Daschner-Prozess

A. Sachverhalt

Am Freitag, dem 27.9.2002, entführte der Zeuge G. den 11-jährigen Jakob M. und tötete ihn in seiner Wohnung. Die Tat war schon länger geplant und gehörte zu dem Vorhaben, die Familie M. um ein Lösegeld von einer Million Euro zu erpressen.
In dem Erpresserbrief, den er bereits eine Woche vorher geschrieben hatte, verlangte er die Übergabe des Lösegeldes für die Nacht von Sonntag auf Montag um 01 Uhr an der Haltestelle der Linie 14 „Oberschweinstiege“. Er versicherte, dass Jakob nach Zahlung des Geldes am nächsten Morgen wohlauf nach Hause kommen werde. Dem entgegen hatte G. von Anfang an vor, den Jungen umzubringen. Er war den Mitgliedern der Familie M. bekannt und musste befürchten, dass Jakob ihn im Überlebensfall als Täter benennen würde.
Mit dem toten Kind im Kofferraum seines Autos fuhr G. zum Hause der Familie M. und warf dort den Erpresserbrief in den Bereich der Einfahrt zu dem Wohngrundstück.
Sodann setzte er seine Fahrt nach Birstein fort und versenkte dort die Leiche in einer Plastikhülle unter einem Holzsteg im See.
Gegen 12.40 Uhr fand der Hausmeister der Familie M. das Erpresserschreiben. Die Polizei wurde von dem Entführungsfall informiert. Da es sich bei der Familie M. um vermögende, stadtbekannte Persönlichkeiten handelte, vermutete die Polizei sofort einen sehr ernsten Hintergrund, bei dem das Leben des Kindes auf dem Spiel stand.
Der Angeklagte D. war zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Behördenleiter für den urlaubsabwesenden Polizeipräsidenten W.-B. Er ordnete die Alarmierung der Einsatzkräfte und die Einrichtung der für Entführungsfälle vorbereiteten Besonderen Aufbauorganisation (BAO „Louisa“) an. Sie wurde dem Zeugen E. als Polizeiführer unterstellt, dem ein Führungsstab, Spezialeinheiten und Spezialkräfte sowie eine Beratergruppe zugewiesen waren. Um 15.20 Uhr wurde die Staatsanwaltschaft Frankfurt über die Entführung informiert. Sie war sodann durch Staatsanwalt K. im polizeilichen Führungsstab und im Einsatzabschnitt „Ermittlungen“ vertreten.
Der Angeklagte E. leitete als amtierender Leiter K 12 den Unterabschnitt „Allgemeine Ermittlungen“. In Erwartung einer längeren Ermittlungsdauer wurde Dienst in zwei Schichten vorgesehen. E. hatte die Leitung der Tagesschicht und der Zeuge Pr. als sein Vertreter die der Nachtschicht.
Die polizeilichen Ermittlungen konzentrierten sich zunächst, unter Heranziehung des Polizeipsychologen S., auf Erkundungen im Umfeld der Familie M. und die Bewertung des Erpresserschreibens. Im Vordergrund stand, das Leben und die Gesundheit des Entführten zu schützen und seine Freilassung zu erreichen, wie es auch der polizeiinternen für Entführungsfälle geltenden Anweisung der PDV 131 entsprach.
Der Erpresserbrief gab berechtigten Anlass zu der Hoffnung, dass Jakob M. noch lebte, da dessen Freilassung nach Zahlung des Lösegeldes versprochen worden war. Nachdem die laufenden Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen Täterkreis ergaben, bereitete man die Geldübergabe vor, mit der Maßgabe, den Abholer des Geldes unbemerkt zu überwachen, um auf diese Weise Erkenntnisse über den oder die Täter und den Aufenthaltsort des Kindes zu erhalten.
Am Montag, dem 30.9.2002 um 1.10 Uhr, konnte G. als Abholer des Geldes beobachtet und durch die weiteren Ermittlungen identifiziert werden. Er stand von diesem Zeitpunkt an unter nahezu lückenloser Kontrolle der Observationskräfte.
 
Die Polizei verfolgte an diesem Montag jede seiner Aktivitäten, die darin bestanden, dass er bei mehreren Geldinstituten Bargeldeinzahlungen vornahm, in Aschaffenburg nach einer Probefahrt einen Kaufvertrag über einen Pkw-Mercedes abschloss, mit seiner Freundin P. für den 7.10.2002 eine Reise nach Fuerteventura buchte und mit ihr verschiedene Ladenlokale in Frankfurt auf der Zeil aufsuchte.
Die Polizei registrierte bei diesen hauptsächlich urlaubs- und vergnügungsorientierten Besorgungen, dass G. sich in keiner Weise um das Kind kümmerte, keinen Kontakt zu dem Jungen oder zu eventuell anderen Mittätern aufnahm und dass nach Zahlung des Lösegeldes weder von ihm noch von anderer Seite Anstalten gemacht wurden, das Kind freizulassen. Nach kriminalistischer Einschätzung konnten diese Verhaltensweisen Zeichen dafür sein, dass der Junge möglicherweise schon tot war. Aufgrund der Identifizierung stand fest, dass sich Jakob M. und G. persönlich kannten, sodass zu befürchten war, dass für den Fall einer Alleintäterschaft das Kind als einziger Tatzeuge aus der Sicht des Täters nicht überleben durfte. Andererseits bestand die ernstzunehmende Alternative, dass der Junge noch lebte. So war nicht auszuschließen, dass sich das Kind in der Obhut anderer Leute befand, die ohne den Einbezug G.s selbständig agierten.
Aber auch wenn G. Alleintäter sein sollte, konnte sich das Kind lebend irgendwo, möglicherweise in hilfloser Situation, in einem Versteck befinden.
Da inzwischen drei Tage seit der Entführung vergangen waren und sich aus dem Verhalten G.s keine Rückschlüsse auf den Verwahrort des Kindes oder auf weitere Tatbeteiligte ergaben, erfolgte gegen 16.20 Uhr dessen Festnahme. Nach einer ersten Überhörung durch den Zeugen Pe. begann gegen 18.20 Uhr die Vernehmung G.s durch den Zeugen M., einem in Vernehmungsfragen erfahrenen Kriminalbeamten, der sich bemühte, ein Vertauensverhältnis zu G. aufzubauen und ihn zu veranlassen, Angaben darüber zu machen, ob das Kind lebte und wo es sich befand. Parallel dazu setzten intensive Ermittlungen im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis G.s ein, die Durchsuchung seiner Wohnung wurde angeordnet und seine Freundin P. festgenommen und befragt.
 
