachverhalt

Im Januar 1978 drang Sahap S. in die Wohnung des Angeklagten, seines Neffen, ein und nötigte dessen Ehefrau mit vorgehaltener Pistole zum außerehelichen Beischlaf. Auf Grund dieser Vergewaltigung löste sich die Ehefrau des Angeklagten innerlich von ihm, weil es sein Onkel war, der sich an ihr vergangen hatte. Sie versuchte, die Scheidung ihrer bis dahin harmonischen Ehe zu erreichen. Erst im Oktober 1978 offenbarte sie dem Angeklagten, was geschehen war. Der Angeklagte war fassungslos, weinte vor Verzweiflung und sagte seiner Frau, er werde Rache nehmen. Er stellte seinen Onkel in der Folgezeit jedoch nicht zur Rede. Wegen der ihr angetanen Schmach unternahm die Frau des Angeklagten drei Selbstmordversuche, den letzten Ende Februar 1979. Am Vormittag des 3. März 1979 trafen Sahap S. und der Angeklagte zufällig auf der Straße zusammen. Der Angeklagte forderte die Rückzahlung eines Restdarlehens. Sahap S. soll sich daraufhin mit der von ihm begangenen Vergewaltigung gebrüstet und geäußert haben, er werde auch den Angeklagten »vögeln« und ihn töten. Der Angeklagte solle verschwinden. Es kann sein, dass Sahap S. dem Angeklagten eine in Papier gewickelte Pistole oder einen wie eine Pistole wirkenden anderen Gegenstand vor das Gesicht hielt und dabei sagte, der Angeklagte solle nach Hause gehen, er lebe »noch zwei Wochen, zwei Tage oder zwei Stunden«. Daheim überdachte der Angeklagte die Situation. Er vergegenwärtigte sich, dass Sahap S. eine Belastung für ihn und seine Ehe darstellte und dass der Onkel seine Ehre und die Ehre seiner Frau gröblichst verletzt hatte. Der Angeklagte fasste den Entschluss, Sahap S. zu töten. Er steckte eine Selbstladepistole ein und eröffnete seiner Frau: »Heute ist sein letzter Tag, ich werde ihn umbringen, wenn ich ihn treffe.« Dann ging er zu einem Lokal, in dem er seinen Onkel vermutete und tatsächlich antraf. Sahap S. spielte dort mit drei anderen Männern Karten. Der Angeklagte grüßte zu ihm hin und stellte sich an die Theke. Er nahm wahr, dass sein Onkel seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Kartenspiel widmete, und war sich bewusst, dass Sahap S. »keinerlei Angriff« von ihm erwartete. Das war dem Angeklagten »durchaus recht«. Er zog die Pistole und feuerte 14 bis 16 Schuss auf seinen Onkel ab, der tödlich getroffen wurde.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Problem - Verwerflicher Vertrauensbruch bei der Heimtücke](https://jura-online.de/lernen/problem-verwerflicher-vertrauensbruch-bei-der-heimtuecke/747/excursus?utm_campaign=Klassiker_Onkel_Fall)

 

B. Worum geht es?

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag und der Definition der Mordmerkmale kommt damit eine überragend wichtige Bedeutung zu.
 
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat angenommen, dass er Sahap S. heimtückisch tötete. Der 4. Strafsenat des BGH hat auf die Revision des Angeklagten rechtliche Bedenken gegen diese Annahme geäußert. Was Sahap S. dem Angeklagten und dessen Ehefrau angetan habe, schließe es aus, die Tat des Angeklagten als besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) zu werten. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei daher nicht zu rechtfertigen. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord aus dem Jahr 1977, wonach § 211 StGB im Grundsatz zwar verfassungskonform sei, es „in einzelnen Grenzfällen“ aber den Fachgerichten obliege, unverhältnismäßige Härten, die sich aus der zwingenden Rechtsfolge des § 211 StGB ergäben, zu vermeiden:

„Die Anwendung der so interpretierten Norm des § 211 StGB mag zwar in einzelnen Grenzfällen immer noch zu unverhältnismäßigen Härten führen. Der Senat ist allerdings der Meinung, daß dies für die im Vorlagebeschluß festgestellte Tötungshandlung nicht zutrifft. Es mögen aber immerhin noch Fälle erfaßt werden, denen nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt.
 
Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung (vgl. Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 [245]; Jescheck, JZ 1957, S. 386 ff.) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 [389]; 11, 139 [143] - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine “besondere Verwerflichkeit” ergebe, nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hält ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für untauglich, weil es die klare Abgrenzung des Mordtatbestands und damit den besonderen Rechtsschutz gefährde, den die staatliche Gemeinschaft dem Leben ihrer Glieder als ihrem höchsten Rechtsgut schulde.
 
Damit bleibe, so wird dem entgegengehalten, ein zu weit geratener Mordtatbestand übrig (vgl. Riess, NJW 1968, S. 628). Als Beispiele hierfür werden ua angeführt, daß Mord angenommen werde, auch wenn eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung, die in schweren, dem Täter vom Opfer zugefügten Kränkungen ihre Ursache gehabt habe, den Täter zur Tat getrieben habe (BGHSt 11, 139) oder wenn der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme. Bedenklich mag es auch erscheinen, daß der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 216) für die Frage, ob Heimtücke anzunehmen ist, darauf abgestellt hat, ob eine Mutter, die ihr Kind mit einem Schlafmittel tötet, dieses Mittel dem Opfer unvermischt eingibt oder der Nahrung beimengt.
 
Indessen ist eine solche Auslegung des § 211 StGB und seiner einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht zwingend. Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung lassen eine noch engere Auslegung zu, die sicherstellt, daß auch in solchen Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muß. Dies haben in der mündlichen Verhandlung die Sachverständigen Dr J., B. und S. ausführlich dargelegt. Es wird auch durch das oben angeführte Schrifttum bestätigt. Welcher Weg dabei im einzelnen zu beschreiten ist, ist eine Frage der einfachen Gesetzesauslegung und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten. Ob die Mordmerkmale “heimtückisch” und “um eine andere Straftat zu verdecken” weiter einengend dahin auszulegen sind, daß bei dem ersteren ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt und bei dem letzteren Verdeckungsabsicht nur dann angenommen wird, wenn die Mordtat im voraus geplant ist, oder ob das generell umschriebene Merkmal “besondere Verwerflichkeit der Tat” wieder eingeführt oder gar eine andere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftatbestand und absoluter Strafandrohung entsprechende Interpretation gefunden wird, darüber zu entscheiden, ist Aufgabe des für die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich zuständigen Bundesgerichtshofs. Bei einer derartigen Auslegung, die mit dem Wortlaut des § 211 II StGB vereinbar ist und der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn beläßt, ist die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu bejahen.“ (BVerfGE 45, 187 ff.)

 
Der 4. Strafsenat sieht im dem Onkel-Fall einen solchen Grenzfall und möchte das Merkmal der Heimtücke verneinen. Zur Begründung seiner Auffassung hat der 4. Strafsenat ausgeführt:

„Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) könne »Heimtücke als Merkmal besonders verwerflicher Tatausführung nicht schon in jedem Ausnutzen wie auch immer begründeter Arg- und Wehrlosigkeit aus wie auch immer gearteten Motiven gesehen werden«. Heimtücke liege jedenfalls dann nicht vor, »wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen von dem später Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Beleidigung oder Todesdrohung zu der Tat veranlaßt worden und die Art seiner Tatausführung nicht Ausdruck von Verschlagenheit ist«. Die genannten Tatanlässe stellten in der Regel erheblich ins Gewicht fallende strafmildernde Umstände dar. Bei Totschlag könnten sie zur Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) führen.“

