Amanda-Fall

A. Sachverhalt

Der Angeklagte hatte an einem Sonntagmorgen nach einer lebhaften Auseinandersetzung das Zimmer von außen abgeschlossen (versperrt), in dem seine damalige Freundin Amanda, die von ihm schwanger zu sein behauptete, noch zu Bett lag. Er war dann fortgegangen, um die Abtreiberin (eine Frau M.) zu holen. Als er eine halbe Stunde später mit dieser Frau wieder eintraf, lag das Mädchen immer noch im Bett. Der Angeklagte wollte durch das Einsperren Amandas diese daran hindern, ihr Zimmer zu verlassen, bevor er mit Frau M. zurückkehren werde, damit die Abtreibung, wie geplant, vorgenommen werden könne. Das Mädchen war durch das Zusperren der Tür bis zur Rückkehr des Angeklagten tatsächlich daran gehindert, sich aus dem Zimmer zu entfernen.

B. Worum geht es?

Nach § 239 I StGB wird bestraft, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Amanda schlief, so dass sie das versperrte Zimmer gar nicht hätte verlassen wollen bzw. können.

Geht man davon aus, dass eine vollendete Freiheitsberaubung nur vorliege, wenn die Einsperrung auch nach dem Aufwachen des Opfers aufrechterhalten wird, weil § 239 StGB nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit schütze, läge hier allenfalls eine versuchte Freiheitsberaubung vor. Dafür wird angeführt, dass derjenige, der den Willen sich wegzubewegen nicht haben kann, auch nicht seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt werden könne. Zudem drohe andernfalls eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem das Versuchsunrecht als vollendetes Delikt bestraft werde.
Eine Verurteilung wegen vollendeter Freiheitsberaubung (§ 239 I StGB) kommt nur in Betracht, wenn § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit tatbestandlich schützt. Dann genieße auch derjenige den Schutz des § 239 StGB, der seine Einsperrung nicht bemerkt oder sich gar nicht fortbewegen will. Dafür spricht, dass Schlafzeiten, die herausgerechnet werden müssten, ansonsten zu erheblichen praktischen Problemen bei der Anwendung des § 239 III Nr. 1 StGB führen würden.
Der BGH hatte daher folgende Frage zu beantworten:

Kommt eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 I StGB in Betracht, wenn das Tatopfer – bspw. weil es geschlafen hat – gar nicht die Absicht hat, den Aufenthaltsort zu verändern?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigt im Amanda-Fall (Urt. v. 31.5.1960 – 1 StR 212/60 (BGHSt 14, 314 ff.)) die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung.

Der BGH rekurriert zunächst darauf, dass das Reichsgericht angenommen habe, dass in solchen Fällen eine Verteilung wegen § 239 StGB ausscheide:

„Zwar ist gelegentlich ausgesprochen worden: wer den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, ohnehin nicht hat, kann an der Betätigung dieses Willens auch nicht gehindert werden (RGSt. 33, 234, 236 und Frank, Anm. I zu § 239 StGB). Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vgl. RGSt. 61, 239, 241, 242; LK, 8. Aufl., Anm. II 1 zu § 239).“

Der BGH verwirft diese Ansicht jedoch, weil § 239 StGB die potentielle Bewegungsfreiheit schütze:

„Sie ist auch nicht richtig. Der § 239 StGB schützt die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In diese wird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr zur Zeit der Tat und während der Dauer der Einschließung an sich keinen Gebrauch machen will. Entscheidend ist, daß er sich ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte. Andernfalls wäre z.B. der Kranke oder Ruhebedürftige, der zwar aufstehen könnte, aber wegen seines Zustandes lieber liegen bleiben möchte, durch die Strafdrohung des § 239 StGB nicht geschützt. Das kann nicht Rechtens sein.“

 

D. Fazit

Auch wenn der BGH seine Entscheidung nicht sonderlich überzeugend begründet hat (“Das kann nicht Rechtens sein”), hat er damit die h.M. begründet, wonach § 239 StGB auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit schütze. Dafür spricht vor allem auch, dass andernfalls eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Freiheitsberaubung oftmals nur vom Zufall abhinge, und dass die persönliche Fortbewegungsfreiheit ein besonders hochwertiges Rechtsgut darstellt (vgl. Art. 2 II, 104 GG).