G. war zunächst nicht bereit, auf den Schuldvorwurf einzugehen und sorgte sich, was mit seiner Freundin P. geschehen werde. Als der Zeuge M. ihn beruhigte, dass P. nichts passiere, wenn sie mit der Sache nichts zu tun habe, entschloss sich G., Angaben zu machen.
Anfangs behauptete er, er habe mit der Entführung nichts zu tun, ein Unbekannter habe ihm 20.000,- € angeboten, wenn er das Lösegeld abhole. Der Zeuge M. machte ihm deutlich, dass diese Version völlig unglaubhaft sei, und er redete ihm ins Gewissen, die Wahrheit zu sagen und den Aufenthalt des Kindes zu nennen. Dabei machte M. deutlich, dass er hauptsächlich um das Leben des Kindes besorgt sei und dass G. eine erhebliche Strafmilderung erhoffen könne, wenn er dazu beitrage, den Jungen zu retten. G. machte jedoch keine Angaben zum Verbleib des Kindes. Der Appell an sein Gewissen berührte ihn nicht, da das Kind bereits tot war.
Während dieser Zeit der Vernehmung fand die Polizei in G.s Wohnung einen Geldbetrag. Dieser wurde als registriertes Lösegeld identifiziert und zunächst lediglich auf 500.000,- € geschätzt. Weiterhin entdeckte man einen Zettel, auf dem in Art einer Check-Liste folgende einzelne Worte aufgeschrieben waren, die Einzelheiten der Tatvorbereitung betrafen:
„Weg abfahren
Ortstermin Steg
Rucksäcke
Brieftest
Brief O…
Briefsteinwurf testen
Beil“

Diese Funde deuteten darauf hin, dass G. in maßgeblicher Weise in die Entführung einbezogen und möglicherweise Alleintäter war. Als G. von dem Zeugen M. damit konfrontiert wurde, dass in seiner Wohnung etwa die Hälfte des Lösegeldes aufgefunden worden sei, schilderte er, wie er das Geld abgeholt und in seiner Wohnung verstaut hatte. Er machte auch Angaben zu den Geldeinzahlungen bei den Banken, der Urlaubsbuchung und dem Autokauf in Aschaffenburg-Goldbach. Auf Fragen nach dem Verbleib des Kindes gab er ausweichende Antworten und verhielt sich abwehrend und distanziert. Er antwortete nicht unmittelbar, sondern zog sich innerlich zurück und überlegte. Er bat um die Konsultierung eines Rechtsanwalts, worauf der Anwaltsnotdienst verständigt wurde. Der Zeuge M. setzte die Befragung fort und schrieb auf einen Zettel alternativ die drei Fragen auf:
„Befindet sich Jakob alleine irgendwo?
Oder ist er unter Bewachung/Aufsicht?
Oder befindet er sich nicht mehr am Leben?“

Als G. sich weigerte, eine Antwort zu geben, bot ihm der Zeuge M. an, er könne ein Kreuz an die Alternative machen, die zutreffend sei, während er (M.) ihm den Rücken zukehre und nicht zuschaue. Als M. sich wieder umdrehte, hatte G. wahrheitswidrig die zweite Alternative angekreuzt, dass sich Jakob unter Bewachung/Aufsicht befinde.

Der laufenden Vernehmung wohnte zeitweise der Polizeipsychologe S. bei, der beauftragt war, das Aussageverhalten G.s zu beobachten. Er meldete der Polizeiführung, dass nach seinem Eindruck G. bewusst keine zielführenden Angaben mache, sondern sich zurückhalte, taktiere und Zeit zu gewinnen suche.
Der Angeklagte D. wurde gegen 20.00 Uhr von dem Zeugen E. telefonisch über die laufenden Ermittlungsmaßnahmen gegen 10 Personen und 11 Wohnobjekte aus dem privaten Umfeld von G. informiert, außerdem, dass in der Wohnung G. 500.000,- € gefunden worden waren und dass G. in seiner Vernehmung erklärt hatte, er habe nur das Geld abholen sollen und im übrigen nichts mit der Sache zu tun. D. erklärte am Telefon gegenüber dem Zeugen E., die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen G. sei freigegeben. Dies verstand der Zeuge E. nicht als eine Anordnung, sondern als Anregung, sich auch darüber Gedanken zu machen.

Der Zeuge E. berief als Polizeiführer gegen 21.30 Uhr eine Besprechung ein, an der neben ihm die Zeugen L., R. als Abteilungsdirektor und S. teilnahmen. Thema war die Bewertung der Aussage G.s und die Frage, wie man ihn zu zielführenden Angaben veranlassen könne. Nach dem Auffinden der Hälfte des Lösegeldes und der „Check-Liste“ war G. als Alleintäter oder Mittäter der Entführung und Erpressung dringend verdächtig.
Bei der Diskussion stellte der Zeuge E. auch die Frage in den Raum, was die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber G. bewirken könne. Er bat den Polizeipsychologen S. dazu Stellung zu nehmen. S. erklärte, nach seinem bisherigen Eindruck von G. und auch generell sei dies nicht erfolgversprechend und zielführend, um die gewünschte Aussage zu erlangen. Bei dem zögerlichen und taktierenden Aussageverhalten sei zu erwarten, dass G., zumal als ausgebildeter Jurist, ausweichend reagieren und irgendetwas sagen werde, was Zeit koste und nicht weiterführe.
S. erläuterte, da G. als selbstverliebt, arrogant und dem Geld verhaftet einzuschätzen sei, sei es erfolgversprechender, diesen charakterlichen Bereich anzusprechen und ihn mit den Geschwistern von Jakob, der E. M. und dem älteren Bruder F. M., zu konfrontieren, da er deren Nähe immer gesucht, sie bewundert und ihre Anerkennung angestrebt habe.
Der Zeuge E. griff diese Anregung auf und wies S. an, abzuklären, inwieweit die Geschwister M. freiwillig bereit und psychisch in der Lage seien, eine Gegenüberstellung durchzustehen und sie gegebenenfalls auf diese Konfrontation vorzubereiten. S. schlug ferner vor, weitere Personen ausfindig zu machen, die Einfluss auf G. hätten und ihm gegenübergestellt werden könnten. Ob auch eine Konfrontation G.s mit seiner Freundin P. erwogen wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

Von den anwesenden Abschnittsleitern wurde – ohne dass eine Anweisung D.s bestand – eigenständig ein Konzept entwickelt, wonach stufenweise vorgehend G. mit seiner Mutter, den Geschwistern M. und gegebenenfalls mit den Eltern M. konfrontiert und durch den Zeugen M. weiter intensiv vernommen werden sollte. Die von D. angeregte Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen G. war nach übereinstimmender Auffassung aller Gesprächsteilnehmer nicht zielführend und wurde deshalb ausgeschieden.
Gegen 22.30 Uhr teilte der Zeuge E. dem Angeklagten D. dieses Ergebnis der Besprechung mit und erläuterte ihm den ins Auge gefassten Stufenplan. D. war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Während der Besprechung und auch danach wurde nicht erörtert und erwogen, die Staatsanwaltschaft zur Frage der Anwendung von unmittelbarem Zwang zum Erlangen einer Aussage zu hören und einzubeziehen. Die Möglichkeit hätte ohne weiteres bestanden, da sich Staatsanwalt K. noch im Präsidium befand und auf dem Flur zeitweise mit S. über die geplante Konfrontation G.s mit den Geschwistern M. sprach.
Nachdem G. mit dem vom Notdienst hinzugezogenen Rechtsanwalt Z. gesprochen hatte, benannte er irreführend gegenüber dem Zeugen M. als Verwahrort des Kindes eine Hütte am Langener Waldsee, deren Standort und weitere Umgebung er nur vage beschrieb, so dass man die Stelle auch unter Hinzuziehung einer Landkarte nicht ausmachen konnte. Bei der Beschreibung der Hütte benutzte G., um seine Darstellung glaubhaft erscheinen zu lassen, spezifische Einzelheiten, welche auf die Hütte am Birsteiner See zutrafen, an der er die Leiche versenkt hatte.