 
Daran hat er sich allerdings im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH gehindert gesehen und die Frage wegen ihrer grundsätzliche Bedeutung dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt (§ 132 IV GVG). Der Große Senat für Strafsachen des BGH hatte daher folgende Frage zu beantworten:

Wie sind im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 45, 187 Fälle zu lösen, in denen der Täter zur heimtückischen Tötung eines Menschen dadurch veranlasst worden ist, dass das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, misshandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der Große Senat für Strafsachen des BGH entwickelt im Onkel-Fall (Beschl. v. 19.5.1981 – GSSt 1/81 (BGHSt 30, 105 ff.)) die sogenannte Rechtsfolgenlösung. Danach tritt in Heimtückefällen auf der Rechtsfolgenseite des Mordes (§ 211 I StGB) an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 I 1 Nr. 1 StGB, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern.
 
Der BGH verweist zunächst auf zwei in der Literatur entwickelte Lösungsmöglichkeiten, die auf Tatbestandsebene ansetzen, die sogenannte Typenkorrektur und die Lehre vom verwerflichen Vertrauensbruch:

„Die Anhänger des einen wollen im Wege der sogenannten Typen- oder Tatbestandskorrektur trotz heimtückischer Begehungsweise Mord verneinen, wenn eine Tötungshandlung auf Grund umfassender Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit als nicht besonders verwerflich erscheint (so z. B. Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 211 Rdn. 10; Eser JR 1981, 177, 183; Geilen JR 1980, 309 ff.; Lange, Gedächtnisschrift für Horst Schröder S. 217 ff.; Rieß NJW 1968, 628, 630). Die Anhänger des anderen Lösungsansatzes wollen heimtückische Tötung nur bejahen, wenn der Täter durch seine Tat einen (besonders) »verwerflichen Vertrauensbruch« begeht (so z. B. Blei, Strafrecht II 11. Aufl. § 6 II 2a; Eser in Schönke/ Schröder aaO Rdn. 26; Hassemer JuS 1971, 626, 630; Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 211 Anm. VIII 5; Otto, Grundkurs BT § 4 II; Schaffstein, Festschrift für Hellmuth Mayer S. 419, 428; Schmidhäuser, Gesinnungsmerkmale im Strafrecht S. 232 ff.). Beide Lösungsansätze stehen für einen Teil ihrer Vertreter nicht in einem Verhältnis der Exklusivität, sondern liefern die Kriterien für eine »Doppelkorrektur« (vgl. Kohlrausch/Lange aaO; Lange aaO S. 225; Eser JR aaO Anm. 70).“

 
Beide Lösungsansätze verwirft der BGH jedoch und verweist dabei in erster Linie auf ihre Unbestimmtheit, die keine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung auf Tatbestandsebene erlaube:

