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Lebenslange Freiheitsstrafe

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG hatte das BVerfG über folgende Frage zu entscheiden: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

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