Da in der Wohnung G.s bisher nur etwa die Hälfte des Lösegeldes gefunden worden war, G. die Alternative Bewachung/Aufsicht angekreuzt hatte und die Angaben zu der Hütte am Langener Waldsee nicht unrealistisch erschienen, gab es für die ermittelnden Beamten Gründe zu der Annahme, dass weitere Mittäter existierten. Der Zeuge M. konzentrierte deshalb seine Befragung darauf, ob es Mittäter gebe und wo diese sich mit dem Jungen befänden.
Nach intensiver Befragung gab G. schließlich in der Nacht an, die Gebrüder R. hätten sich des Kindes bemächtigt und bewachten es in der Hütte am Langener Waldsee. Diese wahrheitswidrige Belastung hatte den Zweck, die intensive Befragung von M. zu beenden. G. war sich bewusst, dass gegen die Brüder R. gravierende und massive Ermittlungsmaßnahmen unternommen würden. Er gab gegenüber dem Zeugen M. an: „Hoffentlich finden sie jetzt dort kein totes Kind“.
Danach war G. nicht mehr bereit, Angaben zu machen. Der Zeuge M. ließ ihn in die Zelle bringen und verblieb mit ihm, dass er die Vernehmung am Morgen des 1.10.2002 um 8.00 Uhr fortsetzen werde. M. war gegenüber den Angaben des G. skeptisch, konnte aber letztlich nicht ausschließen, dass sie zutrafen und das Kind noch am Leben war. Er hoffte, dass G. am nächsten Morgen aufgrund des in der Vernehmung aufgebauten Vertrauensverhältnisses und der Verarbeitung in der Nacht bereitwilliger und wahrheitsgemäß aussagen werde.
Nachdem G. gegen 1.00 Uhr nachts die neue Aussagevariante der Beteiligung der Brüder R. dargelegt hatte, entstand für die Polizei ein enormer Handlungsbedarf. Zwar hatte der Zeuge S., der völlig erschöpft und übermüdet war, spontan geäußert, dass es sich wieder um ein „Lügengebäude“ handele, mit dem G. ablenken und Zeit gewinnen wolle, jedoch waren die Angaben aus objektiver Sicht nicht von vornherein abwegig und unglaubhaft. Die detaillierte Beschreibung der Hütte und des naheliegenden Geländes des Langener oder Mörfelder Waldsees sowie die konkrete namentliche Bezeichnung zweier mutmaßlicher Mittäter legten einen Sachverhalt nahe, der durchaus zutreffend sein konnte und auch die Hoffnung bestärkte, dass Jakob versorgt und lebend versteckt gehalten wurde. Der Zeuge L. als Leiter des Abschnitts „Ermittlungen“ wurde durch den Unterabschnittsleiter Pr. regelmäßig über den Verlauf der Vernehmung G.s durch den Zeugen M. informiert. L. hielt die Aussage G.s für ausreichend glaubhaft, da dieser präzise Angaben gemacht hatte, die man nicht ignorieren konnte. Aufgrund dieser Einschätzung von L. ordnete der Zeuge E. polizeiliche Maßnahmen für ein Absuchen des Geländes um den Langener Waldsee an.
Die Hundertschaften, die am Waldstadion in Frankfurt bereit standen, um das Waldgebiet zwischen dem Wohnobjekt M. und dem Geldübergabeort abzusuchen, wurden an den Langener Waldsee verlegt. Es wurden etwa 1000 Einsatzbeamte mit 60 Suchhunden zu dem angegebenen Gelände beordert, um die Hütte ausfindig zu machen. Weiterhin wurden mit zwei Spezialeinheiten Vorbereitungen für Aufklärungs- und Zugriffsmaßnahmen bezüglich der Wohnobjekte der Brüder R. getroffen.
Schließlich wurden Polizeieinheiten benötigt und abzogen, um die Villa der Familie M. abzuschirmen, die von ca. 20 Übertragungswagen der Fernsehanstalten umlagert und in taghelles Scheinwerferlicht eingetaucht war, nachdem die Polizei sich entschlossen hatte, die Öffentlichkeit über die Entführung zu informieren, um Hinweise aus der Bevölkerung zu erhalten.

In Anbetracht dieser veränderten Ermittlungslage wurde die geplante Konfrontation mit den Geschwistern M. zurückgestellt. Die Absuchmaßnahmen an den Seen liefen bis zum Morgen. Gegen 6.00 Uhr erfolgte der Zugriff auf die Wohnungen der Brüder R. M. R. wurde um 6.02 Uhr festgenommen, F. R. um 6.26 Uhr. Beide Brüder befanden sich in ihren Wohnungen und nicht, wie G. angegeben hatte, in einer Hütte am Langener Waldssee zur Bewachung des Kindes, von dem man auch in den Wohnungen keine Spuren fand. Die Vernehmung von M. R. begann gegen 6.30 Uhr, die von F. R. etwa eine halbe Stunde später.
Die Gesamtlage war in diesen Morgenstunden sehr intensiv und komplex. Es waren viele Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei herrschten große Hektik und Aufregung. Viele Beamte waren überlange im Dienst und übermüdet. Gleichwohl waren alle in fieberhafter Anspannung bemüht, den Aufenthalt des Jungen endlich zu ermitteln.
Der Angeklagte D. erschien gegen 6.30 Uhr im Polizeipräsidium. Er hatte nur wenige Stunden geschlafen und sich Sorgen um das Schicksal des Kindes gemacht. Der Zeuge E. informierte ihn über den aktuellen Sach- und Kenntnisstand. Kurz danach, gegen 6.35 Uhr, bat der Angeklagte D. den Polizeiführer E. und dessen Vertreter Mü. zu einem Gespräch in den Nebenraum der Befehlsstelle. Dort teilte er mit, dass er beabsichtige, die Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber G. anzuordnen.
D. referierte die Lage. Er verspreche sich von den laufenden Maßnahmen gegen die Brüder R. kein schnelles zielführendes Ergebnis, weil eher anzunehmen sei, dass G. die Unwahrheit gesagt habe. Es bestehe für das entführte Kind eine akute Lebensgefahr, da mit gravierendem Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel zu rechnen sei. G. müsse daher veranlasst werden, den Aufenthaltsort preiszugeben. Ein Lügendetektor sei hierfür nicht geeignet. Wenn vorhanden, könne ein Wahrheitsserum mit einer Spritze verabreicht werden. Im Übrigen ordne er an, dass G. nach vorheriger Androhung, unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen, ohne Verursachung von Verletzungen, erneut zu befragen sei. D. begründete seine Anordnung mit dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands. Er war bei diesen Ausführungen emotional stark betroffen. Seine Anordnung war aber klar und bestimmt vorgetragen.
Mü. und E. wurden angewiesen, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Zeuge Mü. war, wie er es anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrückte, erst einmal „perplex“ über diese Anordnung. Er hielt die Zufügung von Schmerzen auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes für rechtlich unzulässig. Obwohl er davon ausging, dass G. permanent log mit der Folge, dass die Polizei Türen eintrat und Unschuldige festnahm, sah er in den Maßnahmen des Stufenplans tragfähige Alternativen, um zum Erfolg zu gelangen.