„a) Die – nicht nur für Fälle der Heimtücke, sondern für alle Tatmodalitäten des Mordes Geltung beanspruchende – Lehre von der Typenkorrektur vermag für die von ihr geforderte (je nach ihrer positiven oder negativen Fassung als tatbestandsbegründend oder tatbestandsausschließend angesehene) Gesamtwürdigung keine festen Maßstäbe anzugeben. Das Kriterium der »besonderen Verwerflichkeit« ist von generalklauselartiger Weite und stellt infolgedessen Berechenbarkeit und Gleichmäßigkeit der die Taibestandsfrage betreffenden Rechtsanwendung in einem zentralen Bereich des Strafrechts in Frage. Wie im Einzelfall die (nur noch indizielle) Bedeutung eines Mordmerkmals im Rahmen der Gesamtwürdigung zu veranschlagen wäre, ist völlig ungewiß und hängt nicht zuletzt von der subjektiven Einschätzung der »Mordqualität« des Merkmals ab. Was der Große Senat für Strafsachen im Jahre 1957 gegen das »vage Kriterium der besonderen Verwerflichkeit« (Arzt JR 1979, 7, 9) einwandte – »die Rechtsprechung würde zu unsicher und ungleichmäßig« (BGHSt 11,139, 143) – , trifft nach wie vor zu (gegen eine »gesamtwürdigende Typenkorrektur« wenden sich z. B. auch Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 211 Rdn. 2; Jähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 37; Lackner in Verhandlungen des Deutschen Juristentages 1980 Bd. II M 25, 36; Maurach/Schröder, Strafrecht BT I 6. Aufl. § 2 III A 3a; Rengier MDR 1979, 969, 972 und MDR 1980, 1, 6).
b) Die Ansicht, die das Wesen der Heimtücke in einem (besonders) »verwerflichen Vertrauensbruch« findet, muß sich entgegenhalten lassen, daß sie wegen der Vieldeutigkeit des Vertrauensbegriffs ebenfalls zu einer unsicheren und ungleichmäßigen Rechtsprechung in der Tatbestandsfrage führt, gerade in Grenzfällen keinen Fortschritt erbringt und – weil zwischen Vertrauensbruch und gesteigertem Unwert der Tat nicht ohne weiteres eine Kongruenz besteht (Jähnke aaO § 211 Rdn. 50) – einerseits den Mordtatbestand unangemessen ausdehnt, andererseits in nicht billigenswerter Weise einschränkt. Tötungshandlungen wie diejenigen, die Gegenstand der Entscheidungen BVerfGE 50, 5 und BGHSt 28,210 waren, würden aus dem Anwendungsbereich des § 211 StGB herausfallen. Es erscheint »unerträglich, den Überfall auf einen Ahnungslosen allein deshalb nicht als heimtückisch anzusehen, weil Täter und Opfer bis dahin in keiner persönlichen Beziehung zueinander gestanden haben« (BGHSt aaO S. 212; gegen den Vertrauensbruch als Voraussetzung heimtückischen Handelns z. B. auch Arzt aaO S. 11; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 6c; Geilen, Gedächtnisschrift für Horst Schröder S. 235, 249 ff.; Jähnke aaO; Maurach/Schröder aaO § 2 III B 2c; Rengier MDR 1980, 1, 4).“

 
Der Große Senat für Strafsachen entwickelt stattdessen eine auf Rechtsfolgenseite ansetzende Lösung. Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebiete es, die zwingende Strafandrohung des § 211 StGB durch einen Strafrahmen zu ersetzen, wenn die Heimtücke-Tat mit derart gewichtigen Entlastungsmomenten zusammentrifft, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen lasse:

„Die absolute Strafdrohung für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) schließt Zumessungserwägungen aus. Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebietet ihre Ersetzung durch einen für solche Erwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentrifft, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheint (ähnlich Geilen JR 1980, 309, 314, der aber in erster Linie die »allgemeine Verwerflichkeitskontrolle« vertritt; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT I 6. Aufl. § 2 III A 3c und B 2c, bb; Rengier MDR 1980, 1, 3). Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen (aA Rengier aaO). § 213 StGB ist dem Tatbestand des Totschlags zugeordnet. Deshalb und weil nach dieser Vorschrift eine Privilegierung verhältnismäßig leicht zu erreichen ist (vgl. Jähnke aaO § 213 Rdn. 4; Geilen aaO S. 315/316), kann ihr nicht der passende Maßstab entnommen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener »Grenzfall« (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Frei heitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Eine abschließende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus »gerechtem Zorn« (vgl. BGH MDR 1961, 1027) auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.“

 
Diese Lösung, die mit Hilfe des Kriteriums der „außergewöhnlichen Umstände, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint“, eine Ergänzung der Rechtsfolgenseite des Mordparagraphen vornimmt, verdiene aus folgenden Gründen anderen auf Tatbestandsseite ansetzenden Lösungen gegenüber den Vorzug:

