Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A, B und C sind ein eingespieltes Team und beschließen, gemeinsam in ein Elektrofachgeschäft einzubrechen. A fährt das Auto, B ist Beifahrer und C sitzt auf der Rückbank. Wie geplant steuert der A das Auto gegen die Glasfront des Fachgeschäfts. Auf der Rückbank des Autos befinden sich auch noch ein ca. 90 cm langes Brecheisen und eine geladene Schreckschusspistole Marke Walther P99, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt. Das Brecheisen hatte das Team mitgenommen, um ggf. bei der Glasfront nachzuhelfen. Die Glasfront geht durch den Aufprall nahezu vollständig zu Bruch. Im Laden nehmen A, B und C, allesamt maskiert, Mobiltelefone und Laptops an sich.
Beim Verlassen des Geschäfts und beim Beladen des Autos mit der Beute werden sie von dem Gebäudereiniger R gesehen, der eigentlich noch im Laden sauber machen wollte. R bleibt jedoch in sicherem Abstand stehen und verriegelt seine Autotüren. A, B und C bemerken den R sehr wohl, gehen aber davon aus, dass er ohnehin „die Hosen voll“ hat und nicht intervenieren werde.
Als A, B und C sich mit dem beutebeladenen Auto Richtung Innenstadt aufmachen, werden die Polizisten P und Q, die gerade Streife fahren, wegen der hohen Geschwindigkeit auf das Fluchtauto aufmerksam. A, B und C gehen irrig davon aus, dass die Polizei ihnen wegen des Einbruchs auf der Spur sei, tatsächlich geht es P und Q nur um die Geschwindigkeitsüberschreitung. Als die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind, ergreift der C die Schreckschusspistole und feuert ein Schuss in Richtung Streifenwagen ab, um einerseits die Flucht zu ermöglichen und andererseits die Beute zu sichern. Dabei nimmt er Verletzungen, nicht aber den Tod der Polizeibeamten billigend in Kauf. P zieht das Lenkrad erschrocken zur Seite und stößt mit dem Streifenwagen gegen einen Laternenpfahl. Dabei zieht er sich Prellungen zu.
Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und C.
Bearbeitervermerk:
§§ 244 I Nr. 2, 244a, 250 I Nr. 2 und II Nr. 2 StGB sind nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Tatkomplex: Der Einbruch
A. Strafbarkeit des A
I. Diebstahl mit Waffen, §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB
- Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grundtatbestand, § 242 StGB (+)
bb) Qualifikation, § 244 I Nr. 1a StGB
(1) Waffe
- Problem: Geladene Schreckschusspistole = Waffe?
- hM: (+); Arg.: (Feuer)Waffe i.S.d. Waffenrechts; Explosionsdruck nach vorn
(2) Gefährliches Werkzeug
- Problem: Brecheisen = Gefährliches Werkzeug
- aA: objektive Theorie (Eignung zur Herbeiführung von Verletzungen ausreichend) -> (+); Arg.: Wortlaut; Umkehrschluss aus § 244 I Nr. 1a und 1b StGB
- aA: subjektive Theorie (Verwendungsabsicht des Täters erforderlich); Arg.: objektive Theorie zu weit, da jeder mitgeführte Gegenstand potentiell gefährlich
(3) Bei sich führen
Hier: Schreckschusspistole und Brecheisen auf Rückbank des Fahrzeuges ausreichend
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz (+)
bb) Zueignungsabsicht (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+)
4. Ergebnis: (+)
II. Räuberischer Diebstahl, §§ 252, 249, 250 I Nr. 1a StGB
- Tatbestand
a) Vortat
Hier: Diebstahl (mit Waffen)
b) Auf frischer Tat betroffen
(-); Arg.: R lediglich im Dienstfahrzeug in der Nähe (a.A. vertretbar, dann allerdings wohl kein Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels).