Gegen 6.50 Uhr rief Mü. den Zeugen W., den Leiter des Sondereinsatzkommandos, an und fragte, ob dieser ihm einen Beamten aus seiner Spezialeinheit nennen könne, der bereit sei, G. zu „foltern“. Mü. benutzte den Begriff „foltern“, weil er die Art der von D. beschriebenen Schmerzenszufügung damit assoziierte. W. war über das Ansinnen und die Wortwahl dermaßen verblüfft, dass er nicht nachfragte und den Hörer auflegte. Er erörterte die angedachte Maßnahme mit seinen Einsatzleitern und kam übereinstimmend mit diesen zu dem Ergebnis, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe.
Von L. erfuhr Mü. gegen 6.55 Uhr, dass Manuel R. eine Beteiligung an der Tat bestreite und sich die falsche Anschuldigung so erkläre, dass sich G. aufgrund einer früheren Strafanzeige wegen sexueller Übergriffe habe rächen wollen. Mü. ordnete an, dass die Polizeiärzte ins Präsidium gerufen werden sollten.
Gegen 7.00 Uhr berief der Zeuge Mü. eine Besprechung der Abschnittsleiter ein. Anwesend waren dabei unter anderen die Zeugen E., L., W., R., Mo. sowie der Angeklagte E. Mü. eröffnete die Besprechung, indem er die Anordnung D.s referierte und zur Diskussion stellte.
Es entstand bei diesem Vortrag eine deutliche Unruhe unter den Teilnehmern. Der Zeuge Mo. wies darauf hin, dass eine mit diesen Methoden erreichte Aussage strafprozessual nicht verwertbar sei, und er erklärte, dass er auch keine rechtliche Grundlage für die Maßnahme sehe. Der Zeuge W. wandte ein, dass er aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamten seiner Spezialeinheit die Durchführung dieser Maßnahmen ablehne. Er könne es keinem seiner Beamten zumuten, die Zufügung von Schmerzen auszuführen; auch das gute Renommee seiner Einheit würde dadurch in Frage gestellt.
Der Zeuge L. wies unter Bezugnahme auf die früheren Ausführungen des Polizeipsychologen S. darauf hin, dass die Anwendung von Gewalt nicht zielführend sei und dass es bessere Alternativen gebe, die auch in einem Stufenkonzept vorbereitet seien. Die kriminalistische Sorgfalt gebiete es, die begonnenen Ermittlungsmaßnahmen zu Ende zu führen.
Der Zeuge R. machte hingegen klar, dass er das Leben des Kindes nicht der Beliebigkeit G.s überlassen wolle. Sein Gewissen gebiete ihm dies. Er gab zu erkennen, dass er innerlich die Anordnung D.s – auch wenn sie keine rechtliche Grundlage besitze – mittrage, jedoch nur als ultima ratio, als allerletzte Möglichkeit, wenn alle anderen Mittel ergebnislos ausgeschöpft seien.
Alle Teilnehmer waren damit einverstanden, dass zunächst die bereits besprochenen und vorbereiteten Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines Stufenkonzepts durchgeführt werden sollten. Die noch laufenden Maßnahmen gegenüber den Brüder R. und die operativen Maßnahmen am Langener Waldsee sollten fortgesetzt werden. Die Abschnittsleiter, erfahrene Kriminalisten, sahen diese Vorhaben als erfolgversprechend und zielführend an. Auch sie waren emotional vom Schicksal des Kindes stark berührt, und ihre hauptsächliche Sorge galt der Lebensrettung des Jungen.
Die Anordnung D.s, G. Schmerzen zuzufügen, sollte, wenn überhaupt, als äußerste und letzte Maßnahme erwogen und derzeit zurückgestellt werden. Die Intention der Abschnittsleiter war es, dass man mit den im Stufenplan festgelegten Maßnahmen gedachte, das Ziel einer wahrheitsgemäßen Aussage G.s zu erreichen, und dass es gar nicht mehr erforderlich sein werde, auf die Anordnung D.s zurückzukommen. Es wurde deshalb auch keine konfliktreiche Auseinandersetzung mit D. angestrebt, sondern man agierte bewusst an ihm vorbei.
Auch bei dieser Besprechung wurde nicht erörtert und in Erwägung gezogen, die Staatsanwaltschaft zur Frage der Anwendung von Gewalt zu hören und einzubeziehen. Der Zeuge R. berief im Anschluss daran gegen 7.40 Uhr eine Folgebesprechung im kleinen Kreis an, bei der neben ihm die Zeugen Mü., W., E., O., Sch. und der Angeklagte E. zugegen waren.

Es wurden nochmals die Argumente wie in der vorherigen Besprechung vorgebracht und erörtert mit dem Ergebnis, dass alle einverstanden waren, das Stufenkonzept möglichst schnell durchzuführen. Der Zeuge R. sah die Anordnung D.s als verbindliche Weisung an.
Wenig später gegen 8.00 Uhr bat der Angeklagte D. die Zeugen R., W. und Mü. in sein Zimmer. Er war sehr erregt und laut und fragte, warum seine angeordnete Maßnahme noch nicht umgesetzt worden sei. Er habe sich klar genug ausgedrückt.
Als ihm der Zeuge Mü. entgegenhielt, es sei ein Stufenkonzept entwickelt worden, erwiderte D., ein Stufenverfahren sei nicht vereinbart gewesen. Die Zeugen stellten klar, dass sie in Übereinstimmung mit den übrigen Abschnittsleitern Bedenken gegen die angeordnete Maßnahme hätten. Sie erläuterten, welche Ermittlungsmaßnahmen sie bei den Besprechungen bevorzugt hatten, und beschrieben die beabsichtigte Konfrontation G.s mit den Geschwistern M., die in der Nacht zurückgestellt worden war.
D. ließ sich auf eine rechtliche Diskussion nicht ein und fragte den Zeugen W., warum noch kein Beamter gefunden sei, der die Maßnahme durchführen könne. Als Beispiel für die Zufügung von Schmerzen ohne Verletzungen nannte D. das Überdrehen des Daumens und Handgelenks. W. äußerte Bedenken, dass man so etwas nicht anordnen könne und dass aus seiner Einheit keiner dafür bereit stünde. Als D. darauf bestand, dass ein Mann gefunden werden müsse, erklärte W., es komme nur ein bestimmter Beamter in Betracht, der sich aber gerade in Urlaub befinde. D. verlangte, dass dieser Mann mit einem Hubschrauber aus dem Urlaub geholt werden solle. Er erbot sich, mit dem genannten Beamten direkte Gespräche zu führen.
Die Anwesenden erkannten, dass es D. sehr ernst war und seine Auffassung festgefügt, so dass ein direkter Widerstand zu einem gravierenden, zeitraubenden Konflikt geführt hätte, den man aber vermeiden wollte. Alle waren sehr angespannt. Mü. begab sich nach dieser Unterredung zur Befehlsstelle zurück. Er telefonierte mit dem Zeugen Mo., der ihn als Abschnittsleiter ablöste, und kam mit ihm überein, dass die Maßnahme D.s derzeit nicht durchgeführt werden solle. Ob und wie diese überhaupt in Betracht komme, wollten sich beide nur in gemeinsamer Absprache vorbehalten.
Während dieser Besprechungen meldete gegen 8.20 Uhr die Sondereinheit vom Langener Waldsee, dass in einer Hütte ein Kinderschlafsack mit rötlichen Anhaftungen gefunden worden sei. Um 8.40 Uhr war der Polizeiarzt Dr. C. von dem Zeugen Mü. über die Anordnung D.s und deren Hintergrund informiert und gefragt worden, ob er bereit sie, diese ärztlich zu begleiten, was er bejahte.
Der Zeuge Mü. teilte D. telefonisch um 8.50 Uhr den Fund des Kinderschlafsacks und die Bereitschaft des Polizeiarztes mit. D. erklärte am Telefon, der Sachverhalt sei ihm bekannt. Er habe mit dem Kollegen E. gesprochen und diesen angewiesen, G. darauf vorzubereiten, dass beabsichtigt sei, ihm Schmerzen unter ärztlicher Aufsicht, ohne Verletzungen, zuzufügen. Der Zeuge Mü. erkannte, dass D. ohne Abstimmung mit den Abteilungsleitern unter Negierung des Stufenkonzepts direkten Kontakt zu E. aufgenommen und an ihnen vorbei die Maßnahme in die Wege geleitet hatte.
Am Morgen des 1.10. war G. gegen 8.00 Uhr aus seiner Zelle geholt und zunächst seiner Mutter gegenübergestellt worden. Die Zeugen Pr. und Pe. waren zugegen. Sie hatten G. zuvor nach dem Verbleib des Kindes gefragt, aber nur ausweichende Antworten erhalten. Der Zeuge M. war nicht, wie angekündigt, um 8.00 Uhr im Dienst erschienen.
G. erklärte seiner Mutter wahrheitswidrig, er stehe selbst unter Druck und werde erpresst. Angaben zum Verbleib des Kindes machte er auch ihr gegenüber nicht. Er bat seine Mutter noch, seine wertvolle, aus einem Diebstahl stammende, Armbanduhr an sich zu nehmen und ihm ihre weniger wertvolle zu überlassen. Der Austausch wurde auch vollzogen.
Der Angeklagte E. war am Morgen des 1.10. mit der Koordinierung der Durchsuchungs- und Festnahmemaßnahmen gegen die Brüder R. befasst. Er befand sich seit dem 30.9. ab 9.00 Uhr ununterbrochen im Dienst. Er hatte an der Besprechung um 7.00 Uhr und der daran anschließenden Besprechung im kleinen Kreis im Nebenraum der Befehlsstelle teilgenommen.
Gegen 8.30 Uhr wurde E. in D.s Büro bestellt. D. gab zu erkennen, dass er das Kind in Lebensgefahr sehe und unter allen Umständen von G. das Versteck erfahren wolle. D. wies als Dienstvorgesetzter den Angeklagten E. an, G. erneut zum Verwahrort des Kindes zu befragen, eindringlich an sein Gewissen zu appellieren und auf die akute Lebensgefahr hinzuweisen. Für den Fall der weiteren Weigerung sollte er ankündigen, dass sich die Behördenleitung nicht damit zufrieden geben werde; er müsse damit rechnen, dass gegen ihn unmittelbarer Zwang angewendet werde. Es solle ihm angedroht werden, dass er unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen, ohne Verursachung von Verletzungen, erneut befragt werde. In Anbetracht der Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der Sorge um das Leben des Kindes war es beiden klar, dass die Drohung intensiv und einschüchternd vorgebracht werden musste, um den bisherigen beharrlichen und hartnäckigen Widerstand G.s zu brechen. D. gab E. zu verstehen, dass ein besonderer Beamter aus dem Urlaub mit dem Hubschrauber geholt werde, der die Maßnahme gegebenenfalls durchführen sollte. Das Gespräch dauerte wenige Minuten.