„a) Sie engt den Tatbestand der Heimtücke nicht weiter ein und stellt seine Bestimmtheit und die Gleichmäßigkeit der ihn betreffenden Rechtsanwendung nicht in Frage. Allein gesetzliche Merkmale entscheiden nach wie vor darüber, welche Tötungshandlung als Mord, welche als Totschlag einzustufen ist.
 
b) Die den Tatbestand des Mordes nicht berührende Ergänzung der Rechtsfolgenseite führt nicht zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB, weil diese Vorschrift dem Tatbestand des Totschlags zugeordnet ist, sondern zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Damit werden unverhältnismäßig niedrige Strafen in Fällen vermieden, in denen das Mordmerkmal der Heimtücke die Abwägung der straferschwerenden und der strafmildernden Umstände entscheidend mitbestimmt.“

 
Danach tritt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren (§§ 49 I Nr. 1, 38 II StGB). Vom Gesetz nicht in die Regelung des § 49 I Nr. 1 StGB einbezogenen außergewöhnlichen Umständen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, könne keine geringere Wirkung als den gesetzlichen Milderungsgründen beigemessen werden, die sich (wie etwa in Fällen der §§ 13 II, 17 S. 2, 21 StGB) aus der Berücksichtigung bestimmter schuldmindernder Umstände ergeben. Diese Umstände führten zwingend ebenfalls zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 I Nr. 1 StGB, weil das verfassungsrechtliche Übermaßverbot keine Ausnahmen kenne. Dieser Strafrahmen gestatte es, dem Bewertungsgegensatz, der sich daraus ergebe, dass einerseits das Mordmerkmal der Heimtücke vorliege, andererseits schuldmindernde Umstände von Gewicht gegeben seien, in jedem Enzelfall Rechnung zu tragen. Methodisch handele es sich um eine verfassungskonforme richterliche Rechtsfortbildung:

„Auf Grund der Wertvorstellungen der Verfassung und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelungslücke festgestellt, die zwar nicht als ursprüngliche »planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes« (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz S. 39; Engisch, Einführung in das juristische Denken 7. Aufl. S. 141; Krey JZ 1978, 361, 364/365; Larenz, Festschrift für Heinrich Henkel S. 31, 40) angesehen werden kann (aA Geilen JR 1980, 309, 314), die aber einer solchen Unvollständigkeit auf Grund eines Wandels der Rechtsordnung gleichzuachten ist (vgl. Engisch aaO S. 145; Larenz aaO S. 41). Die Behebung dieser Lücke hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgerichtshof überlassen. Dem Großen Senat für Strafsachen ist es nicht verwehrt, sie dadurch zu schließen, daß er in Heimtückefällen auf der Rechtsfolgenseite des Mordes (§ 211 Abs. 1 StGB) an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten läßt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern (vgl. BVerfGE 34, 269, 290).“

 

D. Fazit

Der Onkel-Fall und die von Großen Senat für Strafsachen entwickelte Rechtsfolgenlösung hat – für die Praxis – einen Schlussstrich unter das Ringen um die richtige Lösung derjenigen Grenzfälle gesetzt, in denen die zwingende Rechtsfolge des § 211 StGB unverhältnismäßig erscheint. In einer neueren Entscheidung hat der BGH aber ausdrücklich daran erinnert, dass die Grundsätze in erster Linie das Mordmerkmal der Heimtücke beträfen und eine Übertragung auf andere Mordmerkmale (bspw. der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht) von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten sei. Zudem eröffne die Rechtsfolgenlösung nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für “minder schwere” Fälle:

„Vielmehr müssen “Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben”, vorliegen, so “dass jener ‘Grenzfall’ (BVerfGE 45, 187, 266 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] , 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre” (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 , aaO, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus “gerechtem Zorn” auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 , aaO, 119). Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05 , BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 ; vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04 , NStZ 2005, 154, 155).“ (BGH Urt. v. 6.4.2016 – 5 StR 504/15)