2. Ergebnis: (-)
III. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b I Nr. 3, III; 315 III Nr. 1b StGB
- Anwendbarkeit
(+);Arg.: Bewusste Zweckentfremdung des PKW mit Schädigungsabsicht - Tatbestand
a) Tathandlung i.S.v. § 315b I Nr. 1-3 StGB
Hier: Einfahren der Glasfront = ähnlicher Eingriff, § 315b I Nr. 3 StGB
b) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
(+); Arg.: zumindest abstrakte Beeinträchtigung
c) Konkrete Gefahr
Hier: Sache von bedeutendem Wert (Glasfront wohl mehr als 750 Euro wert).
d) Qualifikation, § 315b III, 315 III Nr. 1b StGB
Hier: Absicht, einen Diebstahl zu ermöglichen
e) Vorsatz
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Ergebnis: (+)
IV. § 303 StGB (+)
V. § 123 StGB (+)
B. Strafbarkeit des C
-> §§ 244 I Nr. 1a; 315b III, 315 III Nr. 1b StGB; 303; 123 StGB in Mittäterschaft, § 25 II StGB
I. Gemeinsamer Tatplan (+)
II. Gemeinsame Begehungsweise (+)
2. Tatkomplex: Die Verfolgungsjagd
A. Strafbarkeit des C
I. §§ 252, 249, 250 II Nr. 1 StGB
- Tatbestand
a) Vortat
Hier: Diebstahl mit Waffen
b) Auf frischer Tat betroffen
Hier: Verfolgung durch Polizeistreife nach Vollendung der Tat in der Nähe des Tatortes.
- Unkenntnis der Polizeibeamten unerheblich.
c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
d) Vorsatz
e) Bereicherungsabsicht
f) Qualifikation, § 250 I Nr. 1a StGB
Hier: Schreckschusspistole = Waffe (s.o.)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: (+)
II. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
- Tatbestand
a) Fahrzeugführer oder Mitfahrer (+)
b) Angriff verüben auf Entschlussfreiheit (+)
c) Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (+)
d) Vorsatz
e) Absicht, einen Raub zu begehen
(-); Arg.: Diebstahl schon vollendet
2. Ergebnis: (-)
III. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB
- Tatbestand
a) Grundtatbestand (+)
b) Qualifikation
aa) Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2 )
Hier: Schreckschusspistole
bb) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
Hier: Einsatz der Schreckschusspistole wohl noch vom gemeinschaftlichen (mittäterschaftlichen) Plan erfasst
cc) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
- Problem: Anforderungen
- aA: konkrete Lebensgefahr -> Wohl (-); Arg.: Vergleich zu § 224 I Nr. 2 StGB
- hM: abstrakte Lebensgefahr ausreichend -> (+); Arg.: Wortlaut, Systematik
c) Vorsatz (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: (+)
IV. §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b StGB
- Anwendbarkeit
Hier: Abgabe von Schüssen aus Schreckschusspistole = Eingriff von Außen - Tatbestand
a) Tathandlung i.S.v. § 315b I Nr. 1-3 StGB
Hier: § 315b I Nr. 3 StGB
b) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (+)
c) Konkrete Gefahr
Hier: Leib
d) Qualifikation, § 315b III, 315 III Nr. 1b StGB
-> Absicht eine Straftat zu verdecken
e) Vorsatz (+)
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Ergebnis: (+)
B. Strafbarkeit des A
-> §§ 252, 249, 250 II Nr. 1; 223, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB; 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b StGB in Mittäterschaft, § 25 II StGB
I. Gemeinsamer Tatplan (+)
II. Gemeinschaftliche Begehungsweise (+)
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Bzgl. A:
- Tatkomplex: §§ 242, 244 I Nr. 1a; 315b I Nr. 3, III; 315 III Nr. 1b; 303, 123 - § 52 StGB
- Tatkomplex: §§ 252, 249, 250 II Nr. 1; 223, 224 I Nr. 2, 4, 5; 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b StGB in Mittäterschaft, § 25 II StGB - § 52 StGB
- Zwischen dem 1. und dem 2. Tatkomplex: § 53 StGB
Bzgl. C:
- Tatkomplex: §§ 244 I Nr. 1a; 315b III, 315 III Nr. 1b StGB; 303; 123 StGB in Mittäterschaft, § 25 II StGB - § 52 StGB
- Tatkomplex: §§ 252, 249, 250 II Nr. 1; 223, 224 I Nr. 2, 4, 5; 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b StGB - § 52 StGB
- Zwischen dem 1. und dem 2. Tatkomplex: § 53 StGB
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