D. war sich bei der Anordnung bewusst, dass gegen ihre rechtliche Zulässigkeit massive Bedenken bestanden und dass er eine angemessene Prüfung der Rechtslage und die Einholung eines Rechtsrates bei der Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen hatte. Soweit er in früheren Polizei-Lehrgängen mit der Rechtsproblematik befasst gewesen war und dabei auch in juristischen Zeitschriften Ausführungen über eine Relativierung des Folterverbotes gelesen hatte, war für ihn klar, dass dies nur für extreme Ausnahmefälle als absolut letzte Maßnahme angedacht war.
Obwohl er sich bereits am Abend vorher und in der Nacht Gedanken über die Zulässigkeit von Zwangsmitteln gemacht hatte, machte er keine Anstalten, bei der Staatsanwaltschaft Rechtsrat einzuholen, trotz der Erkenntnis, dass auch strafprozessuale, beweisrechtliche Belange und nicht nur Fragen der Gefahrenabwehr tangiert waren.
E. war ebenfalls bewusst, dass Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Androhung bestanden und er die Rechtslage nicht angemessen geprüft hatte. Beiden erfahrenen Kriminalisten war auch klar, dass weder die Beweislage so eindeutig noch die Ermittlungsmöglichkeiten so ausgeschöpft waren, dass nur noch das Zwangsmittel als einzig denkbares, erfolgversprechendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
Die Angeklagten wussten, dass die Beweislage nicht sicher und es immer noch offen war, ob neben G. Mittäter existierten, die über das Schicksal des Kindes mitbestimmten.
Die Angaben G.s zu den Brüdern R. waren noch nicht ausermittelt, die Vernehmungen dauerten an. Die Durchsuchungen des Geländes am Langener Waldsee zum Auffinden der Hütte waren weiter im Gange. Eine sichere Überzeugung, dass G. wiederum in vollem Umfang gelogen hatte, konnte zu diesem Zeitpunkt aus den Ermittlungsergebnissen nicht hergeleitet werden.
D. stützte seine Einschätzung, dass G. log, auf Vermutungen und nicht auf sichere Fakten. Er hatte die Information, der Kriminalbeamte, der G. vernommen hatte, sei der Ansicht, dass dieser die Wahrheit gesagt habe; im Gegensatz dazu vertrete der Polizeipsychologe S. die Auffassung, dass es sich um ein Lügengebäude handele. D. machte sich ohne nähere Begründung die Auffassung S.s zu eigen. Den Fund des Schlafsacks mit rötlichen Anhaftungen benutzte er als Argument dafür, dass Jakob im Bereich des Langener Waldsees verletzt und in Lebensgefahr sei, so dass er zumindest insoweit der Aussage G.s einen gewissen Wahrheitsgehalt zusprach.
Auch die Annahme, das Kind sei in akuter Lebensgefahr, gründete sich auf Vermutungen wegen des Zeitablaufs und auf kriminalistische Erfahrungen aus früheren Erpressungsfällen.
Sichere Anhaltspunkte für eine derartige Opfersituation gab es nicht. Die Realität war ohnehin anders. Die Angeklagten wussten auch, dass die von den Abschnittsleitern im Stufenplan erarbeiteten Maßnahmen, deren Durchführung unmittelbar bevorstand, kriminalistisch sinnvoll und zielführend waren und ihnen nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abzusprechen war. Unter der von allen angenommenen Voraussetzung, dass das Kind noch am Leben war und der Täter mit den Komponenten von Mitleid, der Chance der Lebensrettung und Strafmilderung angesprochen werden konnte, kam den im Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen eine gewichtige Bedeutung zu, da sie genau auf diese psychologisch relevanten Bereiche zielten. D. und E. war als erfahrenen Kriminalisten diese Wertigkeit der Maßnahmen bewusst.
Der Angeklagte E. begab sich gegen 8.40 Uhr zu dem Büro des Zeugen Pr., in dem sich G. befand, nachdem die Konfrontation mit der Mutter beendet war. Zu Pr. sagte E., er habe einen Auftrag von D. und müsse mit G. sprechen. Pr. verließ das Vernehmungszimmer, und E. war mit G. alleine.
E. sagte G. auf den Kopf zu, dass an seiner maßgeblichen Tatbeteiligung keine vernünftigen Zweifel bestünden. Die Polizei gehe davon aus, dass Jakob in höchster Lebensgefahr sei, und es sei für ihn von Vorteil, wenn er sage, wo das Kind sei. Wenn er weiter schweige oder falsche Angaben mache, habe die Behördenleitung angeordnet und vorbereitet, ihn unter Zufügung von Schmerzen, jedoch ohne Verletzungen, im Beisein eines Arztes dazu zu bringen, Einzelheiten zu nennen, um das Leben des Kindes zu retten. Es werde auch überlegt, ihm ein Wahrheitsserum zu verabreichen.
E. sprach sehr intensiv und eindringlich auf G. ein. Um ihn zu beeindrucken benutzte er die Formulierung, dass ein besonderer Beamter mit dem Hubschrauber unterwegs sei, der ihm Schmerzen zufügen könne, die er nicht vergessen werde. Hierzu machte er mit den Händen kreisende Bewegungen. Im Zusammenhang mit dem Appell an das Gewissen erhoffte sich E., dass G. umgestimmt und wahrheitsgemäße Angaben machen würde.
E. verfolgte bei diesem Gespräch allein das Ziel, den Verwahrort des Kindes zu erfahren und dessen Leben zu retten. G. ließ sich durch die Androhung beeindrucken. Der Appell an sein Gewissen und die Aussicht auf Strafmilderung hatten ihn nicht berührt, da das Kind tot war. Die Androhung machte ihm Angst und unterstützte seine starke Neigung zum Selbstmitleid.

