Turnschuh-Fall

Turnschuh-Fall

A. Sachverhalt

Nach den Feststellungen wurde dem mit dem Angeklagten bekannten Zeugen B. von einem nicht näher bekannten Toni ein Kilogramm Haschisch mit Gewalt weggenommen. Er beschloss, sich an dem Zeugen T., der das geplante Rauschgiftgeschäft vermittelt hatte, zu rächen und über diesen an den Toni heranzukommen. Von mehreren Freunden begleitet und im Besitz einer scharfen Schusswaffe, fand er den Zeugen T. am 16. Februar 1997 in einer Telefonzelle. Die Beteiligten bemächtigten sich des Zeugen und misshandelten ihn in der Folgezeit vor allem durch Schläge und Tritte in das Gesicht und gegen den übrigen Körper, außerdem wurde ihm mit einem Messer eine Schnittwunde an der rechten Wange zugefügt. Danach wurde er in eine Wohnung verbracht.
Dort kam der Angeklagte hinzu und sah den verletzten Zeugen T. sowie die übrigen zahlreichen Anwesenden. Der Zeuge B. erzählte ihm, dass er von Toni abgezogen und geschlagen worden sei, dass das Geschäft von dem Zeugen T. vermittelt worden sei, und zeigte seine Wunden, die er durch die Schläge des Toni erlitten hatte. Daraufhin rastete der Angeklagte aus und trat den Zeugen T. mit einem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, in das Gesicht. Nach einiger Zeit wurde der Zeuge T. freigelassen. Er erlitt multiple Schnittwunden an der rechten Wange, eine Prellung und Schürfung des rechten Jochbeins, eine Augenbrauenplatzwunde links, eine Hörminderung des rechten Ohrs, wobei später ein Trommelfellriss festgestellt wurde, sowie zahlreiche weitere Verletzungen am übrigen Körper. Ob und gegebenenfalls welche dieser Verletzungsfolgen durch den Tritt des Angeklagten verursacht worden sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.  

B. Worum geht es?

Nach § 224 I Nr. 2 StGB macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach gängiger Definition versteht man unter einem gefährlichen Werkzeug einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Ob der von dem Angeklagten verwendete Turnschuh diese Voraussetzungen erfüllte, war vom BGH zu klären. Der BGH hatte daher die folgende Frage zu beantworten:

„Unter welchen Voraussetzungen ist der „beschuhte Fuß“ oder besser „der Schuh am Fuß“ ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB?“

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigt im Turnschuh-Fall (Urt. v. 23.6.1999 – 3 StR 94/99 (NStZ 1999, 616)) die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung.

Versetzt der Täter dem Opfer mit Turnschuhen „üblicher Art“ Tritte in das Gesicht, sei – ebenso wie bei Tritten mit Halbschuhen in das Gesicht – regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um eine gefährliche Körperverletzung handele, weil diese Tritte geeignet seien, erhebliche Verletzungen herbeizuführen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles, z. B. auf die Beschaffenheit des Schuhes oder mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird, an (vgl. BGHR StGB § 223a Werkzeug 1; BGH, Urt. vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird, ohne daß dies näherer Begründung bedarf (so bereits BGH, Urt. vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75; vgl. zur Werkzeugeigenschaft eines Schuhs bei Tritten in das Gesicht auch BGHSt 30, 375, 377; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223a Rdn. 11). Entsprechendes gilt für Turnschuhe der heute üblichen Art, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Hinzu kommt, daß das Opfer im Kopfbereich infolge der vorangegangenen Mißhandlungen - für den Angeklagten erkennbar - bereits erheblich verletzt war. Der Tritt des Angeklagten in das Gesicht des Zeugen T. war deshalb geeignet, weitere erhebliche Verletzungen herbeizuführen.“

Darauf, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, welche Verletzungsfolgen den vorherigen Misshandlungen und welche dem Tritt durch den Angeklagten zuzurechnen sind, komme es für die Beurteilung, ob die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, nicht an:

„Hierfür ist maßgebend, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 224 Rdn. 9).“

 

D. Fazit

Man sollte sich merken, dass Tritte mit festem, schwerem Schuhwerk die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 2 StGB stets erfüllen. Bei Straßenschuhen „von üblicher Beschaffenheit“ und Turnschuhen der „heute üblichen stabilen Art“ indes nur, wenn sie in das Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile ausgeführt werden.