Corona-Pandemie, Versammlungsrecht und ein BVerfG-Beschluss

Corona-Pandemie, Versammlungsrecht und ein BVerfG-Beschluss

Versammlungsrecht in der Coronakrise

Immer mehr Menschen gehen auf die Straße – nach dem Urteil zu Gießen folgten nun auch Versammlungen in Stuttgart. Die Klärung einer Grundsatzfrage des BVerfG hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von Demonstrationen, die trotz Corona stattfinden sollen. Wo wird sich aktuell versammelt?

 

Worum geht es?

In Deutschland wird demonstriert – trotz Corona. In mehreren Städten häufen sich die Anmeldungen von Versammlungen und stellen die zuständigen Versammlungsbehörden vor eine schwierige Aufgabe. Durch die erlassenen Corona-Verordnungen sind Demonstrationen nämlich „eigentlich“ verboten. Doch ein Beschluss vom BVerfG macht Aktivisten Hoffnung, der sogar dazu geführt hat, dass in manchen Ländern die Regelungen über Versammlungen angepasst wurden. 

Der Beschluss des BVerfG

In Karlsruhe wurde der Startschuss für die nun wiederauflebenden Demonstrationen gegeben. Es ging um eine Veranstaltung mit dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“, die von der Stadt Gießen zunächst verboten wurde (wir haben darüber berichtet). Die Versammlungsbehörde war der Auffassung, die hessische Verordnung biete keinen Spielraum für Versammlungen, da diese eine strikte Kontaktbeschränkung enthalte. Das BVerfG sah das anders: Die Behörde habe fehlerhaft angenommen, dass durch die Verordnung „auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz [zu] unterbinden“ seien. Dies sei aber nicht der Fall. Durch das Vorgehen der Stadt Gießen könne der grundrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit von vornherein nicht ausreichend Rechnung getragen werden. In Zeiten von Corona bestehe vielmehr ein Spielraum bei der Zulässigkeit von Versammlungen. Neben einem Totalverbot wäre noch Raum für eine Erlaubnis mit Auflagen gewesen, die dem Gesundheitsschutz Rechnung tragen könnten. Damit hat das BVerfG eine Grundsatzfrage entschieden: Auch in Zeiten von Corona müsse daran festgehalten werden, dass unsere verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsfreiheiten immense Bedeutung haben.

So kam es dazu, dass die Stadt Gießen erneut über die Versammlung entscheiden musste. Sie wurde daraufhin unter Auflagen zugelassen. Der Rechtsgedanke aus Karlsruhe entfaltet sich nun bundesweit. Zwar seien Massenversammlungen noch immer unrealistisch, aber infektionstechnisch sorgsam kontrollierte Demonstrationen hingegen möglich.

 

Demonstrationen nehmen zu

In Berlin wurde die Corona-Verordnung nun dahingehend angepasst, dass unter bestimmten Bedingungen Demonstrationen mit höchstens 20 Teilnehmern zulässig seien. Trotzdem kommt es in der Hauptstadt zu Versammlungen, die gegen diese Verordnung verstoßen. Seit Wochen versammeln sich jeden Samstag Aktivisten am Rosa-Luxemburg-Platz, um gegen Einschränkungen zur Bekämpfung von Corona zu demonstrieren. Ihre Teilnehmerzahl wächst: Ende März fanden sich an dem Platz noch 40 Menschen zusammen, jüngst waren es aber nahezu 500. Die Polizei musste einschreiten und den Platz räumen.

Auch in Stuttgart wurde demonstriert. An einer Versammlung nahmen rund 50 Menschen an einer Demonstration gegen die Einschränkung von Grundrechten teil. Zunächst war sie verboten worden, doch die Stadt überdachte ihre Entscheidung aufgrund des BVerfG-Beschlusses und ließ sie letztendlich zu. Wie in Gießen fand die Versammlung unter infektionstechnischen Auflagen statt: Zwischen den Teilnehmern wurde ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten, Passanten wurden sogar 2 Meter von den Demonstrierenden entfernt gehalten. 

Gerichte erlauben Versammlungen

Durch den BVerfG-Beschluss tendieren immer mehr Gerichte aktuell dazu, eingelegten Eilanträgen gegen untersagte Versammlungen stattzugeben. So wurde eine Kundgebung in München mit 12 Teilnehmern noch in letzter Minute vom VGH München genehmigt. In Bremen fand sogar eine Versammlung mit 200 Teilnehmern statt, die sich aber in vier Blöcke aufteilte. Die Demonstrierenden zogen vom Hauptbahnhof zum Rathaus, ihr Protest galt den Zuständen in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Das VG Hannover erlaubte jüngst eine Kundgebung in Hildesheim mit dem Motto „Wer Freiheit aufgibt, um mehr Sicherheit zu erlangen, wird am Ende beides verlieren.“

In Hamburg wurde durch das VG die Kundgebung „Abstand statt Notstand“ von Juristen genehmigt. Die Richter des VG schlossen sich dem BVerfG an, das präventive Verbot für Versammlungen mit Ausnahmevorbehalt sei mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Das OVG Hamburg kippte die Entscheidung der vorherigen Instanz allerdings. Die bereits begonnene Kundgebung musste abgebrochen werden, dem Infektionsschutz sei nicht genügend Rechnung getragen worden.

Problem: 1. Mai

Städte wie Hamburg und Berlin sorgen sich außerdem, wie die diesjährigen 1. Mai-Demonstrationen stattfinden werden. In Berlin findet am 1. Mai traditionell ein autonomer Großprotest statt. Aus der Szene wurde bereits bekannt, dass trotz der Corona-Verordnung Aktionen starten sollen. Gründe für Protest gebe es genug, heißt es. Weiter ließ das Vorbereitungsbündnis der autonomen Szene verkünden, dass man sich „nicht vom Staat vorschreiben [lasse], wie […] Protest aussehen wird“. Man nehme aber dennoch die Corona-Pandemie ernst und appelliere die Teilnehmer zu Mindestabstand, Handschuhen und Vermummung. 

Die Gewerkschaft der Polizei baut unterdessen Druck auf den Berliner Senat auf. Es würden „weiterhin klare Eckpfeiler“ fehlen, um den 1. Mai organisieren zu können. Die Gewerkschaft verlangt von den zuständigen Stellen eine „klare Ansage“, ob an dem Tag Versammlungen stattfinden dürften oder nicht.

Unterstützung für die Wahrung der Versammlungsfreiheit kommt auch von den Grünen. Die Vorsitzende der Landtagsfraktion in Bayern, Katharina Schulze, betonte, dass es genügend Ideen geben würde, die Demonstration und Gesundheitsschutz in Einklang bringen könnten:

Demokratie braucht die Möglichkeit, die eigene Meinung öffentlich kundzutun.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG](https://jura-online.de/lernen/versammlungsfreiheit-art-8-gg/302/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Corona-Pandemie_Versammlungsrecht_und_ein_BVerfG-Beschluss)