Während er bisher durch den Zeugen M. einfühlsam in dem Bemühen um eine Vertrauensbasis befragt worden war, stellte die eindringliche, intensive Drohung durch E. einen Wechsel des Vernehmungsstils dar und ließ weitere strenge Maßnahmen befürchten. Dem wollte er sich nicht aussetzen.
Es dauerte daher nur wenige Minuten bis G. sagte, er habe Jakob M. unter einem Steg an einem See bei Birstein versteckt. Er ließ es dabei aber immer noch offen, ob der Junge am Leben war, und äußerte diffus, es könne sein, dass der Junge tot sei. E. lief auf den Flur und verlangte lautstark eine Landkarte von Birstein. Der Ermittlungsbeamte K., der sich in dieser Gegend gut auskannte, begab sich zusammen mit dem Zeugen Sk. in das Vernehmungszimmer zu G., um diesen nach örtlichen Details zu fragen. Auf die Frage K.s, ob Jakob noch am Leben sei, gab G. ausweichende Antworten. Er erklärte, er (G.) sei als erster dort (am Birsteiner See) weggegangen, und er wisse nicht, ob die anderen noch da seien. Der Junge sei in schwarze Bettlaken gehüllt.
Der Zeuge K. misstraute diesen Angaben und fragte, ob der Ort jetzt richtig angegeben sei, worauf G. erwiderte: “Das stimmt jetzt“. Er zeigte dabei auf der Karte einen Feldweg und nannte weitere Einzelheiten, die nur jemand kennen konnte, der dort gewesen war. G. machte bei dieser Unterredung keine Angaben darüber, dass er bedroht worden sei oder Angst habe. Im Hinblick auf die offene Frage, ob der Junge lebt, brachen die Einsatzkräfte beschleunigt zu dem angegebenen Ort bei Birstein auf. Von dem Zeugen Pr. angesprochen, wie er es überhaupt und so schnell erreicht habe, dass G. so ausgesagt habe, erklärte E., es sei eine geheime Sache; er habe G. sagen sollen, es sei angedacht, ihm ein Wahrheitsserum zu verabreichen beziehungsweise ihm Schmerzen zuzufügen.
Inzwischen war der Zeuge M. verspätet erschienen. Er war verärgert, dass G. bereits im Vernehmungszimmer von Pr. war und bat den Zeugen Sk., G. in sein Zimmer zu bringen. Die Verärgerung ergab sich daraus, dass M. befürchtete, sein zu G. aufgebautes Vertrauensverhältnis werde durch die Einschaltung anderer Vernehmungspersonen gestört und die Aussagebereitschaft gefährdet.
M. befragte sodann G. zu Birstein, der ihm sagte, er wolle dorthin nur mitfahren, wenn er, M., ihn begleite. M. fuhr deshalb mit G. nach Birstein und begleitete ihn auch auf der Rückfahrt. Auf der Fahrt nach Mittätern befragt, gab G. wahrheitswidrig an, der B. S. sei Urheber und Drahtzieher der Straftat gewesen. B. S. wurde daraufhin zunächst festgenommen. Die nachfolgenden Ermittlungen ergaben schnell, dass die Anschuldigung nicht stimmte, und G. räumte auch ein, gelogen zu haben.
M. und G. waren auf der Fahrt nach Birstein und zurück mehrere Stunden zusammen im Fahrzeug. Während dieser Zeit sagte G. zu keinem Zeitpunkt, dass er durch E. oder sonst jemanden bedroht worden sei oder Angst vor E. habe.
Gegenüber dem Zeugen L. erklärte E. am nächsten Tag auf dessen Frage, wie die Angaben G.s zustande gekommen seien: „Das wollen Sie doch gar nicht wissen.“ Sodann erläuterte er, er habe einen Auftrag von D. gehabt. Er habe an G.s Gewissen appelliert, ihm das Schreckliche seiner Tat vor Augen geführt und dann darauf hingewiesen, dass die Behördenleitung es nicht mehr akzeptiere, dass er lüge und nichts sage. Er habe ihm die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. D. hat noch am 1.10.2002 einen schriftlichen Vermerk gefertigt, in dem es unter anderem heißt:

„Am 30.9.2002, gegen 22.45 Uhr, teilte mir KOR E. mit, dass der Tatverdächtige Magnus G. weiterhin keine Angaben zum Verbleib des vermissten Kindes gemacht habe. Für den Fall der weiteren Weigerung habe ich die Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet. Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass sich Jakob M., sofern er noch am Leben ist, in akuter Lebensgefahr befindet (Entzug von Nahrung und Flüssigkeit, Außentemperatur).
Am 1.10.2002 um 6.15 Uhr, teilten mir KOR E. und KOR Mü. mit, dass G. mittlerweile freiwillig ausgesagt habe. Nach seinen Angaben seien weitere Tatverdächtige festgenommen und Wohnungen – ohne Erfolg – durchsucht worden. Angeblich werde Jakob M. in einer Hütte am Langener Waldsee festgehalten (der Beschreibung nach könnte es auch der Walldorfer Badesee sein). Dort werden zur Zeit mehrere Hundertschaften zusammengezogen. Wegen des ausgedehnten Geländes und fehlender Eingrenzungsmöglichkeiten ist mit einer langen Suchaktion zu rechnen.
Der Vernehmungsbeamte des G. sei der Ansicht, dass dieser die Wahrheit gesagt habe.
Im Gegensatz dazu vertrete der Polizeipsychologe S. die Auffassung, dass es sich um ein Lügengebäude handele.
Zur Rettung des Lebens des entführten Kindes habe ich angeordnet, dass G.

  • nach vorheriger Androhung
  • unter ärztlicher Aufsicht
  • durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen)
    erneut zu befragen ist. Die Feststellung des Aufenthaltsortes des entführten Kindes duldet keinen Aufschub; insoweit besteht für die Polizei die Pflicht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben des Kindes zu retten.
    Parallel dazu wurde der Polizeiführer Mü. beauftragt, zu prüfen, ob ein „Wahrheitsserum“ beschafft werden kann.
    Die Befragung des G. dient nicht der Aufklärung der Straftat, sondern ausschließlich der Rettung des Lebens des entführten Kindes. Die von KOR W. erhobenen moralischen Bedenken wurden in einer weiteren Besprechung mit AD R., KOR W. und KOR Mü. zurückgestellt (8.00 Uhr). KHK E. wurde angewiesen, den Beschuldigten G. auf die bevorstehende Verfahrensweise vorzubereiten.
    Um 8.25 Uhr teilte Herr E. mit, dass G. „im Konjunktiv“ eingeräumt habe, dass Jakob M. tot sei. Später ergänzte er diese Aussage durch den Hinweis auf eine Hütte im Bereich des Langener Waldsees und den Fundort der Leiche bei Birstein. Durch das inzwischen abgelegte Geständnis war die Maßnahme entbehrlich“.

Die 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in dem Strafverfahren gegen G. (Az. 5/22 Ks 3490 Js 230118/02) mit Beschluss vom 9.4.2003 festgestellt, dass die Androhung des Angeklagten E. wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 104 I 2 Grundgesetz und Art. 3 MRK gesetzeswidrig ist und dass deshalb vier Vernehmungen G.s, drei polizeiliche Vermerke und eine Leseabschrift nicht zu Beweiszwecken
verwertet werden dürfen.
G. wurde durch Urteil der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2003 rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.  

B. Worum geht es?

Der Angeklagte E. hat den Tatbestand einer Nötigung im Sinne des § 240 I StGB erfüllt:

„Indem er G. am Morgen des 1.10.2002 drohte, man werde ihm unter ärztlicher Aufsicht Schmerzen, jedoch ohne Verletzungen, zufügen, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des entführten Kindes zu zwingen, hat er ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt, wobei er deutlich machte, dass er nicht der Ausführende sein werde, aber im Auftrag und in Vertretung der Behördenleitung spreche und somit Einfluss auf die Verwirklichung der Androhung habe.“

Der Angeklagte D. hat den Tatbestand der Verleitung eines Untergebenen zu dieser Straftat gem. § 375 I StGB in Verbindung mit § 240 I StGB erfüllt:

„Als Vizepräsident war D. Vorgesetzter von E. und hat diesen verbindlich zu der Tat angewiesen, die E. auch ausführte.
Nach der Vorstellung der Angeklagten und der gebrauchten Wortwahl sollte die in Aussicht gestellte Schmerzzufügung erheblich und so stark sein, dass sie für einen entgegenstehenden Willen von G. keinen Raum mehr ließ. Mit dem Hinweis, dass ein besonderer Beamter herangezogen werden sollte, wurde suggeriert, dass eine ganz gezielte und besonders wirkungsvolle Schmerzzufügung beabsichtigt war. Die vorbeugende Anwesenheit eines Arztes signalisierte körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der ärztlichen Überwachung bedurften. Die Drohung hatte den gewünschten Erfolg. Sie war ursächlich dafür, dass G. seinen Widerstand aufgab und den Verwahrort des Kindes offenbarte. Dies ergibt sich daraus, dass G. zuvor sowohl gegenüber dem Zeugen M. als auch bei der Konfrontation mit seiner Mutter am Morgen des 1.10.2002 und auch gegenüber den Zeugen Pr. und Pe. insoweit nicht zur Aussage bereit gewesen war.
Der Appell von E. an G.s Gewissen und der Versuch, Mitleid mit dem Schicksal des Kindes zu erwecken, konnten keinen Erfolg haben, da G. wusste, dass das Kind bereits tot war. Bei der sehr kurzen Zeit, die E. mit G. allein im Zimmer war, konnte ausschließlich die Androhung der Gewaltanwendung bewirkt haben, dass G. seinen Widerstand aufgab.“

 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussageerpressung gemäß § 343 StGB
seien dagegen nicht erfüllt:

„Beide Angeklagte handelten nicht zum Zwecke der Aussagegewinnung in dem Ermittlungsverfahren gegen Magnus G. Zwar lassen sich objektiv Strafverfolgung und Gefahrenabwehr schwerlich trennen, andererseits stellt der klare Wortlaut des § 343 StGB eindeutig auf das subjektive Element der Absicht ab und eröffnet damit die Möglichkeit einer getrennten Betrachtungsweise. Beiden Angeklagten ging es zielgerichtet und ausschließlich um die Rettung des entführten Kindes. Sie hatten nicht die Intention, das Ermittlungsverfahren zu fördern. Eine Beweisgewinnung spielte für ihre Motivation keine Rolle; vielmehr wurden Beweisverwertungsverbote ausdrücklich in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch aus dem Vermerk des Angeklagten D. vom 1.10.2002.“

Auch wenn die Angeklagten in guter Absicht zur Rettung des Kindes handelten, sind körperliche und seelische Misshandlungen von festgehaltenen Personen verfassungsrechtlich verboten (Art. 104 I 2 GG). Das LG Frankfurt a.M. hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

„Können sich die Ermittlungsbeamte auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe berufen, wenn sie „Rettungsfolter“ androhen?“

 

C. Wie hat das LG Frankfurt a.M. entschieden?

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Angeklagten im Daschner-Prozess (Urt. v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04)) verurteilt; sie seien weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

Eine Rechtfertigung komme nicht in Betracht.
Zunächst seien keine (polizeirechtlichen) Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich, nach denen das Handeln zulässig wäre:

„Die polizeirechtlichen Vorschriften des Hessischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung (HSOG) bieten keine Ermächtigungsgrundlagen für die zwangsweise Durchsetzung einer Aussage, sondern verbieten sie. Auch die allgemeine Schutzpflicht des Staates und seiner Institutionen, wie zum Beispiel der Polizei, gewährt keine diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse. Die Schutzpflicht des Staates zur Rettung menschlichen Lebens besteht immer nur in den Grenzen, die dem Handeln des Staates gesetzt sind. Die Nichtbeachtung von Rechtsnormen durch die Exekutive ist wegen Art. 20 Abs. 3 2. Hs. Grundgesetz nicht bloß Rechtsbruch, sondern auch verfassungswidrig.
G. war zwar Störer im Sinne des § 6 Abs. 1 HSOG und damit nach § 12 Abs. 2 HSOG auskunftspflichtig. Gleichzeitig war er Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Entführung und Erpressung und entsprechend durch den Zeugen M. belehrt worden. Die Kollision der polizeilichen Auskunftspflicht mit dem umfassenden Schweigerecht als Beschuldigter hat der Gesetzgeber gesehen und in § 12 Abs. 4 HSOG gelöst. Danach gelten die Vorschriften des § 136 a StPO entsprechend; dies bedeutet, dass die Auskunft im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht auf die in § 136 a StPO beschriebene Weise, also z. B. nicht durch Drohung mit Schmerzzufügung, erlangt werden darf. Die Norm über verbotene Vernehmungsmethoden gilt demgemäß auch im Rahmen der Gefahrenabwehr.
So wird insbesondere in der Kommentierung zu § 12 Abs. 2 HSOG (Meixner/Fredrich, HSOG, 9. Auflage 2001, Rdnr. 14) ausgeführt, dass Methoden, die die Freiheit der Willensentschließung nach § 136 a StPO beeinträchtigen, verboten sind, weil sie gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz) verstoßen. Als Beispiel wird dort genannt: “Die Verabreichung eines Wahrheitsserums an den einer Geiselnahme Verdächtigen zur Auffindung der Geisel ist unzulässig.”
Mit § 12 Abs. 4 HSOG steht § 52 Abs. 2 HSOG, wonach unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ausgeschlossen ist, in Einklang.“

Auch Notwehr (§ 32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheiden aus – selbst wenn man diese (für Private geltende) Normen auf hoheitliches Handeln anwenden wollte. Die Androhung von Schmerzzufügung sei (jedenfalls) nicht erforderlich i.S.v. § 32 StGB gewesen; § 34 StGB scheitere an der Angemessenheit der Mittel:

„§ 32 StGB setzt objektiv eine Notwehrlage zur Tatzeit voraus (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 52. Auflage 2004, § 32 Rdnr. 3). Diese lag nicht vor, da das Kind bereits tot war. Doch beide Angeklagten hielten die Rettung des Kindes für möglich. Die Angeklagten befanden sich gleichwohl nicht in einem vorsatzausschließenden Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes: Erforderlich im Sinne des § 32 StGB ist die Verteidigung, wenn sie einerseits zur Abwehr geeignet ist und andererseits das mildeste Gegenmittel darstellt (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Auflage 2001, § 32 Rdnr. 34). Die Androhung von Schmerzzufügung war jedoch nach Art und Maß nicht das mildeste Gegenmittel, da mit dem Stufenkonzept noch andere Maßnahmen zur Verfügung standen.
§ 34 StGB setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr für das Leben des Kindes nicht anders abwendbar ist und die Tat ein angemessenes Mittel darstellt. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie bereits erörtert standen noch andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, wie z. B. die noch nicht durchgeführte Konfrontation mit den Geschwistern des Opfers.
Zudem war die Handlung weder geboten im Sinne des § 32 StGB, noch stellte sie ein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 StGB dar, denn sie verstieß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Dieser fundamentale Satz der Verfassung findet sich auch in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wieder, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist die Menschenwürde unantastbar. Keine Person darf durch die staatliche Gewalt zum Objekt, zu einem Ausbund von Angst vor Schmerzen gemacht werden.
Seinen Niederschlag hat dieser Rechtsgedanke auch in internationalen Verträgen und Konventionen, wie z. B. in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Deutschland Gesetzeskraft hat, gefunden.
Die Achtung der Menschenwürde ist die Grundlage dieses Rechtsstaates. Der Verfassungsgeber hat sie ganz bewusst an den Anfang der Verfassung gestellt. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dagegen ist erst in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz normiert. Dies hat seinen Grund in der Geschichte dieses Staates. Die Dokumente aus der Zeit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland machen unschwer deutlich, dass den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates die Gräueltaten des nationalsozialistischen Regimes noch sehr deutlich vor Augen standen. Sein fundamentales Anliegen war, so etwas wie damals nie wieder entstehen zu lassen und mit der Fassung dieses Grundgesetzes einen deutlichen Riegel vor jegliche Versuchung zu schieben. Der Mensch sollte nicht ein zweites Mal als Träger von Wissen behandelt werden können, das der Staat aus ihm herauspressen will, und sei es auch im Dienste der Gerechtigkeit. So ist zu erklären, dass Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unabänderlich ist. Der Verfassungsgeber hat in Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz dem Gedanken „Wehret den Anfängen” Ausdruck verliehen und eine Änderung dieses Verfassungsgrundsatzes ausgeschlossen, auch wenn eine entsprechende Mehrheit für eine Grundgesetzänderung vorläge. Aus diesem Grund wird Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz auch als „Ewigkeitsklausel” bezeichnet. Das strikte Verbot, einem Beschuldigten Gewalt auch nur anzudrohen, ist bereits das Ergebnis einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen. Diese wurde bei Errichtung des Grundgesetzes vorgenommen. Dabei geht es ganz wesentlich auch um den Schutz und die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.
Die Urteile der Strafgerichte basieren auf einer korrekten Arbeit der Polizei in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Der Rechtsstaat würde sich selber aufgeben, wenn er diesem strikten Gebot keine Folge leisten würde.“

Auch auf Entschuldigungsgründe könnten sich die Angeklagten nicht berufen. So liege kein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB vor:

„Die beiden Angeklagten können sich nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB berufen, denn sie rechneten bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit Unrecht zu tun und nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte D. hat selbst mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet und trotz anders lautender Auffassungen zahlreicher Ermittlungsbeamter den Polizeiführer Mü. und W. zur Rede gestellt.
Dem Angeklagten E. waren die heftigen Reaktionen und die gegenteiligen Auffassungen aller übrigen Kollegen durch die beiden Besprechungen bekannt. Auch zeigt seine Reaktion auf die Frage des Zeugen Pr., wie er denn so rasch G. zum Reden gebracht habe, dass er sich der Unrechtmäßigkeit seiner Handlung sehr wohl bewusst war.
Beide Angeklagte sind erfahrene Beamte mit Vorgesetztenposition und kannten die entsprechenden Normen des Polizeirechts und des § 136 a StP0. Sie wussten, dass die Drohung eine unerlaubte Vernehmungsmethode darstellt. Der Angeklagte D. hat erklärt, dass er sich mit den Ausführungen von Brugger befasst habe. Es war ihm klar, dass auch nach dessen Auffassung die Androhung von Zwangsmaßnahmen nur als letzte Möglichkeit in Betracht kommen durfte. Auch er kannte die gravierenden Bedenken der anderen Beamten. Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war möglich und zumutbar, zumal erkennbar strafprozessuale Belange tangiert waren und die PDV 131 (Einsatz bei Entführungen) die Einbindung der Staatsanwaltschaft vorsieht.“

Zudem könne weder ein entschuldigender Notstand im Sinne des § 35 StGB noch ein übergesetzlicher Notstand angenommen werden:

„Die Verantwortung für das entführte Kind ergab sich aus der Verpflichtung der polizeilichen Gefahrenabwehr. Ein Näheverhältnis, wie es § 35 StGB verlangt, war nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind nur Angehörige und Personen, die dem Opfer nahe stehen, wegen der persönlichen Beziehung und Konfliktsituation entschuldigt, nicht jedoch Polizeibeamte.
Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand bestand nicht. Es lag keine schuldausschließende unlösbare Pflichtenkollision vor. Wie bereits ausgeführt war die vorgenommene Handlung nicht das einzige, unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe.
Der Entführungsfall hob sich nicht wesentlich von den aus der Kasuistik bekannten Fällen ab, in denen die Täter gleich zu Beginn ihr Opfer töteten und dennoch mit der Täuschung, es sei noch am Leben, versuchten, Geld zu erpressen. Er war kein singulärer Einzelfall, sondern in seinem Bereich leider nicht untypisch.
Zudem ist zu bedenken, dass eine Anwendung des übergesetzlichen Notstandes auf Eingriffsbefugnisse der staatlichen Organe zu einem Aufbrechen des geltenden Organisations- und Kompetenzrechtes führen kann (vgl. Böckenförde, NJW 1978, 1881 ff.). Bei einer Anwendung im Verfassungsrecht besteht die Gefahr, dass der übergesetzliche Notstand zu einem „überverfassungsmäßigen Notstand führt und eine offene Generalermächtigung zur Bewältigung von Notständen und Notlagen“ entstünde.
Jede verfassungsrechtliche oder gesetzliche Begrenzung von Befugnissen würde damit nur eine vorläufige.“

 

D. Fazit

Der Fall „Daschner“ war Auslöser für eine umfassende Debatte über die Zulässigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren bei bestimmten Dilemmata („Rettungsfolter“) und sollte daher jedem (angehenden) Juristen bekannt sein.